|

| |
|
Hier informieren wir über Aktuelles zum Thema
|
Mitgliederversammlung vom 13.03.2004: Neuer Vorstand gewählt
Neue Steuerklasse 2 für „echte“ Alleinerziehende
Elternzeit, Erziehungsgeld
|
|
|
|
|
|
Mitgliederversammlung vom 13.03.2004:
|
|
|
Auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2004 wurde ein neuer Vorstand gewählt, dieser
setzt sich wie folgt zusammen:
1.Vorsitzende: |
Kristiane Bücken |
Stellv. Vorsitzende: |
Petra Schröder |
Schatzmeisterin: |
Monika Placke |
Schriftführerin: |
Daniela Ostermüller |
Beisitzerinnen: |
Petra Giersch |
|
Uta Klein-Heimkamp |
|
Sandra Knollmeyer |
|
Sabine Niekamp |
Das Protokoll zur Mitgliederversammlung wurde am 23.03.2004 im Gruppenraum zur Einsicht ausgehängt.
|
|
|
|
|
Fachveranstaltung:
Neue Steuerklasse 2 für „echte“ Alleinerziehende? |
|
|
Download als PDF hier... von den Seiten des VAMV Bundesverbandes
Ein neuer Freibetrag hat seit Anfang
2004 den Haushaltsfreibetrag
abgelöst:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
ist in § 24 b Einkommensteuergesetz
geregelt.
Seine Höhe beträgt 1.308 Euro
und er ist wie vorher der Haushaltsfreibetrag
das einzige Merkmal
der Steuerklasse 2.
Der VAMV hat sich während des
Gesetzgebungsverfahrens massiv
dafür eingesetzt, erstens die Steuerklasse
2 zu erhalten und zweitens
eine möglichst hohe Entlastung
zu erreichen. Ersteres ist mit
vielen Anstrengungen geglückt.
Die Entlastung fällt jedoch bei weitem
nicht so aus, dass sie dem
Grundsatz der Leistungsfähigkeit
entspricht. Auch die Bedingungen
für den Anspruch auf den Freibetrag
haben gravierende Mängel.
Entlastung nur für „echte“
Alleinerziehende
Was sind „echte“ Alleinerziehende?
Die Voraussetzungen sind
komplizierter, als es auf den ersten
Blick scheint. Hier die grundsätzlichen
Fälle für die neue Steuerklasse
2:
- Alleinerziehende wohnen mit
mindestens einem Kind unter
18 Jahren in einer gemeinsamen
Wohnung, es darf keine
zweite erwachsene Person in
dieser Wohnung gemeldet sein.
- Alleinerziehende mit mehreren
Kindern erhalten Steuerklasse
2, solange das jüngste Kind
noch nicht 18 Jahre alt ist und
für die anderen (volljährigen)
Kinder ein Kindergeldanspruch
besteht.
- Alleinerziehende und ihr/sein
Kind sind in der gemeinsamen
Wohnung mit Hauptwohnsitz
gemeldet.
Keinen Anspruch auf Steuerklasse
2 haben folgende Alleinerziehende,
sie werden in Steuerklasse 1
eingestuft:
- Alleinerziehende leben mit
ihrem volljährigen Kind zusammen,
das noch in Ausbildung ist
und für das sie Kindergeld
erhalten.
- Alleinerziehende wohnen mit
einem neuen Lebenspartner
und einem oder mehreren
Kindern in einer Wohnung.
- Zwei Alleinerziehende wohnen
zusammen mit ihren Kindern in
einer Wohnung.
- Alleinerziehende wohnen mit
einer/m pflegebedürftigen Angehörigen
und ihren Kindern in
einer Wohnung.
- Alleinerziehende wohnen mit
mehreren Kindern in einer
Wohnung, von dem eines nicht
mehr kindergeldberechtigt ist
(z.B. wehr- oder zivildienstleistende
Kinder, studierende oder
arbeitslose Kinder über 27
Jahre).
