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Prof. Dr. Erwin Quambusch,
Fachhochschule Bielefeld
Die Zerstörung
der Landschaft durch Windkraftanlagen
Verbliebene
Chancen zur
größtmöglichen Schonung des Außenbereichs
Die Errichtung von Windkraftanlagen bedeutet für Deutschland die
größte Landschaftszerstörung aller Zeiten. Sie ist
weitgehend rechtswidrig, aber mit den Mitteln des Rechts auch
weitgehend verhinderbar. Diese werden jedoch offensichtlich bei weitem
nicht voll ausgeschöpft. Das dürfte damit
zusammenhängen, daß die Schutzwürdigkeit der Landschaft
begrifflich schlecht zu fassen ist. Insbesondere im Hinblick hierauf
sollen die nachfolgenden Ausführungen einen Beitrag leisten.
I. Baurechtliche und
wirtschaftliche Privilegierung der Windkraftanlagen
Windkraftanlagen dürfen im Außenbereich errichtet werden,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Zwar ist ihre
Errichtung auch innerhalb eines Bebauungsplangebietes möglich,
wenn die Anlagen der Eigenart des Gebietes nicht widersprechen [1];
dieser Aspekt soll aber hier vernachlässigt werden. In bezug auf
die Errichtung im Außenbereich sind Windkraftanlagen
privilegiert, können also nicht schon an einer bloßen
Beeinträchtigung öffentlicher Belange scheitern (vgl. §
35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BauGB). Die Nutzung einer solchen
Privilegierung erscheint heute besonders attraktiv mit Rücksicht
auf die Subventionierung der Anlagen und die durch das neue EEG
garantierte Möglichkeit, den erzeugten Strom zu Preisen in das
Netz einzuspeisen, die weit über dem Marktpreis liegen.
Die Privilegierung erscheint insofern widersprüchlich, als der
Außenbereich nach der ursprünglichen Konzeption des BauGB
dazu ausersehen war, weitestgehend von baulichen Anlagen freigehalten
zu werden. Mit diesem Prinzip waren unschwer solche Anlagen vereinbar,
die ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören, [2] also
typischerweise Bauten der Land- und Forstwirtschaft. Das Prinzip der
Konservierung der land- und forstwirtschaftlich geprägten
Kulturlandschaft im Außenbereich ist zwar vom BauGB nie als
unantastbar behandelt worden (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BauGB);
aber bisherige Durchbrechungen des Prinzips erfolgten unter
Respektierung des Grundsatzes von der größtmöglichen
Schonung der Landschaft.
Dieser Grundsatz ist in seiner Bedeutung weitgehend eingeschränkt
worden, nachdem der Gesetzgeber den Außenbereich für
Windkraftanlagen geöffnet hat. Da der damit ermöglichte
Zugriff auf die Landschaft in steigendem Umfang Widerstände
hervorbringt, drängt sich die Frage auf, inwieweit die neue
Privilegierung auf Grenzen im geltenden Recht stößt. Die
Beantwortung dieser Frage konzentriert sich im folgenden auf das Thema
der Landschaftszerstörung mittels der Fernwirkung der Anlagen.
Nicht erörtert werden sollen hingegen die störenden
Geräusch- und Lichtimmissionen, die im näheren Umfeld der
Windkraftanlagen auftreten; sie waren bereits Gegenstand zahlreicher
Gerichtsentscheidungen und Publikationen.
An dieser Stelle ist allerdings abzuklären, ob die Privilegierung
i. S. von § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB überhaupt die Fernwirkung
der Anlagen mitumfaßt. Zu sehen ist hier, daß die
Privilegierung nur einen Sinn ergeben kann, wenn sie sich auf alle
wesenstypischen Merkmale der Windkraftanlagen erstreckt. Damit die
Anlagen nicht von vornherein an betriebswirtschaftlichen
Überlegungen scheitern müssen, ist namentlich ein Minimum an
Höhe unverzichtbar, und deshalb ist auch die Fernwirkung
anlagentypisch. Zwar dürfte sich der Gesetzgeber, als er 1996 die
Windkraftanlagen privilegierte, Anlagen vorgestellt haben, die nach
Höhe und Fernwirkung nicht im gleichen Maße die Landschaft
dominieren, wie dies zunehmend neue Anlagen tun; dieser Aspekt der
historischen Gesetzesinterpretation ist jedoch offensichtlich nicht
hinreichend ergiebig, um die Landschaft generell vor der Fernwirkung
der Anlagen bewahren zu können.
