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Erich Feineis W. R. ein engagierter Bauer STS Schweizer Tierschutz Um was geht es? Am 21. September hat das Bundesveterinäramt den Entwurf eines neuen Tierschutzgesetzes in die Vernehmlassung geschickt und dabei u.a. seinen Willen bekundet, einen Eckpfeiler des Schweizer Tierschutzes, das Schächtverbot, abzuschaffen. Zur Geschichte des Schächtverbotes: Nachdem 1891 das Recht der Volksinitiative in die Verfassung aufgenommen worden war, beschloss die Delegiertenversammlung des Schweizer Tierschutzvereine die Schächtfrage vom Volk entscheiden zu lassen. Der am 20. August 1893 zur Abstimmung vorgelegte neue Verfassungsartikel hiess: "Das Schlachten der Tiere ohne vorgängige Betäubung vor dem Blutentzug ist bei jeder Schlachtart und Viehgattung aus-nahmslos untersagt." Diese erste Volksabstimmung in der Geschichte der Eidgenossenschaft wurde durch uns Tierschützer mit 197'527 gegen 127'101 gewonnen. 10 Kantone und 3 Halb-kantone waren dafür und 9 Kantone und 3 Halbkantone dagegen. In der Folge war das betäubungslose Schächten aufgrund des Verbotes in der Bundesverfas-sung zwischen 1893 und 1973 untersagt. Gelockert wurde es lediglich in Krisenzeiten, wenn der Fleischimport aus dem Ausland unterbunden war. Dies war in den Jahren 1918-1920 und vorübergehend ab 1943 der Fall. In dieser Zeit wurde nur das Schächten elektrisch betäubter Tiere gestattet. Mittlerweile wurde der Schächtartikel aus der Bundesverfassung gestrichen und durch die allgemeine Betäubungspflicht vor dem Schlachten in Art. 20 und Art. 21 des Tierschutzgesetzes abgelöst und nun soll auch diese Betäubungspflicht durchlöchert werden. Als Stimmbürger finde ich es ausgesprochen stossend, dass eine Bestimmung, die durch das Schweizer Volk in die Verfassung geschrieben wurde, durch den Bundesrat und seine Chefbeamte so einfach über den Haufen geworfen werden soll. Die im Rahmen der Vernehmlassung zum neuen Tier-schutzgesetz durch das Bundesveterinäramt vorgetragene Behauptung, eine Abschaffung des Schächtverbotes sei angezeigt, da diese die Glaubens- und Gewissensfreiheit unverhältnismä-ssig einschränke, ist rechtlich nicht haltbar. Fleisch zu essen ist jedenfalls bei allen in der Schweiz gängigen Religionen keine Kultushandlung. Auch das Schlachten von Tieren zum Konsum stellt keine Kultushandlung dar. Es ist in der Schweiz jedermann freigestellt normal geschlachtetes oder geschächtetes Fleisch zu erwerben und zu verzehren, genauso wie man auch auf den Fleischkonsum ganz verzichten kann. Inwieweit Personen, die den Erwerb von geschächtetem Fleisch bevorzugen dadurch, dass es sich dabei um Importware handelt, ausgerechnet in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit unverhältnismässig beschränkt sein sollen, ist jedenfalls auf den ersten Blick nicht ersichtlich. Eher wäre da schon an eine Einschränkung der Handels- und Gewerbefreiheit zu denken, da schweizerischen Fleischproduzenten die Vermarktung ihrer Produkte als Schächtfleisch eingeschränkt wird. Persönlich hege ich den Verdacht, es gehe den Verantwortlichen in Bern, die mit der geplanten Abschaffung der generellen Betäubungspflicht vorgeprellt sind, weniger um die Glaubens- und Gewissensfreiheit der betroffenen Mitbürger als vielmehr darum, die wirtschaftlichen Interessen der schweizerischen Fleisch- und Schlachtindustrie zu berücksichtigen, deren Absatzmöglichkeiten im Inland mit diesem Bubenstreich verbessert werden sollen. Es ist somit meines Erachtens kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Betäubungspflicht bei Schlachttieren fallen soll. Konsumenten, die geschächtetes Fleisch bevorzugen, werden nicht anders gestellt, als Konsumenten anderer Produkte, deren Herstellung aufgrund des Schweizer Tierschutzgesetzes untersagt ist. Zu denken ist dabei insbesondere an die Freunde von Stopfleber, Schildkrötensuppe oder Eiern von Batteriehühnern. Da diese Produkte in der Schweiz nicht hergestellt werden dürfen, müssen auch ihre Liebhaber notgedrungen auf Importware ausweichen. Ein stichhaltiger Grund, die Betäubungspflicht bei Schlachttieren einzuschränken ist das jedoch nicht. Liebe Mittierschützer/in Die Vernehmlassungsfrist läuft nur bis Ende Dezember 2001. Selbstverständlich werden wir uns dazu und zum Rest des "Tierschutzabbau-Gesetzes" vernehmen lassen. Einstweilen sollte aber schon die Basis mit Leserbriefen oder in den Vereinsveröffentlichungen aufmerksam gemacht werden. Ich hoffe auf Eure Mithilfe. Erich
Feineis
Kürzlich
war von der Einführung des Schächtens die Rede.
W. R. ein engagierter Bauer W.R., engagierter Bauer und Tierschutzbeauftragter im Artikel
In einem speziellen Passus sollen Säugetiere neu auch bei vollem Bewusstsein ohne vorgängige Betäubung geschlachtet werden dürfen. Dies ist für den STS, Schweizerischen Tierschutz, nicht akzeptabel, zumal die Betäubungspflicht vor der Schlachtung in der Schweiz seit 1893 gilt! Seit bald 10 Jahren kündigen Verwaltung (BVET) und Bundesrat ein neues Tierschutzgesetz an. Das bestehende Gesetz stammt aus dem Jahr 1976 und ist damit völlig überholt. Nach langem Hin und Her hat der Bundesrat nun endlich ein revidiertes Tierschutzgesetz in die Vernehmlassung geschickt. Nach Studium durch seine Fachleute ist der STS sehr enttäuscht, wenn auch nicht überrascht über den Vorschlag des Bundesrates. Statt die Chance für ein zukunftsträchtiges Tierschutzgesetz zu nutzen, lässt der Bundesrat fast alles beim Alten. Deutlich
wird in dieser Vorlage für alle Tierfreunde, dass der Tierschutz offenbar
nicht mehr "Berns Sache" ist (Anmerkung Redaktion: des Bundesrates, d.h.
der Regierung der Schweiz).
Wichtige Erkenntnisse und Erfahrungen der Verhaltensforschung und Veterinärmedizin zum Tierwohl wurden im Revisionsentwurf des Bundesrates jedoch nicht berücksichtigt. Der Bundesrat hat auf materielle Verbesserungen zugunsten der Tiere verzichtet. Schweizer
Tierschutz STS beschliesst die Lancierung einer Volksinitiative für
einen
Der
Schweizer Tierschutz STS wird dies nicht hinnehmen und lanciert deshalb
eine
Schweizer Tierschutz STS Mit frdl. Genehmigung der Autoren
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