Schuss auf Nachbarskatze, Tierinformation Schweiz
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Nachbar schiesst auf Katze, schwere Schussverletzung
Ein schweizer Tierschutzfall, SOS - Tiere in Not, Uznach Schweiz

Letzten Mittwochmorgen als ich das Haus schon verlassen
hatte, um zur Arbeit nach zu fahren, fiel mir auf, dass die Katze Blacky
verwirrt wirkte und fast nicht mehr gehen konnte. Und dass sie bereits
seit dem Dienstagmorgen nicht aus ihrem Körbchen gegangen war.
Ich brachte sie sofort zur Tierärztin. Diese stellte ein Einschussloch
fest, und auf dem Röntgenbild im Bauch der Katze einen Festkörper, der sehr
stark einem 6mm-Projektil glich. Sie bestätigte diesen Befund mit einem
Arztzeugnis. Ob und wann das Projektil herausoperiert werden kann, ist
ungewiss. Die Katze ist heute noch sehr schwach und hat Schmerzen.
.
Katze Blacky wurde von seinen Katzen-Gefährten mit grösster
Zuneigung willkommen geheissen und umsorgt; sie kriegt immer noch
zweimal am Tag Antibiotika und Schmerzmittel, schläft viel, kann aber
schon wieder (vorsichtig) gehen. Die nächste Konsultation ist am Dienstag.
Dann wird der Tierärztin uns raten, ob wir das Projektil im Tierspital
herausoperieren lassen sollen.

Wir vermuten den Nachbarn als Täter, da er schon gedroht hatte, den
Katzen «den Grind umzudrehen» und er habe ein Gewehr, weil die Katzen
sein Grundstück betreten hätten und manchmal ein Häufchen hinterlassen
hätten.

Was ist zu tun, damit so eine Tat nicht mehr vorkommen kann?
Famile N.N.

SOS - Tiere in Not hat die Famile sofort an den Rechtsdienst des Tierschutzes verwiesen.

Die Auskünfte des Rechtsexperten Erich Feineis*

Wenn jemand damit droht, ein Tier zu töten (Katze, die in seinen Garten
kommt) und dieses Tier dann anschliessend ein Projektil im Bauch hat,
spricht einiges dafür, dass der Drohende auch der Täter gewesen ist.
In diesem Fall ist die mutmassliche Tatwaffe beweisrelevant und diese sollte
nach Möglichkeit sichergestellt (und anschliessend als Tatwaffe gerichtlich
eingezogen)werden.
Da der mutmassliche Täter gegenüber Frau N.N. offenbar ebenfalls erklärte,
er müsse den Katzen «den Grind umdrehen» und er habe ein Gewehr, besteht
ein hinreichender Tatverdacht für eine HD (Hausdurchsuchung), um dieses
Gewehr zu suchen und sicherzustellen.
Die Aussagen der Auskunftsperson sowie der Zeugen sollten vorgängig
festgehalten werden, um dem Angeschuldigten nach der HD entsprechend
konkreten Vorhalt machen zu können.
Folgende Straftatbestände sind im vorliegenden Fall zu prüfen:
Drohung Katzen zu töten: Eine Drohung (Art. 180 StGB, Antragsdelikt) liegt
wohl eher nicht vor, da das Tatbeständselement der "schweren Drohung" bei
der Verletzung eines Tieres wohl nicht erfüllt ist (Diese Frage wurde vom BG
(Bundesgericht) meines Wissens bisher allerdings nicht geklärt).
Da mit der Drohung bezweckt wird, die Tierhaltung einzuschränken, liegt
jedoch möglicherweise ein widerrechtlicher Eingriff in die Handlungsfreiheit
der bedrohten Personen vor (versuchte Nötigung, Art. 181 StGB
(Strafgesetzbuch);ein Offizialdelikt!.
Ob und wie man Tiere hält, muss man sich nicht von seinem Nachbarn
vorschreiben lassen. Die Drohung diese Tiere zu töten, ist als
Nötigungshandlung in jedem Falle rechtswidrig.
Die Schussabgabe auf die Katze: Das Misshandeln von Tieren ist gemäss
Art. 22Abs. 1 StGB verboten und wird gemäss Art. 27 Abs. 1 lit.a TschG
(Tierschutzgesetz), als Tierquälerei (Offizialdelikt) mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft.
Das absichtliche Schiessen mit Kleinkalibermunition auf Tiere, mit Durchdringung
der Bauchhöhle stellt eine vorsätzliche Tierquälerei im Sinne von Art. 27
TschG dar, da eine schwere Beeinträchtigung der Tiergesundheit damit
einhergeht. Dem Tier werden in erheblichem Umfang unnötige Schmerzen
zugefügt, was auf eine niedere Gesinnung des Täters schliessen lässt. Der
Täter muss sich bei einer Schussabgabe mit Kleinkalibermunition bewusst
sein, dass er das Tier möglicherweise nicht töten kann und es somit quält.
Es ist daher von einem schweren Verschulden des Täters auszugehen.
Neben der Gesundheit des Tieres, welche durch das Tierschutzgesetz geschützt
wird, liegt auch eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des Besitzers vor
(Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB, Antragsdelikt).

Die Besitzer der Katze gingen damit zur Polizei, die, nicht zuletzt wegen der präzis dargelegten Rechtslage, schnell eingriff. Die Hausdurchsuchung förderte das Gewehr zu Tage und der Täter musste die Schussagabe zugeben.
Neben der strafrechtlchen Verfolgung muss der Täter auch für alle Kosten aufkommen. Dies wird bestimmte eine sehr teure Geschichte, da die Katze im Tierspital operiert werden muss.

Dass der Fall so schnell gelöst wurde, ist dem unermüdlichen Auftreten der Besitzer und der rasch und kundigen Hilfe des Rechtsexperten Erich Feineis* und nicht zuletzt dem beherzten Eingreifen der Polizei zu verdanken.

Dies ist leider keine typische Lösung eines schweizer Tierschutzfalls, aber mit dem neuen Tierschutzgesetz wird es besser werden.

Generelle Bemerkungen

Ein Schuss eines Unberechtigten, (berechtigt wäre ein Jäger, der ein wildernde Katze im Wald antrifft) auf ein fremdes Haustier, wird auch in D und A zu einer Strafverfolgung führen. Wichtig ist, dass man sofort handelt, mögliche Beweise sichert und sich kundig macht. Auskunft geben die dortigenTierschutzorgane.

***

*Rechtsexperte Erich Feineis ist Jurist und Präsident des Tierschutzvereins St.Gallen, sowie in der Rechtskommission des Schweizer Tierschutzes STS. Er ist Autor des «Handbuch Tierschutz» erhältlich beim STS.

Auskünfte über tierrechtliche Themen in der Schweiz gibt der STS, der Schweizer Tierschutz

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