II. Landschaftsverändernde
und landschaftsschützende Normen
1. Die Umsetzung der
baurechtlichen Privilegierung
Windkraftanlagen können dem Außenbereich im Weg der
Bauleitplanung zugewiesen werden, sind aber auch allein auf Grund der
gesetzlichen Privilegierung möglich [3]. Fehlentwicklungen
versucht der Gesetzgeber entgegenzuwirken, indem er die Gemeinde
verpflichtet, auch die Belange des Umweltschutzes und der
Landschaftspflege zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2
Nr. 7 BauGB). Diese planungsrechtliche Anforderung kann wegen Art. 3
Abs. 1 GG auch bei einem Verzicht auf den Flächennutzungsplan
nicht suspendiert sein. Jedoch hebt das Gesetz hinsichtlich der Belange
des Umweltschutzes ausdrücklich die Nutzung erneuerbarer Energien
als bedeutsam hervor. Inwieweit im Einzelfall die planerischen
Voraussetzungen für die Nutzung der Windenergie geschaffen werden
dürfen, ist eine Frage der Abwägung. Rücksicht zu nehmen
ist u. a. auf die Darstellungen von Landschaftsplänen und im
übrigen auf das Problem der Vermeidung und des Ausgleichs von
Eingriffen in Natur und Landschaft (vgl. § 1 Abs. 6, § 1 a
BauGB).
Angesichts der im Grundsatz eröffneten weitreichenden
Möglichkeiten, Windkraftanlagen im Rahmen kommunaler Autonomie
vorzusehen, interessiert die Frage nach den
Korrekturmöglichkeiten. Diese Frage stellt sich jedoch nicht nur
im Hinblick auf den Flächennutzungsplan, sondern auch im Hinblick
auf die Genehmigung der Anlagen selbst (vgl. § 13 BImSchG). In
bezug auf den Flächennutzungsplan ist zu sehen, daß dieser
wegen seiner auf das Verwaltungsinternum bezogenen Wirkung [4] nicht
als Verwaltungsakt und wegen fehlender Rechtsnormqualität auch
nicht nach § 47 VwGO angegriffen werden kann.
Abgesehen davon, daß bei der Erstellung des
Flächennutzungsplanes Einwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der
Bürgerbeteiligung eröffnet sind (§ 3 BauGB), können
auf Grund des Petitionsrechts (Art. 17 GG) von jedermann Anträge,
Anregungen und Vorschläge an die Behörden gerichtet werden,
die eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der erforderlichen
Amtshandlungen haben. Dieses Recht besitzen auch die
Naturschutzvereine, und zwar unabhängig davon, inwieweit ihnen
jeweils das Landesrecht die Verbandsklage, andere Rechtsbehelfe und die
Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ermöglicht (vgl. § 61
BNatSchG).
Es ergibt sich somit schon allein auf verfassungsrechtlicher Basis die
Möglichkeit, eigene Vorstellungen anzubringen und insbesondere
auch an die Aufsichtsbehörden heranzutragen. Eine solche
Vorgehensweise ist jedenfalls insoweit [5] auch effizient, als nicht
nur ein Anspruch auf sachliche Prüfung, sondern auch ein
einklagbares Recht auf eine Antwort besteht [6].
Die Frage, welche Wege der Einflußnahme beschritten werden
können, interessiert indessen nur, sofern aus dem materiellen
Recht Argumente gegen die Errichtung von Windkraftanlagen hergeleitet
werden können. Zu fragen ist also nach den
landschaftsschützenden Normen und der ihnen beizumessenden
Substanz.
2. Landschaftsschutz nach dem
BauGB und dem BNatSchG
Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind nur solche Windkraftanlagen
zulässig, denen öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Nach der nicht abschließenden Aufzählung des § 35 Abs.
3 BauGB gehören zu den hier interessierenden öffentlichen
Belangen neben den speziell in Plänen dargestellten Belangen die
natürliche, der Erholung dienende und die nicht verunstaltete
Landschaft. Des weiteren ist nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ein
Eingriff in die Landschaft unzulässig, wenn die von dem Eingriff
ausgehenden Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht
kompensierbar sind und außerdem die Belange der Landschaftspflege
gegenüber anderen Belangen vorrangig sind.
