Hundegesetz Kanton St. Gallen

Hundegesetz Kanton St. Gallen 2003


vom 5. Dezember 1985 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 1985 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz:

I. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich Art. 1.

1 Dieses Gesetz regelt:
a) Kontrolle und Haltung von Hunden;
b) Erhebung der Hundetaxe.

Zuständigkeit Art. 2.
1 Die politische Gemeinde vollzieht dieses Gesetz.

II. Hundekontrolle

Meldepflicht Art. 3.

1 Wer einen mehr als fünf Monate alten Hund hält, hat dies der politischen Gemeinde zu melden, in welcher der Hund vorwiegend gehalten wird.

2 Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis.

Tierärztliche Kontrolle Art. 4.

1 Die politische Gemeinde ordnet jährlich eine tierärztliche Kontrolle der meldepflichtigen Hunde an. Diese ist bis Ende Mai durchzuführen.

2 Der Halter hat seinen Hund innert vierzehn Tagen tierärztlich kontrollieren zu lassen, wenn dieser nach der Kontrolle das meldepflichtige Alter erreicht oder im meldepflichtigen Alter in den Kanton eingeführt worden ist.

3 Das zuständige Departement3 kann den Verzicht auf die tierärztliche Kontrolle anordnen, wenn die seuchenpolizeiliche Lage es erlaubt.

Kontrollzeichen Art. 5.

1 Die politische Gemeinde gibt ein Kontrollzeichen ab. Es gilt bis Ende Mai des folgenden Jahres.

2 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund im Freien ein Halsband mit dem Kontrollzeichen trägt, ausgenommen während der Jagd und im Einsatz für öffentliche Aufgaben.

III. Hundehaltung

Pflichten des Hundehalters

a) allgemeine Art. 6.

1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen.

b) besondere Einschränkungen Art. 7. (4)

1 Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt.

2 Er hat auf Strassen, Trottoirs, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen den Kot seines Hundes zu beseitigen. Er hat den Hundekot aus Wiesen und Äckern zu beseitigen, wenn kein Betretungsverbot gilt.

c) Einschränkungen der politischen Gemeinde Art. 7bis. (5)

1 Die politische Gemeinde kann weitere Pflichten vorsehen oder Ausnahmen bewilligen, insbesondere:

a) durch Reglement vorschreiben, dass der Hund in öffentlichen Gebäuden, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Grün- und Parkanlagen, Naturschutzgebieten sowie Fussgängerzonen an der Leine zu führen ist;

b) durch Verfügung und entsprechende Signalisation für ein bestimmtes Gebiet oder Gebäude anordnen, dass der Hund nicht mitgeführt werden darf, an der Leine zu führen oder ihm ein Maulkorb umzubinden ist.

Aufgaben der politischen Gemeinde

a) Einrichtungen Art. 8.

1 Die politische Gemeinde schafft die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots.

b) Massnahmen Art. 9. (6)

1 Die politische Gemeinde ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn der Halter den Pflichten nach Art. 6 und 7 dieses Gesetzes nicht nachkommt.

2 Sie kann insbesondere:

a) Weisungen über Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege, Unterbringung oder Haftpflichtversicherung des Hundes erlassen;
b) zu einem Hundeerziehungskurs aufbieten;

c) verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung an der Leine zu führen ist;

d) verfügen, dass der Hund ausserhalb der Wohnung einen Maulkorb zu tragen hat;

e) verbieten, den Hund bestimmten Personen anzuvertrauen;

f) bauliche Massnahmen verlangen, welche Dritte vor Angriffen des Hundes schützen;

g) einen Wesenstest des Hundes durch eine Fachperson anordnen;

h) verbieten, mehr als einen Hund zu halten;

i) verbieten, bestimmte Hunderassen zu halten;

k) die Beseitigung des Hundes anordnen;

l) die Hundehaltung verbieten. Das Verbot gilt für das ganze Kantonsgebiet.

3 Die Beseitigung des Hundes und das Verbot der Hundehaltung werden nur angeordnet, wenn der Halter mildere Massnahmen missachtet oder der Hund Mensch oder Tier ernstlich gefährdet.

c) streunende Hunde Art. 10.