Im Finanzministerium wird derzeit
geprüft, ob der neue Paragraf bald
wieder geändert wird:
Die Voraussetzung, dass nicht
noch weitere Personen außer den
Kindern im Haushalt wohnen dürfen,
soll wieder gestrichen werden.
Auch die Regelung, dass nur minderjährige
Kinder Voraussetzung
für die Steuerklasse 2 sind, wird
einer Änderungsprüfung unterzogen.
Wichtig:
Schriftliche Erklärung abgeben
bis 20. September 2004!
Um für 2004 die Steuerklasse 2 zu
erhalten (auch wenn sie schon auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen
ist), müssen Alleinerziehende bis
zum 20. September 2004 eine
Erklärung an ihre Gemeinde
(Bezirksamt, Bürgeramt) abgeben,
von der sie die Steuerkarte erhalten
haben. In dieser Erklärung
müssen sie versichern, dass die
Voraussetzungen (siehe oben Nr.
1-3) für sie vorliegen und sie
deshalb die Steuerklasse 2 erhalten.
Auf der Grundlage dieser
Erklärung werden dann auch die
Steuerkarten für 2005 ausgestellt.
Benutzen Sie unseren Musterbrief!
Politische Forderungen:
- Der Anspruch auf die Steuerklasse
2 muss mit dem Kindergeldanspruch
der Alleinerziehenden
verknüpft werden. Auch
mit volljährigen Kindern bleibt
man allein erziehend!
- Der Entlastungsbetrag muss auf
die Höhe des Grundfreibetrags
(7.664 Euro) angehoben werden.
Der VAMV wird sich in die aktuelle
Diskussion um eine grundlegende
Steuerreform einmischen und vor
allem eine Steuerentlastung fordern,
die unabhängig von der
Familienform das Aufziehen von
Kindern angemessen berücksichtigt.
Wenn Sie gegen die neue Besteuerung
protestieren wollen, benutzen
Sie unseren Protestbrief an
die verantwortlichen Politiker/innen
unter www.vamv.de.
Wir danken
Ihnen für Ihre Unterstützung!
Peggi Liebisch
Außerdem in www.vamv.de:
Muster-Erklärung an die
Gemeinde bis 20. September
2004
Ausführliche Stellungnahme
zur neuen Steuerklasse 2
Brief an die Bundestagsabgeordneten
wegen Nachbesserung
Tabellen zum Steuervergleich
von Alleinerziehenden
und Ehepaaren
Quelle: Informationen für Einelternfamilien, Nr. 1, Januar/Februar/März 2004, S.5, Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
|
|
|
|
|
Elternzeit, Erziehungsgeld |
|
|
Aus dem Taschenbuch „Allein erziehend - Tipps und Informationen“. Sie finden das Taschenbuch auf den Seiten des VAMV Bundesverbandes hier...
Elternzeit
Als Arbeitnehmer/in haben Sie einen Anspruch auf eine dreijährige
Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Ihres Kindes.
Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Abschnitte aufteilen. Stimmt
der Arbeitgeber zu, können bis zu 12 Monate der insgesamt 3-jährigen Eltern-zeit
auch flexibel bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die
Elternzeit müssen Sie schriftlich spätestens 8 Wochen vorher anmelden – beim
unmittelbaren Beginn nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutz-frist
reichen 6 Wochen- und gleichzeitig verbindlich mitteilen, für welche Zeit-räume
innerhalb von 2 Jahren Sie die Elternzeit nehmen werden. Während der
Dauer der Elternzeit genießen Sie Kündigungsschutz. Die Ansprüche beider Eltern
auf Elternzeit sind unabhängig voneinander. Beide Eltern können die Elternzeit
zu gleicher Zeit in Anspruch nehmen oder sich abwechseln. Sowohl der Vater
als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu je 30 Stunden in der
Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten
haben Eltern einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, soweit
nicht dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Der Anspruch auf Ver-ringerung
der Arbeitszeit muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich
mitgeteilt werden. Neben den Personensorgeberechtigten haben auch Vollzeit-Pflegeeltern
seit 1.1.2004 einen Anspruch auf Elternzeit.