Den Vorhaben, die das Landschaftsbild beeinträchtigen können,
stehen also zwei Gesetze mit ähnlichen Intentionen entgegen. Aus
dem Nebeneinander der landschaftsschützenden Normen folgt jedoch
nicht, daß die Unzulässigkeit einer Anlage, die sich aus dem
Naturschutzrecht herleiten läßt, zugleich auch nach dem
BBauG unzulässig sein müßte. Hiervon ist schon deshalb
nicht auszugehen, weil § 19 Abs. 4 BNatSchG den Landesgesetzgebern
weitergehende Regelungen ermöglicht, aber auch deshalb nicht, weil
der Zweck der naturschutzrechtlichen Regelung nicht in jeder Hinsicht
[7] identisch ist mit dem Zweck der baurechtlichen. Ist indessen von
einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i. S. von
§ 18 Abs. 1 BNatSchG auszugehen, so ist es im Ergebnis
gleichgültig, ob zusätzlich auch eine Verunstaltung der
Landschaft i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliegt.
Somit kann die bauplanungsrechtlich privilegierte Windkraftanlage schon
allein an der naturschutzrechtlichen Regelung scheitern. Davor
würde auch ein Bauvorbescheid nicht bewahren können [8], da
dessen Erteilung hier wegen § 13 BImSchG nicht mehr möglich
ist.
III.
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für Eingriffe in die
Landschaft
1. Das Verbot vermeidbarer
Eingriffsfolgen
Gemäß § 19 Abs. 3 BNatSchG ist ein beabsichtigter
Eingriff in die Landschaft zunächst daraufhin zu
überprüfen, ob die Folgen des Eingriffs vermeidbar sind.
Dieser Gesichtspunkt kann allerdings nur von Bedeutung sein, wenn im
Fall der Errichtung einer Windkraftanlage überhaupt ein Eingriff
i. S. von § 18 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen ist. Ein Eingriff ist zu
verneinen, wenn das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt
wird, was z. B. vorstellbar ist in bezug auf Landschaften, in denen
sich die Veränderungen durch Windkraftanlagen nur wenig als
zusätzliche Störung auswirken können. Ob in anderen
Fällen von einem Eingriff auszugehen ist, kann nur im Hinblick auf
den Status quo der jeweils vorfindbaren Landschaft entschieden werden;
denn ein Eingriff kann seiner Natur nach nur auf eine bereits
bestehende Situation bezogen sein.
Ein Eingriff ist aber nicht schon deshalb zu verneinen, weil
Windkraftanlagen im Laufe der Zeit mittels Gewöhnung akzeptiert
werden können [9]. Daß der Mensch lernfähig ist und
sich demgemäß auch seine Ansprüche an das
Landschaftsbild evtl. verändern können, mag im Rahmen eines
Abwägungsprozesses mitberücksichtigt werden; für die
Frage, ob ein Eingriff vorliegt, können jedoch nur die
Maßstäbe entscheidend sein, die in der Situation der Planung
zugrunde zu legen sind. Wollten Behörden oder Gerichte den
Eingriff mit Rücksicht auf die prognostizierten Wirkungen von
Gewöhnungsprozessen verneinen, so müßte es hierfür
eine Rechtsgrundlage, zumindest aber eine Auslegungsregel geben, die
eine solche begriffliche Erweiterung gestattet. Beides ist nicht
erkennbar.
Hiervon ausgehend stellt sich die Frage, ob sich die
Beeinträchtigungen bei der Verwirklichung des Vorhabens vermeiden
oder doch wenigstens so weit vermindern lassen, daß eine
rechtserhebliche Beeinträchtigung nicht angenommen werden kann.
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen im Falle der Durchführung
des Vorhabens nur, wenn eine geeignete Alternative besteht. Im Falle
der Windkraftanlagen dürfte sich jedoch für den Antragsteller
in aller Regel keine Alternativlösung anbieten, wenn man den
vorgesehenen Standort als unveränderbar ansieht.
2. Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen
Möglichkeiten zu einer von § 19 Abs. 3 BNatSchG vorgesehenen
Kompensation dürften im Fall von Windkraftanlagen der heute
üblichen Dimensionen kaum in Betracht kommen. Als kompensiert ist
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zunächst dann
anzusehen, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder
landschaftsgerecht neu gestaltet worden ist (vgl. § 19 Abs. 2
BNatSchG). Durch eine Maßnahme des Ausgleichs muß also ein
Zustand geschaffen werden, der ohne Preisgabe wesentlicher
Landschaftselemente das optische Beziehungsgefüge in dem
betroffenen Landschaftsraum fortführt [10]. Eine solche
Möglichkeit besteht hinsichtlich der heute üblichen
Windkraftanlagen offenbar generell nicht.
