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Nachbar schiesst auf Katze,
schwere Schussverletzung
Ein schweizer
Tierschutzfall, SOS - Tiere in Not, Uznach Schweiz
Letzten
Mittwochmorgen als ich das Haus schon verlassen
hatte, um zur Arbeit nach zu fahren, fiel mir auf, dass die Katze
Blacky
verwirrt wirkte und fast nicht mehr gehen konnte. Und dass sie
bereits
seit dem Dienstagmorgen nicht aus ihrem Körbchen gegangen war.
Ich brachte sie sofort zur Tierärztin. Diese stellte ein Einschussloch
fest, und auf dem Röntgenbild im Bauch der Katze einen Festkörper,
der sehr
stark einem 6mm-Projektil glich. Sie bestätigte diesen Befund
mit einem
Arztzeugnis. Ob und wann das Projektil herausoperiert werden kann,
ist
ungewiss. Die Katze ist heute noch sehr schwach und hat Schmerzen.
.
Katze Blacky wurde von seinen Katzen-Gefährten mit grösster
Zuneigung willkommen geheissen und umsorgt; sie kriegt immer noch
zweimal am Tag Antibiotika und Schmerzmittel, schläft viel, kann
aber
schon wieder (vorsichtig) gehen. Die nächste Konsultation ist
am Dienstag.
Dann wird der Tierärztin uns raten, ob wir das Projektil im Tierspital
herausoperieren lassen sollen.
Wir vermuten den Nachbarn als Täter, da er schon gedroht hatte,
den
Katzen «den Grind umzudrehen» und er habe ein Gewehr, weil die
Katzen
sein Grundstück betreten hätten und manchmal ein Häufchen
hinterlassen
hätten.
Was ist zu tun, damit
so eine Tat nicht mehr vorkommen kann?
Famile N.N.
SOS - Tiere in Not
hat die Famile sofort an den Rechtsdienst
des Tierschutzes verwiesen.
Die Auskünfte
des Rechtsexperten Erich Feineis*
Wenn jemand damit
droht, ein Tier zu töten (Katze, die in seinen
Garten
kommt) und dieses Tier dann anschliessend ein Projektil im Bauch
hat,
spricht einiges dafür, dass der Drohende auch der Täter gewesen
ist.
In diesem Fall ist die mutmassliche Tatwaffe beweisrelevant und
diese sollte
nach Möglichkeit sichergestellt (und anschliessend als Tatwaffe
gerichtlich
eingezogen)werden.
Da der mutmassliche Täter gegenüber Frau N.N. offenbar ebenfalls
erklärte,
er müsse den Katzen «den Grind umdrehen» und er habe ein
Gewehr,
besteht
ein hinreichender Tatverdacht für eine HD (Hausdurchsuchung),
um dieses
Gewehr zu suchen und sicherzustellen.
Die Aussagen der Auskunftsperson sowie der Zeugen sollten
vorgängig
festgehalten werden, um dem Angeschuldigten nach der HD entsprechend
konkreten Vorhalt machen zu können.
Folgende Straftatbestände sind im vorliegenden Fall zu prüfen:
Drohung Katzen zu töten: Eine Drohung (Art. 180 StGB, Antragsdelikt)
liegt
wohl eher nicht vor, da das Tatbeständselement der "schweren
Drohung"
bei
der Verletzung eines Tieres wohl nicht erfüllt ist (Diese Frage
wurde vom BG
(Bundesgericht) meines Wissens bisher allerdings nicht geklärt).
Da mit der Drohung bezweckt wird, die Tierhaltung einzuschränken,
liegt
jedoch möglicherweise ein widerrechtlicher Eingriff in die
Handlungsfreiheit
der bedrohten Personen vor (versuchte Nötigung, Art. 181 StGB
(Strafgesetzbuch);ein Offizialdelikt!.
Ob und wie man Tiere hält, muss man sich nicht von seinem Nachbarn
vorschreiben lassen. Die Drohung diese Tiere zu töten, ist als
Nötigungshandlung in jedem Falle rechtswidrig.
Die Schussabgabe auf die Katze: Das Misshandeln von Tieren ist
gemäss
Art. 22Abs. 1 StGB verboten und wird gemäss Art. 27 Abs. 1 lit.a
TschG
(Tierschutzgesetz), als Tierquälerei (Offizialdelikt) mit Gefängnis
oder
mit Busse bestraft.
Das absichtliche Schiessen mit Kleinkalibermunition auf Tiere,
mit Durchdringung
der Bauchhöhle stellt eine vorsätzliche Tierquälerei im Sinne
von Art. 27
TschG dar, da eine schwere Beeinträchtigung der Tiergesundheit
damit
einhergeht. Dem Tier werden in erheblichem Umfang unnötige
Schmerzen
zugefügt, was auf eine niedere Gesinnung des Täters schliessen
lässt. Der
Täter muss sich bei einer Schussabgabe mit Kleinkalibermunition
bewusst
sein, dass er das Tier möglicherweise nicht töten kann und es
somit quält.
Es ist daher von einem schweren Verschulden des Täters auszugehen.
Neben der Gesundheit des Tieres, welche durch das Tierschutzgesetz
geschützt
wird, liegt auch eine Beeinträchtigung der Eigentumsrechte des
Besitzers vor
(Sachbeschädigung, Art. 144 Abs. 1 StGB, Antragsdelikt).
Die Besitzer der
Katze gingen damit zur Polizei, die, nicht zuletzt
wegen der präzis dargelegten Rechtslage, schnell eingriff. Die
Hausdurchsuchung förderte das Gewehr zu Tage und der Täter
musste
die Schussagabe zugeben.
Neben der strafrechtlchen Verfolgung muss der Täter auch für alle
Kosten aufkommen. Dies wird bestimmte eine sehr teure Geschichte,
da die Katze im Tierspital operiert werden muss.
Dass der Fall so
schnell gelöst wurde, ist dem unermüdlichen Auftreten
der Besitzer und der rasch und kundigen Hilfe des Rechtsexperten Erich Feineis*
und
nicht zuletzt dem beherzten Eingreifen der Polizei zu verdanken.
Dies ist leider keine
typische Lösung eines schweizer Tierschutzfalls,
aber mit dem neuen Tierschutzgesetz wird es besser werden.
Generelle
Bemerkungen
Ein Schuss eines
Unberechtigten, (berechtigt wäre ein Jäger, der
ein wildernde Katze im Wald antrifft) auf ein fremdes Haustier,
wird auch in D und A zu einer Strafverfolgung führen. Wichtig
ist, dass man sofort handelt, mögliche Beweise sichert und sich
kundig macht. Auskunft geben die dortigenTierschutzorgane.
***
*Rechtsexperte Erich Feineis ist Jurist und Präsident des Tierschutzvereins
St.Gallen, sowie in der Rechtskommission des Schweizer Tierschutzes STS. Er ist
Autor des «Handbuch Tierschutz» erhältlich beim STS.
Auskünfte
über tierrechtliche Themen in der Schweiz gibt der STS,
der Schweizer Tierschutz
Homepage STS Schweizer Tierschutz

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