Ratten-Recht

© Steffen Fitz 1999-2008

Juristischer Rat(t)

Wie bereits auf der Startseite erwähnt, bin ich "bekennender" Jurist, tätig als Rechtsanwalt (wen's interessiert: hier arbeite ich), und damit vielleicht nicht unbedingt der Prototyp des Rattenliebhabers. Aber egal; ich bin es nunmal und da liegt es doch nahe, dass ich mal ein bisschen untersuche, wie weit sich die Ratte in Deutschland mittlerweile auch in juristischer Hinsicht als Haustier durchsetzen konnte bzw. welche Probleme es geben kann und wie sie zu vermeiden sind - ohne jedoch hierbei einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Ich bin im Gegenteil dankbar für Hinweise auf Urteile oder Veröffentlichungen, die sich in irgendeiner Weise mit diesem Thema beschäftigen und hier eventuell noch keine Berücksichtigung gefunden haben, da sich meine Recherchen notgedrungen auf öffentlich zugängliche Datenbanken beschränken, in denen nunmal nicht jedes Amtsgerichts-Urteil auftaucht.....

Als (vermutliches) Ergebnis meiner Untätigkeit als Webmaster in den letzten Jahren konnte ich übrigens in diversen Foren deutliche Kritik an meiner Einschätzung der Erfolgsaussichten für Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Rattenhaltung in Mietwohnungen und an meinen diesbezüglichen Tipps entdecken. Ich weise deshalb darauf hin, dass sich an der Unsicherheit in Bezug auf diese Frage auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung nichts geändert hat. Einzelne positive Urteile der Untergerichte sind zwar erfreulich, jedoch weder bindend für andere Gerichte, noch führen sie gegenteilige Entscheidungen ad absurdum. Hierzu unten mehr.......


Allgemeines

Zunächst einmal ist festzustellen, dass Ratten an sich generell als Schädlinge im Sinne des § 13 Abs.1 Bundesseuchengesetz gelten mit der Folge, dass wildlebende Ratten gemäß der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (meistens Landes- oder Kommunalrecht) massiv bekämpft werden dürfen und teilweise auch müssen. Das hat zum Teil recht ausufernde Folgen auch für Privatleute - wie zum Beispiel die Pflicht von Grundstückseigentümern oder -verwaltern zur Übernahme der Kosten für die (auch durch Behörden erfolgte) Bekämpfung der Ratten auf diesen Grundstücken, selbst wenn die Ratten ihren Ursprung in der Kanalisation haben und nicht einmal durch die spezielle lokale Situation (Müll, Essensreste usw.) erst angelockt wurden.

Darüberhinaus führt diese Einstufung mitunter dazu, dass der Befall eines Hauses oder Grundstücks mit Ratten den Mieter beim Fehlen geeigneter Gegenmaßnahmen des Vermieters zur Mietminderung berechtigt, oder dass ein grundsätzlich haustierfeindlicher Vermieter die mietvertraglich nicht genehmigte Haltung einer Katze als "Rattenjäger" durch den Mieter zu dulden hat. Zu all diesen Aspekten gibt es eine recht umfangreiche Rechtsprechung ohne nennenswerte Tendenzen in die eine oder andere Richtung. Und überhaupt - uns interessiert auf dieser Seite ohnehin mehr die juristische Stellung der Ratte als Heimtier......


Mietrecht

Gerade im Mietrecht lauern hierbei einige der größten Unannehmlichkeiten für Rattenhalter, die nicht in einem eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung wohnen. In diesem Zusammenhang stehen Rattenhalter übrigens in einer Reihe mit Liebhabern anderer "ungewöhnlicher" Haustiere wie Schlangen und Spinnen, auch wenn Schlangen ansonsten als Rattenvertilger eher selten dieselben Interessen vertreten wie Ratten.... :-)))))