Eine Kompensation durch Ersatzmaßnahmen ist ebenfalls nicht
realisierbar. Auch insofern wäre das Ziel die landschaftsgerechte
Gestaltung. Wenn im Interesse dieses Ziels eine Kompensation
vorgenommen werden soll, dann kann die Kompensation nur verwirklicht
werden, indem entweder das überkommene optische
Beziehungsgefüge konserviert wird oder ein neues
Beziehungsgefüge geschaffen wird, das in seiner ästhetischen
Wertigkeit nicht hinter dem alten zurückbleibt. Die Frage ist
also, ob die von den Windkraftanlagen hervorgerufene Störung des
optischen Beziehungsgefüges aufgehoben werden könnte, wenn z.
B. das Münsterland gleichzeitig mit der Errichtung von
Windkraftanlagen um eine gewisse Anzahl landschaftstypischer Wallhecken
bereichert werden würde.
Kompensationen sind nur hinsichtlich solcher Tatsachen möglich,
die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. So ermöglicht etwa der
in der Intention verwandte § 7 Abs. 3 BImSchG, gleiche oder
vergleichbare Immissionen alter und neuer Anlagen zu verrechnen. Eine
solche Kompensation ist möglich, weil es Maßstäbe zur
Verrechnung gibt. Es gibt aber keine Maßstäbe, um z. B.
Wallhecken gegen Windkraftanlagen aufrechnen zu können. Es gibt
sie nicht, weil es keine Kriterien gibt, nach denen die Maßnahmen
zur landschaftlichen Aufbesserung mit den Maßnahmen der
landschaftlichen Beeinträchtigung verglichen werden können.
Es fehlt mithin an einer Abstraktionsebene, die genutzt werden
könnte, um zwei unterschiedliche Vorgänge vergleichend
gegenüberzustellen. Dieser Tatsache versuchen manche
Landesregelungen zu entsprechen, indem sie ausdrücklich auf die
Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der kompensierenden
Maßnahmen abheben (vgl. z. B. Art. 6 a Abs. 3 BayNatSchG).
Indessen scheitern Windkraftanlagen nicht schon zwangsläufig an
der fehlenden Möglichkeit zur Kompensation. In Betracht zu ziehen
ist zunächst, daß mittels einer Kompensation
bauplanungsrechtlicher Art auch die naturschutzrechtlichen
Anforderungen erfüllt werden können, etwa indem alternativ
ein Standort in einem bereits durch industrielle Großanlagen
geprägten Umfeld ausgewiesen wird. Des weiteren ist zu sehen,
daß ein Vorhaben mit unvermeidbaren und nicht kompensierbaren
Folgen gleichwohl nur untersagt werden kann, wenn die Belange der
Landschaftspflege vorrangig sind.
3. Das Abwägungsgebot
Mithin muß eine Abwägung zu der Frage stattfinden, ob
Belange, die ein größeres Gewicht haben als das Interesse an
einer intakten Landschaft, den Eingriff erforderlich machen. Diese von
§ 19 Abs. 3 BNatSchG vorgesehene eigenständige Abwägung
verschafft der im Einzelfall entscheidenden Behörde einen
Entscheidungsspielraum, der dem der Ermessensentscheidung nachgebildet
und wie diese gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbar ist
[11]. Daran ändert sich auch nichts infolge der Tatsache,
daß die Subsumtionsentscheidungen nach § 35 BauGB voll
überprüfbar sind (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG). Die
neue Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts [12] - wie Fußn. 7 -
das naturschutzrechtliche Abwägungsergebnis unterliege wegen
seines „akzessorischen Charakters” in bezug auf die nach § 35
BauGB zu treffende Entscheidung ebenfalls der uneingeschränkten
gerichtlichen Kontrolle, kann nicht überzeugen, und zwar
insbesondere nicht wegen der abweichenden Zweckrichtung der
naturschutzrechtlichen Abwägung. Aber auch wenn man hier dem
Bundesverwaltungsgericht folgt, hat dies für die Praxis der
Kontrolle offensichtlich keine erheblichen Auswirkungen.