Überlegen Sie sich gut, ob und wie Sie die Elternzeit nutzen wollen. Sie sollten
auf jeden Fall schon bei Beginn bzw. Beantragung über Ihren Wiedereinstieg
in die Erwerbstätigkeit nachdenken und diesen mit Ihrem Arbeitgeber planen.
Nutzen Sie die Elternzeit für Ihre Weiterbildung und pflegen Sie den Kontakt zu
Ihrer Arbeitsstelle (z. B. Urlaubs- oder Krankheitsvertretung).
Während des Bezugs von Erziehungsgeld wird die Pflichtmitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung aufrechterhalten, ohne dass vom Erzie-
hungsgeld Beiträge zu zahlen sind. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch
nicht auf weitere Einnahmen, aus denen auch ohne Anspruch auf Elternzeit
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Freiwillige
Mitglieder müssen weiter zahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. Für dieje-nigen,
die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner familienversichert
waren, ändert sich nichts. Privat versicherte Arbeitnehmer/innen müssen ihre
Beiträge weiter zahlen und zwar auch den bisher vom Arbeitgeber übernom-menen
Anteil. Beamt/innen haben während der Elternzeit Anspruch auf Beihilfe.
Erziehungsgeld
Voraussetzung für den Erhalt von Erziehungsgeld ist, dass Sie Ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, Sie das Personensorge-recht
für Ihr Kind besitzen, mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, es
vorwiegend selbst betreuen und erziehen und keine, bzw. keine volle Erwerbs-tätigkeit
(maximal 30 Stunden pro Woche) ausüben. Nicht verheiratete Väter
auch ohne Personensorgerecht erhalten Erziehungsgeld, wenn sie mit dem Kind
in einem Haushalt leben und die Mutter der Zahlung an den Vater zustimmt.
Auch für Ihre Stief- und Adoptivkinder bzw. Kinder in Adoptionspflege können
Sie Erziehungsgeld beantragen. Aufgrund der so genannten Härtefallregelung
kann es in bestimmten Fällen möglich sein, trotz voller Erwerbstätigkeit Erzie-hungsgeld
zu bekommen. Ein solcher Härtefall ist z.B. die Notwendigkeit Allein-erziehender,
ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auszubildende, Schüler/innen
und Student/innen haben Anspruch auf Erziehungsgeld, ohne ihre Ausbildung
unterbrechen zu müssen.
Es ist wichtig, dass Sie den Antrag möglichst früh stellen. Erziehungsgeld wird
höchstens rückwirkend für sechs Monate gewährt. Informieren Sie sich, welche
Bescheinigungen (Geburtsurkunde des Kindes, Einkommenserklärung, Beschei-nigung
über den Bezug von Mutterschaftsgeld usw.) Sie dem Antrag beifügen
müssen. Den Antrag richten Sie schriftlich an die in Ihrem Bundesland zuständige
Erziehungsgeldstelle. Die genaue Anschrift können Sie der Broschüre „Erzie-hungsgeld/
Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend entnehmen (Bezugsadresse siehe am Ende dieses Kapitels).
Das Erziehungsgeld beträgt für Kinder, die nach dem 1.1.2004 geboren bzw. in
die Familie aufgenommen wurden, maximal 300 Euro monatlich (Regelbetrag)
bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Wer sich festlegt, nur 12 statt 24 Monate
Erziehungsgeld erhalten zu wollen, bekommt bis zu 450 Euro im Monat (Budget-Regelung).
Dabei sind unterschiedliche Einkommensgrenzen zu beachten. Wird der Regelbetrag beantragt, darf das Jahreseinkommen bei Alleinerziehenden
23.000 Euro (bei Ehepaaren/eheähnlichen Gemeinschaften 30.000 Euro) nicht
übersteigen. Wird die Budget-Lösung gewählt, liegt die Einkommensgrenze für
Alleinerziehende bei 19.086 Euro (für Ehepaare/eheähnliche Gemeinschaften
bei 22.086 Euro).