Da die gesetzlichen Bestimmungen zum Mietrecht teilweise dispositiv (d.h. vertraglich abdingbar) sind, richten sich die Rechte des Mieters zu allererst nach dem Mietvertrag. Dieser macht die Zulässigkeit der Tierhaltung in vielen Fällen entweder pauschal oder tierartbezogen von einer Genehmigung durch den Vermieter abhängig, während andere Vertäge nichts über die Zulässigkeit der Tierhaltung sagen. Wir widmen uns zuerst den Fällen, in denen bereits der Mietvertrag etwas zur Tierhaltung aussagt, bevor wir uns weiter unten mit der Rechtslage beim Fehlen einer vertraglichen Regelung beschäftigen.....

1. Formularmietvertrag oder Individualvereinbarung?

Vorausgeschickt werden muss zunächst, dass in Deutschland grundsätzlich Vertragsfreiheit herrscht, also so ziemlich alles wirksam vereinbart werden kann, was nicht von vornherein sittenwidrig ist. Das gilt auch für ein generelles oder auf bestimmte Tierarten beschränktes Tierhaltungsverbot. Korrigierend eingreifen kann die Rechtsprechung nur da, wo sogenannte "Formularverträge" verwendet werden, mit denen der Vermieter den Vertragsinhalt im Wesentlichen vorgibt, und bei denen meist nur noch einzelne Punkte (z.B. Miethöhe etc.) individuell vereinbart werden. Die restlichen Klauseln gelten dann als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" des Vermieters, deren Wirksamkeit sich seit der Aufhebung des "Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGBG) nach den Verbraucherschutzvorschriften des "Bürgerlichen Gesetzbuchs" (BGB) richtet. Sie sind grob gesagt nur dann wirksam, wenn sie den Vertragspartner des "Verwenders" - den Mieter - nicht unangemessen benachteiligen.

Für Individualvereinbarungen gilt das wie gesagt nicht. Im Klartext: Wenn ich einen Mietvertrag abschließe, der - selbst wenn es sich ansonsten um einen Formularmietvertrag handelt - zumindest eine individuell ausgehandelte Klausel enthält, die die Tierhaltung verbietet, einschränkt oder von der Genehmigung des Vermieters abhängig macht, und von der der Vermieter auch nachweisen kann, dass sie ausgehandelt wurde (also i. d. R. handschriftlich niedergelegt statt Bestandteil eines Formulars), kommt kein Gericht an dieser Vereinbarung vorbei, wenn ich plötzlich doch davon abweichen möchte und der Vermieter nicht mitspielt.

Wegen der in der Praxis vorherrschenden Formularverträge ist die Bedeutung von individuellen Vereinbarungen zum Thema Tierhaltung allerdings eher theoretisch, so dass es dazu wenig, und angesichts der eindeutigen Rechtslage auch nur einhellige Rechtsprechung gibt. Die Masse der Streitfälle wie auch die folgenden Ausführungen betreffen daher hauptsächlich Formularverträge, deren Benutzung vom Vermieter vorgegeben wird, und die dann eben auch gerichtlich daraufhin überprüft werden können, ob sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

2. Verbot bzw. Genehmigungsvorbehalt in Formularverträgen

Viele Formularmietverträge verbieten die Tierhaltung in der Mietwohnung pauschal oder tierartbezogen oder machen sie von der Genehmigung des Vermieters abhängig. Derartige Vertragsklauseln sind allerdings unabhängig von ihrer Formulierung nach unter Juristen absolut herrschender Ansicht einschränkend auszulegen. Das Recht des Vermieters zur Einwirkung auf die Tierhaltung beschränkt sich hiernach ausschließlich auf solche Tiere, von denen Außenwirkungen wie z.B. Kontakt zu anderen Hausbewohnern, Verunreinigungen, Geruchsbelästigungen oder Beschädigungen der Mietsubstanz zu erwarten sein könnten. Folglich ist für die Haltung von Kleintieren, die ständig in Käfigen, Terrarien oder ähnlichem gehalten werden und die Wohnung in der Regel nicht verlassen, auch dann keine Genehmigung nötig, wenn der Mietvertrag generell jede Tierhaltung verbietet oder für genehmigungspflichtig erklärt, da dem Vermieter an einer Einflussnahme auf die Haltung dieser Tiere mangels Außenwirkung oder Gefährdung anderer Personen bzw. der Mietsache kein Interesse zugebilligt wird.

