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Hier informieren wir über Aktuelles zum Thema

 Mitgliederversammlung vom 13.03.2004: Neuer Vorstand gewählt

 Neue Steuerklasse 2 für „echte“ Alleinerziehende

 Elternzeit, Erziehungsgeld

   

Mitgliederversammlung vom 13.03.2004:

Auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2004 wurde ein neuer Vorstand gewählt, dieser setzt sich wie folgt zusammen:

1.Vorsitzende:

Kristiane Bücken

Stellv. Vorsitzende:

Petra Schröder

Schatzmeisterin:

Monika Placke

Schriftführerin:

Daniela Ostermüller

Beisitzerinnen:

Petra Giersch

Uta Klein-Heimkamp

Sandra Knollmeyer

Sabine Niekamp



Das Protokoll zur Mitgliederversammlung wurde am 23.03.2004 im Gruppenraum zur Einsicht ausgehängt.

   

Fachveranstaltung:
Neue Steuerklasse 2 für „echte“ Alleinerziehende?
Download als PDF hier... von den Seiten des VAMV Bundesverbandes

Ein neuer Freibetrag hat seit Anfang 2004 den Haushaltsfreibetrag abgelöst: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24 b Einkommensteuergesetz geregelt. Seine Höhe beträgt 1.308 Euro und er ist wie vorher der Haushaltsfreibetrag das einzige Merkmal der Steuerklasse 2.

Der VAMV hat sich während des Gesetzgebungsverfahrens massiv dafür eingesetzt, erstens die Steuerklasse 2 zu erhalten und zweitens eine möglichst hohe Entlastung zu erreichen. Ersteres ist mit vielen Anstrengungen geglückt. Die Entlastung fällt jedoch bei weitem nicht so aus, dass sie dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit entspricht. Auch die Bedingungen für den Anspruch auf den Freibetrag haben gravierende Mängel.

Entlastung nur für „echte“ Alleinerziehende

Was sind „echte“ Alleinerziehende? Die Voraussetzungen sind komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Hier die grundsätzlichen Fälle für die neue Steuerklasse 2:

  1. Alleinerziehende wohnen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung, es darf keine zweite erwachsene Person in dieser Wohnung gemeldet sein.
  2. Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhalten Steuerklasse 2, solange das jüngste Kind noch nicht 18 Jahre alt ist und für die anderen (volljährigen) Kinder ein Kindergeldanspruch besteht.
  3. Alleinerziehende und ihr/sein Kind sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Keinen Anspruch auf Steuerklasse 2 haben folgende Alleinerziehende, sie werden in Steuerklasse 1 eingestuft:
  1. Alleinerziehende leben mit ihrem volljährigen Kind zusammen, das noch in Ausbildung ist und für das sie Kindergeld erhalten.
  2. Alleinerziehende wohnen mit einem neuen Lebenspartner und einem oder mehreren Kindern in einer Wohnung.
  3. Zwei Alleinerziehende wohnen zusammen mit ihren Kindern in einer Wohnung.
  4. Alleinerziehende wohnen mit einer/m pflegebedürftigen Angehörigen und ihren Kindern in einer Wohnung.
  5. Alleinerziehende wohnen mit mehreren Kindern in einer Wohnung, von dem eines nicht mehr kindergeldberechtigt ist (z.B. wehr- oder zivildienstleistende Kinder, studierende oder arbeitslose Kinder über 27 Jahre).
Im Finanzministerium wird derzeit geprüft, ob der neue Paragraf bald wieder geändert wird:

Die Voraussetzung, dass nicht noch weitere Personen außer den Kindern im Haushalt wohnen dürfen, soll wieder gestrichen werden. Auch die Regelung, dass nur minderjährige Kinder Voraussetzung für die Steuerklasse 2 sind, wird einer Änderungsprüfung unterzogen.

Wichtig:
Schriftliche Erklärung abgeben bis 20. September 2004!


Um für 2004 die Steuerklasse 2 zu erhalten (auch wenn sie schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist), müssen Alleinerziehende bis zum 20. September 2004 eine Erklärung an ihre Gemeinde (Bezirksamt, Bürgeramt) abgeben, von der sie die Steuerkarte erhalten haben. In dieser Erklärung müssen sie versichern, dass die Voraussetzungen (siehe oben Nr. 1-3) für sie vorliegen und sie deshalb die Steuerklasse 2 erhalten. Auf der Grundlage dieser Erklärung werden dann auch die Steuerkarten für 2005 ausgestellt. Benutzen Sie unseren Musterbrief!

