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".....Die
Haltung einer Ratte fällt vom Wortlaut her unter die Genehmigungspflicht
des Mietvertrages. Insoweit ist keine einschränkende Auslegung
der diesbezüglichen Vertragsklausel angebracht. Zwar ist
eine Tierhaltungsgenehmigungspflicht regelmäßig so
auszulegen, daß Kleintiere nicht betroffen sind (vgl. Sternel,
MietR, 3. Aufl., Rdnr. II 168). Dies beruht aber lediglich darauf,
daß von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigung
der Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten
sind und der Vermieter deshalb an einer Einflußnahme auf
eine Kleintierhaltung kein Interesse haben kann. Zwar ist von
der von den Beklagten gehaltenen Ratte keine Beeinträchtigung
der Mietsubstanz zu erwarten, falls sie in einem Terrarium gehalten
wird. Selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium nicht entweichen
kann, so gehen von ihr aber dennoch anderweitige störende
Einflüsse aus. Gegen Ratten bestehen innerhalb der Bevölkerung
große Vorbehalte. Sie lösen Ekel aus, werden mit Krankheiten
in Verbindung gebracht und werden als Ungeziefer betrachtet.
Diese weitverbreiteten Ansichten führen dazu, daß
in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien Widerwillen von
Nachbarn gegen eine Rattenhaltung zu erwarten ist. Allein dies
kann zu einer Störung des Hausfriedens führen, ohne
daß es darauf ankommt, daß die Attribute, die mit
Ratten assoziiert werden, zutreffend sind. Es besteht daher ein
Interesse des Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluß
nehmen zu können. Die Rattenhaltung seitens des Beklagten
unterfällt daher der im Mietvertrag vorgesehenen Genehmigungspflicht.
Eine Genehmigung ist nicht erfolgt. Die Rattenhaltung ist seitens
der Klägerin auch nicht geduldet worden. Da sich die Ratte
trotz Abmahnung weiterhin in der Wohnung des Belagten befindet,
kann die Klägerin gemäß § 550 BGB die Unterlassung
und Beseitigung verlangen......." |