Selbstverständlich gibt es auch von dieser gefestigten Auslegungsregel Ausnahmen, und diese betreffen leider insbesondere auch uns Rattenhalter. Ratten werden nämlich zumindest von großen Teilen der deutschen Rechtsprechung bis heute nicht zu den erwähnten Kleintieren gezählt, auch wenn dies in verschiedenen Rattenbüchern immer wieder behauptet wird und sicherlich mittlerweile mit guten Gründen zu vertreten wäre. Eine solche begrüßenswerte Tendenz vermag ich in der aktuellen deutschen Rechtsprechung auch unter Berücksichtigung einzelner positiver Urteile (z.B. Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.09.2002, Az. 505 C 7715/02) jedoch nach wie vor nicht zu erkennen.

Neben diversen anderen Entscheidungen zu "ungewöhnlichen" Haustieren (wobei es allerdings meist um Schlangen geht) bringt insbesondere ein Zitat aus einem Beschluss des Landgerichts Essen aus dem Jahre 1990 (NJW-RR 1991, 908 = WuM 1991, 340) in diesem Zusammenhang auf den Punkt, warum Ratten im Gegensatz zu Hamstern, Meerschweinchen, Kanarienvögeln, sicher auch Zierfischen und anderen Tieren vielfach noch immer nicht zu den generell genehmigungsbefreiten Kleintieren gezählt werden:

".....Die Haltung einer Ratte fällt vom Wortlaut her unter die Genehmigungspflicht des Mietvertrages. Insoweit ist keine einschränkende Auslegung der diesbezüglichen Vertragsklausel angebracht. Zwar ist eine Tierhaltungsgenehmigungspflicht regelmäßig so auszulegen, daß Kleintiere nicht betroffen sind (vgl. Sternel, MietR, 3. Aufl., Rdnr. II 168). Dies beruht aber lediglich darauf, daß von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten sind und der Vermieter deshalb an einer Einflußnahme auf eine Kleintierhaltung kein Interesse haben kann. Zwar ist von der von den Beklagten gehaltenen Ratte keine Beeinträchtigung der Mietsubstanz zu erwarten, falls sie in einem Terrarium gehalten wird. Selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium nicht entweichen kann, so gehen von ihr aber dennoch anderweitige störende Einflüsse aus. Gegen Ratten bestehen innerhalb der Bevölkerung große Vorbehalte. Sie lösen Ekel aus, werden mit Krankheiten in Verbindung gebracht und werden als Ungeziefer betrachtet. Diese weitverbreiteten Ansichten führen dazu, daß in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien Widerwillen von Nachbarn gegen eine Rattenhaltung zu erwarten ist. Allein dies kann zu einer Störung des Hausfriedens führen, ohne daß es darauf ankommt, daß die Attribute, die mit Ratten assoziiert werden, zutreffend sind. Es besteht daher ein Interesse des Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluß nehmen zu können. Die Rattenhaltung seitens des Beklagten unterfällt daher der im Mietvertrag vorgesehenen Genehmigungspflicht. Eine Genehmigung ist nicht erfolgt. Die Rattenhaltung ist seitens der Klägerin auch nicht geduldet worden. Da sich die Ratte trotz Abmahnung weiterhin in der Wohnung des Belagten befindet, kann die Klägerin gemäß § 550 BGB die Unterlassung und Beseitigung verlangen......."