1 Die politische Gemeinde sorgt auf Kosten des Halters für Unterbringung und Pflege streunender Hunde.

2 Kann der Halter nicht innert zehn Tagen ermittelt werden, so wird der Hund an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls beseitigt. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

IV. Hundetaxe

Pflicht Art. 11. (7)

1 Die politische Gemeinde erhebt vom Hundehalter eine jährliche Taxe.

2 Keine Taxe wird erhoben für:

a) Hunde, die weniger als fünf Monate alt sind;

b) Diensthunde der Armee sowie von Polizei- und Zollorganen;

c) Invalidenführhunde;

d) ausgebildete Hunde, die für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen, wenn hiefür ein Bedürfnis besteht;

e) Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt worden ist;

f) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für eingegangene Hunde angeschafft werden.

3 Die politische Gemeinde kann den Halter, der mit seinem Hund einen Hundeerziehungskurs einer anerkannten Organisation besucht hat, im laufenden oder folgenden Jahr von der Entrichtung der Taxe befreien.

Ansätze Art. 12.

1 Die Taxe beträgt für einen Hund Fr. 60.—, für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 100.—.

2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement die Taxe bis auf das Doppelte dieser Ansätze erhöhen, soweit ihr aus der Hundehaltung besondere Aufwendungen erwachsen. Landwirtschaftliche Hofhunde können von der Erhöhung ausgenommen werden.

3 Halter mit einer Bewilligung zum gewerbsmässigen Handel mit Hunden und Züchter bezahlen eine pauschale Taxe von Fr. 200.— bis Fr. 500.—.

Schuld Art. 13.

1 Die Taxe ist für ein Kalenderjahr im voraus geschuldet.

2 Entsteht oder entfällt die Taxpflicht im Verlauf des Jahres, so wird die Taxe für jene Vierteljahre geschuldet, in denen die Taxpflicht ganz oder teilweise bestanden hat.

3 Forderungen verjähren nach fünf Jahren.

V. Schlussbestimmungen

Strafbestimmung Art. 14. (8)

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

a) einen Hund reizt und dadurch eine Gefahr für Mensch oder Tier in Kauf nimmt;

b) einen Hund auf einen Menschen oder ein Tier hetzt;

c) einen Hund, der unter seiner Aufsicht steht, von einem Angriff auf einen Menschen oder ein Tier nicht zurückhält.

2 Mit Busse wird der Halter bestraft, der:

1. die Meldepflicht oder die Pflicht zur tierärztlichen Kontrolle verletzt;

2. Pflichten nach Art. 7 dieses Erlasses verletzt.

3 Die fahrlässige Begehung ist strafbar.

Änderung bisherigen Rechts Art. 15.

Das Jagdgesetz vom 5. März 19509 wird wie folgt geändert:

Abschuss von wildernden Katzen und Hunden Art. 29bis (neu).

1 Jagdpolizeiorgane und Jagdpächter dürfen wildernde Katzen und Hunde entschädigungslos abschiessen, wenn diese nicht eingefangen werden können und das Wild unmittelbar gefährden oder trotz Ermahnung des Halters wiederholt wildern.

2 Der Abschuss ist der Polizei zu melden.

3 Der Abschuss von Jagdhunden, die während der offenen Jagdzeit die Reviergrenze überjagen, ist untersagt.

Aufhebung bisherigen Rechts Art. 16.

1 Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 13. Juni 195510 wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn Art. 17.

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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1   Vom Grossen Rat erlassen am 23. Oktober 1985; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 5. Dezember 1985; in Vollzug ab 1. Januar 1986. Geändert durch Nachtrag vom 9. Januar 2003, nGS 38—13.
2   ABl 1985, 208.
3   Volkswirtschaftsdepartement; siehe Art. 21 lit. i GeschR, sGS 141.3.
4   Fassung gemäss Nachtrag.
5   Eingefügt durch Nachtrag.
6   Fassung gemäss Nachtrag.
7   Fassung gemäss Nachtrag.
8   Fassung gemäss Nachtrag.
9   sGS 853.1.
10   nGS 12—98 (sGS 456.1).

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Der KVSGTSV, Kantonalverband St. Gallischer Tierschutzvereine, mit den Co-Präsidenten Bider, Faure, Vetsch und STS Jurist Feineis, hat dazu wesentliche, tiergerechte Teile vorgeschlagen.
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