Politische Forderungen:

  • Der Anspruch auf die Steuerklasse 2 muss mit dem Kindergeldanspruch der Alleinerziehenden verknüpft werden. Auch mit volljährigen Kindern bleibt man allein erziehend!
  • Der Entlastungsbetrag muss auf die Höhe des Grundfreibetrags (7.664 Euro) angehoben werden.

Der VAMV wird sich in die aktuelle Diskussion um eine grundlegende Steuerreform einmischen und vor allem eine Steuerentlastung fordern, die unabhängig von der Familienform das Aufziehen von Kindern angemessen berücksichtigt.

Wenn Sie gegen die neue Besteuerung protestieren wollen, benutzen Sie unseren Protestbrief an die verantwortlichen Politiker/innen unter www.vamv.de. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung!

Peggi Liebisch


Außerdem in www.vamv.de:

Muster-Erklärung an die Gemeinde bis 20. September 2004

Ausführliche Stellungnahme zur neuen Steuerklasse 2

Brief an die Bundestagsabgeordneten wegen Nachbesserung

Tabellen zum Steuervergleich von Alleinerziehenden und Ehepaaren



Quelle:
Informationen für Einelternfamilien,
Nr. 1, Januar/Februar/März 2004, S.5,
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
   
Elternzeit, Erziehungsgeld
Aus dem Taschenbuch „Allein erziehend - Tipps und Informationen“. Sie finden das Taschenbuch auf den Seiten des VAMV Bundesverbandes hier...

Elternzeit

Als Arbeitnehmer/in haben Sie einen Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Stimmt der Arbeitgeber zu, können bis zu 12 Monate der insgesamt 3-jährigen Eltern-zeit auch flexibel bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Elternzeit müssen Sie schriftlich spätestens 8 Wochen vorher anmelden – beim unmittelbaren Beginn nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutz-frist reichen 6 Wochen- und gleichzeitig verbindlich mitteilen, für welche Zeit-räume innerhalb von 2 Jahren Sie die Elternzeit nehmen werden. Während der Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Die Ansprüche beider Eltern auf Elternzeit sind unabhängig voneinander. Beide Eltern können die Elternzeit zu gleicher Zeit in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben Eltern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Anspruch auf Ver-ringerung der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Neben den Personensorgeberechtigten haben auch Vollzeit-Pflegeeltern seit 1.1.2004 einen Anspruch auf Elternzeit.

Überlegen Sie sich gut, ob und wie Sie die Elternzeit nutzen wollen. Sie sollten auf jeden Fall schon bei Beginn bzw. Beantragung über Ihren Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit nachdenken und diesen mit Ihrem Arbeitgeber planen. Nutzen Sie die Elternzeit für Ihre Weiterbildung und pflegen Sie den Kontakt zu Ihrer Arbeitsstelle (z. B. Urlaubs- oder Krankheitsvertretung).

Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung aufrechterhalten, ohne dass vom Erzie- hungsgeld Beiträge zu zahlen sind. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf weitere Einnahmen, aus denen auch ohne Anspruch auf Elternzeit Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Freiwillige Mitglieder müssen weiter zahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. Für dieje-nigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner familienversichert waren, ändert sich nichts. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen müssen ihre Beiträge weiter zahlen und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernom-menen Anteil. Beamt/innen haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.


Erziehungsgeld

Voraussetzung für den Erhalt von Erziehungsgeld ist, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Sie das Personensorge-recht für Ihr Kind besitzen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, es vorwiegend selbst betreuen und erziehen und keine, bzw. keine volle Erwerbs-tätigkeit (maximal 30 Stunden pro Woche) ausüben. Nicht verheiratete Väter auch ohne Personensorgerecht erhalten Erziehungsgeld, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und die Mutter der Zahlung an den Vater zustimmt. Auch für Ihre Stief- und Adoptivkinder bzw. Kinder in Adoptionspflege können Sie Erziehungsgeld beantragen. Aufgrund der so genannten Härtefallregelung kann es in bestimmten Fällen möglich sein, trotz voller Erwerbstätigkeit Erzie-hungsgeld zu bekommen. Ein solcher Härtefall ist z.B. die Notwendigkeit Allein-erziehender, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auszubildende, Schüler/innen und Student/innen haben Anspruch auf Erziehungsgeld, ohne ihre Ausbildung unterbrechen zu müssen.