Wohlgemerkt - das Gericht hängt den als Haustier gehaltenen Ratten keine der allgemein mit Ratten in Verbindung gebrachten negativen Eigenschaften ausdrücklich an, sondern stellt darauf ab, dass diese Ansicht in der Bevölkerung und damit unter den anderen Mietparteien auftritt und es dadurch zu einer Störung des Hausfriedens kommen könnte. Das lässt sich, wenn wir ehrlich sind, in der Tat nicht von der Hand weisen! Mein Vater z.B. hat überhaupt kein Verständnis für meine Rattenliebhaberei und hat mir schon vor Jahren untersagt, Ratten mitzubringen, wenn ich meine Eltern besuche. Derartige Abneigungen, die nicht immer nur auf Vorurteilen beruhen, bestehen nunmal und müssen von uns wie auch von der Rechtsprechung berücksichtigt werden.

Für bedenklich halte ich allerdings die Tatsache, dass das LG Essen in der zitierten Entscheidung primär auf die allgemein in der Bevölkerung auftretenden Vorurteile und nicht auf die konkrete diesbezügliche Haltung der anderen Mieter in dem betreffenden Haus abstellt. Immerhin sollte es in einem derartigen Rechtstreit zumindest bei toleranten Nachbarn und gutem nachbarschaftlichen Verhältnis zu diesen möglich sein, die Gefahr einer Störung des Hausfriedens im Einvernehmen mit den anderen Mietparteien durch deren Zeugenaussage zu widerlegen mit der Folge, dass dann ein Interesse des Vermieters an einer Einflussnahme auf die Rattenhaltung abzulehnen wäre. Da aber genau die oben zitierte Entscheidung in Fachliteratur und Rechtsprechung nach wie vor wiederholt herangezogen wird, steht zu befürchten, dass auch in künftigen Verfahren primär danach geschaut wird, ob die Ratte inzwischen generell als "übliches" Heimtier angesehen werden könnte oder ob die negative Einstellung in der Bevölkerung noch überwiegt.

Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch auf jeden Fall eine recht sportlich anmutende, etwas jüngere Entscheidung des Amtsgerichts Bückeburg (AG Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999 - 73 C 353/99 = NZM 2000, 238), die bereits in verschiedenen Zeitungen (z.B. Mieterbund-Zeitung) zitiert wurde. Hier gab es wieder einmal Streit darum, ob eine Schlange unter den Genehmigungsvorbehalt des Mietvertrags fiele, und der Vermieter machte wie gehabt die Gefahr einer Störung des Hausfriedens wegen der möglichen Ekelgefühle anderer Mieter geltend. Diesmal folgte der Richter diesem Argument allerdings nicht und stellte in seinen Entscheidungsgründen unmissverständlich klar, dass es seiner Ansicht nach wohl doch zu weit ginge, wenn sich der Vermieter "zum Anwalt von Überempfindlichkeitssymptomen" der anderen Mieter mache. Diese tierartunabhängige Grundaussage klingt natürlich auch für uns Rattenhalter nicht schlecht. Abzuwarten bleibt allerdings, ob und wie dieser Vorstoß eines einzelnen Amtsgerichts von der übrigen Rechtsprechung aufgenommen wird. Von einer merkbaren oder sogar überwiegenden "Tendenz" würde ich daher im Moment auch nach diesem Urteil noch nicht sprechen.

Eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung ist daher - zumindest wenn das AG Bückeburg mit seiner Auffassung allein bleiben sollte - im Grunde nur dann zu erwarten, wenn sich die Ratte in wirklich breiten Schichten der Bevölkerung als wenigstens akzeptiertes, wenn auch nicht unbedingt mehrheitlich geliebtes Heimtier etablieren kann. Sicherlich befinden wir uns inzwischen nicht mehr ganz am Anfang dieses Weges. Die inzwischen recht zahlreich erhältlichen Rattenbücher auch deutscher Autoren beweisen das ebenso wie das ständige Angebot an Farbratten im Zoohandel (obwohl die ja mitunter durchaus auch als Schlangenfutter angeboten werden....), die stetig wachsende Palette an industriellen Produkten für die Rattenhaltung (siehe z.B. die Speisekarte), die Tätigkeit von Rattenliebhaber-Vereinen (z.B. VdRD e.V.), die Fernsehbeiträge von Tierheimen und Tierschutzvereinen auf mehreren "Dritten" bzw. Regional-Sendern, in denen man zwischen Hunden, Katzen und Ziervögeln immer wieder auch Farbratten als Haustiere zu vermitteln versucht, sowie die immer zahlreicher werdenden Internet-Seiten (siehe Linkliste), die sich liebevoll mit dem Thema Ratten beschäftigen und teilweise erstaunlich stark frequentiert werden.