Die Einkommensgrenzen für das volle Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat
liegen bei verheirateten und zusammen lebenden Eltern bei 16.500 Euro, bei
Alleinerziehenden bei 13.500 Euro. Diese Beträge gelten für Geburten nach
dem 1.1.2004 bzw. bei Anträgen für das zweite Lebensjahr für Geburten ab
dem 1.5.2003. Für jedes weitere Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um
3.140 Euro. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, mindert sich das Erzie-hungsgeld
beim Regelbetrag um 5,2 Prozent und beim Budget um 7,2 Prozent
des übersteigenden Einkommens. Die Höchstgrenze für den Erziehungsgeldbezug
ab dem 7. Lebensmonat des Kindes liegt beim Regelbetrag und der Budget-lösung
für Alleinerziehende mit einem Kind bei 19.086 Euro (für Ehepaare/
eheähnliche Gemeinschaften mit einem Kind bei 22.086 Euro). Die Einkommens-grenzen
sind in etwa vergleichbar mit einem entsprechenden Nettoeinkommen.
Bei der Berechnung des pauschalierten Jahresnettoeinkommens werden die Ein-künfte
aus dem Kalenderjahr vor der Geburt (Antrag für das erste Lebensjahr)
bzw. aus dem Kalenderjahr der Geburt (Antrag für das zweite Lebensjahr)
zugrunde gelegt. Bei der berechtigten Person werden nur die Erwerbseinkünfte
oder Einkünfte aus Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die während des Erzie-hungsgeldbezugs
vorliegen. Vorherige Erwerbseinkünfte oder Entgeltersatzleistun-gen
bleiben unberücksichtigt. Eltern mit Behinderung können zusätzlich den
Pauschbetrag nach § 33 b Absatz 1 bis 3 EStG von ihrem Einkommen abziehen.
Das nach der Geburt zu zahlende Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Kranken-kasse
wird dabei angerechnet. Wenn Sie in einer Haushaltsgemeinschaft mit
dem anderen Elternteil leben, wird das Einkommen Ihres Partners oder Ihrer
Partnerin ebenfalls in die Berechnung einbezogen. Sozialleistungen wie Sozial-hilfe
und Wohngeld werden zusätzlich zum Erziehungsgeld gewährt. Der
gleichzeitige Bezug von Erziehungsgeld und Arbeitslosenhilfe, bzw. Erziehungs-geld
und Arbeitslosengeld ist möglich. Diese Entgeltersatzleistungen werden
aber bei der Feststellung des für das Erziehungsgeld maßgeblichen Einkom-mens
berücksichtigt. Haben Sie vorher Vollzeit gearbeitet und suchen eine
Arbeitsstelle mit reduzierter Arbeitszeit, z.B. 30 Wochenstunden, dann wird bei
der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Gehalt für eine reduzierte Wochen-stundenzahl
zugrunde gelegt. Lassen Sie sich, bevor Sie sich arbeitslos melden,
über die finanziellen Auswirkungen beraten.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe besteht jedoch nur, wenn
Sie als Bezieher/in von Erziehungsgeld den Vermittlungsbemühungen der Agen-tur
für Arbeit zur Verfügung stehen, bzw. sich selbst bemühen, Ihre Beschäfti-gungslosigkeit
zu beenden und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Arbeitslose Bezieher/innen von Erziehungsgeld können sich dabei wegen der
Betreuung eines Kindes auf eine versicherungspflichtige, bis zu 30 Stunden
mindestens aber 15 Stunden wöchentlich umfassende Teilzeitbeschäftigung
beschränken. Wichtig ist, dass Sie für den Fall eines Arbeitsangebotes die
Betreuung Ihres Kindes vorher geklärt haben.
Quelle: Allein erziehend - Tipps und Informationen, 15. Auflage, 2004, Abschnitt 2.5, S.66ff Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V.
|
|

|