Es ist wichtig, dass Sie den Antrag möglichst früh stellen. Erziehungsgeld wird höchstens rückwirkend für sechs Monate gewährt. Informieren Sie sich, welche Bescheinigungen (Geburtsurkunde des Kindes, Einkommenserklärung, Beschei-nigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld usw.) Sie dem Antrag beifügen müssen. Den Antrag richten Sie schriftlich an die in Ihrem Bundesland zuständige Erziehungsgeldstelle. Die genaue Anschrift können Sie der Broschüre „Erzie-hungsgeld/ Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend entnehmen (Bezugsadresse siehe am Ende dieses Kapitels).

Das Erziehungsgeld beträgt für Kinder, die nach dem 1.1.2004 geboren bzw. in die Familie aufgenommen wurden, maximal 300 Euro monatlich (Regelbetrag) bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Wer sich festlegt, nur 12 statt 24 Monate Erziehungsgeld erhalten zu wollen, bekommt bis zu 450 Euro im Monat (Budget-Regelung). Dabei sind unterschiedliche Einkommensgrenzen zu beachten. Wird der Regelbetrag beantragt, darf das Jahreseinkommen bei Alleinerziehenden 23.000 Euro (bei Ehepaaren/eheähnlichen Gemeinschaften 30.000 Euro) nicht übersteigen. Wird die Budget-Lösung gewählt, liegt die Einkommensgrenze für Alleinerziehende bei 19.086 Euro (für Ehepaare/eheähnliche Gemeinschaften bei 22.086 Euro).

Die Einkommensgrenzen für das volle Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat liegen bei verheirateten und zusammen lebenden Eltern bei 16.500 Euro, bei Alleinerziehenden bei 13.500 Euro. Diese Beträge gelten für Geburten nach dem 1.1.2004 bzw. bei Anträgen für das zweite Lebensjahr für Geburten ab dem 1.5.2003. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, mindert sich das Erzie-hungsgeld beim Regelbetrag um 5,2 Prozent und beim Budget um 7,2 Prozent des übersteigenden Einkommens. Die Höchstgrenze für den Erziehungsgeldbezug ab dem 7. Lebensmonat des Kindes liegt beim Regelbetrag und der Budget-lösung für Alleinerziehende mit einem Kind bei 19.086 Euro (für Ehepaare/ eheähnliche Gemeinschaften mit einem Kind bei 22.086 Euro). Die Einkommens-grenzen sind in etwa vergleichbar mit einem entsprechenden Nettoeinkommen. Bei der Berechnung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Ein-künfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Antrag für das erste Lebensjahr) bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Antrag für das zweite Lebensjahr) zugrunde gelegt. Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erzie-hungsgeldbezugs vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistun-gen bleiben unberücksichtigt. Eltern mit Behinderung können zusätzlich den Pauschbetrag nach § 33 b Absatz 1 bis 3 EStG von ihrem Einkommen abziehen.

Das nach der Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kranken-kasse wird dabei angerechnet. Wenn Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil leben, wird das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin ebenfalls in die Berechnung einbezogen. Sozialleistungen wie Sozial-hilfe und Wohngeld werden zusätzlich zum Erziehungsgeld gewährt. Der gleichzeitige Bezug von Erziehungsgeld und Arbeitslosenhilfe, bzw. Erziehungs-geld und Arbeitslosengeld ist möglich. Diese Entgeltersatzleistungen werden aber bei der Feststellung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen Einkom-mens berücksichtigt. Haben Sie vorher Vollzeit gearbeitet und suchen eine Arbeitsstelle mit reduzierter Arbeitszeit, z.B. 30 Wochenstunden, dann wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Gehalt für eine reduzierte Wochen-stundenzahl zugrunde gelegt. Lassen Sie sich, bevor Sie sich arbeitslos melden, über die finanziellen Auswirkungen beraten.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe besteht jedoch nur, wenn Sie als Bezieher/in von Erziehungsgeld den Vermittlungsbemühungen der Agen-tur für Arbeit zur Verfügung stehen, bzw. sich selbst bemühen, Ihre Beschäfti-gungslosigkeit zu beenden und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Arbeitslose Bezieher/innen von Erziehungsgeld können sich dabei wegen der Betreuung eines Kindes auf eine versicherungspflichtige, bis zu 30 Stunden mindestens aber 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitbeschäftigung beschränken. Wichtig ist, dass Sie für den Fall eines Arbeitsangebotes die Betreuung Ihres Kindes vorher geklärt haben.


Quelle:
Allein erziehend - Tipps und Informationen,
15. Auflage, 2004, Abschnitt 2.5, S.66ff
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
   

 © 2004 Michael Elbers
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DIE Seiten für alleinerziehende Mütter und Väter

Stand: 24. January 2001