Wenn all dies bei einem erneuten Rechtsstreit vorgebracht und unter Beweis gestellt würde, könnte ich mir vorstellen, dass mancher Richter sich mit ebendieser Begründung - einer inzwischen weitgehend akzeptierten Stellung der Ratte als Haustier - zu einer Abweichung von der bisher überwiegend vertretenen Linie überzeugen ließe und zugunsten der Rattenhaltung entscheiden könnte, ohne auch im juristischen Schrifttum ernsthafte Kritik dafür zu ernten. Ob dies tatsächlich passieren wird, bleibt jedoch zunächst noch abzuwarten. Außerdem ist ohnehin jeder entschiedene Fall ein Einzelfall mit speziellen Besonderheiten und lässt sich so gut wie nie ohne weiteres auf andere Situationen übertragen. Daher würde ich wie gesagt immer dann, wenn sich die übrigen Mieter tolerant und wohlwollend zeigen, diese als Zeugen in die Verhandlung einbringen, um die Gefahr einer Störung des Hausfriedens durch demonstriertes Einvernehmen zu widerlegen.

Wenn dies zweifelhaft scheint, halte ich nach alledem allerdings noch immer Zurückhaltung für angebracht, um skeptische Menschen nicht zu verunsichern und Spannungen zu vermeiden. Ein in unserm früheren Mietshaus unter uns lebendes älteres Ehepaar glaubt z.B. bis heute, dass die ausgemistete Kleintierstreu in der Mülltonne von einem Hamster stammte; ich werde diesen Irrtum auch keinesfalls aufklären. Zwar hatten wir kein wirklich schlechtes Verhältnis zu den beiden, aber eine deutlich konservative Einstellung ihrerseits war nicht zu übersehen. Aufklärung und Kennenlernen erfordern aber gerade in Bezug auf Ratten Fingerspitzengefühl, keine Schock-Therapie; daher kann es unter Umständen - nicht nur wegen der hier dargestellten Rechtslage, sondern wegen ganz allgemeingültiger Umgangsregeln - angeraten sein, die Ratte zumindest gegenüber einigen Leuten "im Verborgenen" zu halten. Und zu diesen Leuten würde ich eben wohl auch heute noch in vielen Fällen den Vermieter sowie andere Hausbewohner zählen...... :-)))))

3. Keine vertragliche Regelung = Freibrief???

All dies mag bis hierhin dazu führen, dass Mieter mit Verträgen ohne jede Regelung zur Tierhaltung meinen, sie könnten in ihrer Mietwohnung jedes Tier halten, das ihnen in den Sinn kommt. Dem ist - und zwar sowohl bei Formularverträgen als auch bei Individualvereinbarungen ohne Aussage zur Tierhaltung - allerdings keineswegs so. Der Jurist wäre nämlich keiner, wenn ihm nicht auch für diese Konstellation einfallen würde, wie man letztendlich über die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zu einer Einschränkung der diesbezüglichen Rechte - diesmal des Mieters - kommen kann :-)))).

Aber Spaß beiseite. Auf diesem Gebiet gibt es in der Tat noch Streit unter Juristen, insbesondere zu der Frage, ob und wann die Haltung eines Tieres zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietsache (Wohnung) durch den Mieter zählt. Das hängt sicherlich auch von der Tierart ab, ist aber wohl letztendlich nach ähnlichen Kriterien zu beurteilen wie die Genehmigungspflicht oder das Verbot der Tierhaltung bei Formularverträgen - also letztendlich wiederum nach dem nachvollziehbaren Interesse des Vermieters.

Sobald also Außenwirkungen, Beschädigungen oder Belästigungen usw. durch das gehaltene Tier zu erwarten sein könnten, dürfte der Rahmen des "vertragsgemäßen Gebrauchs" der Mietsache gesprengt sein mit der Folge, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter nicht zur Tierhaltung berechtigt ist und letzterer die Tierhaltung verbieten bzw. die Abschaffung eines schon vorhandenen Tieres verlangen könnte. Soweit aber keine Außenwirkungen usw. drohen, sollte die Haltung eines Tieres den Vermieter überhaupt nichts angehen; ein Recht zum Verbot oder zur Einschränkung dürfte hier für ihn also nicht in Betracht kommen. Das führt uns letztendlich ohne Umwege zu der oben angegebenen Wertung für Mietverhältnisse mit pauschaler Genehmigungsregelung und zu dem kuriosen Ergebnis, dass bei den erwähnten juristischen Streitereien am Ende interessanterweise alle - abgesehen von der verbindlichen Individualvereinbarung (siehe 1.) - zum selben Ergebnis kommen..........

Letztendlich kommt es also wiederum darauf an, ob das gehaltene Tier "gesellschaftsfähig" ist, und zum Beweis dessen ist eben einerseits darauf abzustellen, wie sich die Stellung der Ratte als Heimtier allgemein entwickelt, und/oder - zumindest nach meinem juristischen Standpunkt - was die anderen Hausbewohner dazu meinen. Im Klartext: Bei Formularmietverträgen ist - unabhängig davon, ob der Mietvertrag etwas zur Tierhaltung aussagt oder nicht - derzeit absolut nicht sicher, ob eine Ratte gehalten werden darf oder nicht. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die oben zitierte Rechtsprechung und hoffe, dass es in diesem Zusammenhang demnächst zitierfähige Entscheidungen oder Veröffentlichungen geben wird, die uns in dieser Hinsicht verwertbare Erkenntnisse bringen. Bislang (August 2008) ist verbindliche Rechtsprechung der Obergerichte jedenfalls nach wie vor nicht in Sicht.


Schadens- und Versicherungsrecht

Bei durch Farbratten verursachten Schäden gleich welcher Art gibt es deutlich weniger Probleme. Jeder Tierhalter ist jedenfalls über § 833 BGB für die Schäden ersatzpflichtig, die sein Tier verursacht. Hat er allerdings eine Haftpflichtversicherung (ist aus juristischer Sicht ohnehin generell nur zu empfehlen!), kommt diese zumindest nach meiner Erfahrung ohne weiteres auch für Rattenschäden auf. So habe ich von der Haftpflichtversicherung meiner Freundin bereits vor mehreren Jahren problemlos eine teure Jeans und einen Satz Bettwäsche ersetzt bekommen, die von ihrer damaligen Ratte Cleo (siehe Die Ratten-Ladies) mit einigen Löchern versehen worden waren, als ich sie für ein paar Tage zur Pflege bei mir hatte (wir wohnten damals noch nicht zusammen).

Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB spielt es natürlich keine Rolle, ob das Tier ein anerkanntes Haustier ist - die Vorschrift gilt für alle Arten von Tieren. Umstritten ist unter Juristen allenfalls die hier wohl irrelevante Frage, inwieweit auch die Zucht von Einzellern, Mikroben und dergleichen Zeugs unter den Begriff der "Tierhaltung" fallen und bei Schäden eine Haftung nach der genannten Vorschrift auslösen <gg>. Eine Haftpflichtversicherung - soweit vorhanden - dürfte sich nach alledem aber wie gesagt mit Rattenschäden nicht allzu schwer tun...... :-))))


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