In der gerichtlichen Kontrolle muß die getroffene Entscheidung
dahingehend überprüft werden, ob die Behörde bei der
Abwägung alle in Betracht kommenden Belange berücksichtigt
hat und ob sie bei deren Gewichtung sowie bei der getroffenen
Entscheidung von rechtlich zutreffenden Annahmen ausgegangen ist. Dabei
ist die Behörde insoweit gebunden, als § 19 Abs. 3 BNatSchG
schon auf Grund seiner Existenz den Belangen der Landschaftspflege ein
besonderes Gewicht beimißt [13]. Damit gibt das Gesetz selbst die
Anforderung vor, beabsichtigte Eingriffe minimieren zu müssen.
IV. Elemente der Abwägung
1. Umweltfreundliche Windenergie
und wirtschaftlicher Aufwand
Diese Vorgabe ändert nichts an der Privilegierung der
Windkraftanlagen durch § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Der Gesetzgeber
hat die Anlagen dem Außenbereich zugewiesen und damit in Kauf
genommen, daß sie den Außenbereich generell in
anlagentypischer Weise belasten. Folglich steht die Windkraft als
möglicher Weg zur umweltfreundlichen Energiegewinnung nicht zur
Disposition. Wie häufig indessen dieser Weg beschriften werden
kann, steht sehr wohl zur Disposition. In welchem Maße Standorte
bereitgestellt werden können, hängt nicht nur von der
Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes ab, sondern auch davon, mit
welcher Effizienz im Einzelfall eine Windkraftanlage zur
umweltfreundlichen Energiegewinnung beizutragen vermag.
Bei einem Vergleich mit der noch umweltfreundlicheren Energiegewinnung
durch Atomkraftwerke [14] - bei diesen entfällt der
CO2-Ausstoß, der im Produktionsprozeß der Windkraftanlagen
anfällt - hat die Windkraft den Nachteil, wesentlich teurer zu
sein. Mit Rücksicht auf den gesetzlich garantierten und
subventionierten Stromabnahmepreis sowie die gleichzeitige gesetzliche
Garantie der Einspeisung in das Netz muß die Nutzung der
Windkraft zwangsläufig zu Standortnachteilen im Vergleich zu den
konkurrierenden Volkswirtschaften führen, die sich billigerer
Energiequellen bedienen. Auch wenn die Standortnachteile in
betriebswirtschaftlicher Hinsicht durch Subventionen ausgleichbar sind,
so belasten sie doch die volkswirtschaftliche Gesamtbilanz.
In diesem Zusammenhang muß nicht die Frage diskutiert werden, wie
im einzelnen die sich hier aufbauenden wirtschaftlichen Nachteile
ausgeglichen werden können; jedenfalls ist gegenwärtig nicht
zu sehen, wie in absehbarer Zukunft ein in etwa gleichbleibender
Energiebedarf umweltfreundlich ohne Rückgriff auf eigene oder
importierte Atomenergie gedeckt werden könnte. Relativiert sich
schon deshalb die Bedeutung der Windenergie, so gilt dies erst recht,
wo die zur Erzeugung von Windenergie nötigen Eingriffe in die
Landschaft auch an wirtschaftlich wenig ergiebigen Standorten
befürwortet wird.
Nicht unberücksichtigt bleiben können hier ferner die
privaten Belange, also namentlich Eigentümerinteressen [15]. Die
Notwendigkeit hierzu ergibt sich schon deshalb, weil öffentliche
und private Belange mit Rücksicht auf die verfolgte
umweltfreundliche Energiegewinnung nicht exakt voneinander zu trennen
sind, aber auch deshalb, weil § 19 Abs. 3 BNatSchG die
Einbeziehung privater Belange nicht ausdrücklich ausschließt
[16]. In aller Regel werden die spezifisch privaten Interessen darauf
gerichtet sein, durch den Betrieb der Anlage wirtschaftliche Vorteile
zu ziehen.
Die betriebswirtschaftliche Effizienz der Windkraftanlagen vermindert
sich allerdings um die Abbruchkosten, die nach einer Betriebsdauer von
20 - 30 Jahren zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ergibt sich
insoweit ein Problem, als der Anlagenbetreiber Insolvenz anmelden kann,
wenn die Energiegewinnung nicht mehr rentabel möglich ist. Da es
sich bei dem Betreiber häufig um eine GmbH & Co KG handelt,
kann der Umfang der Haftung schon mit Rücksicht hierauf in engen
Grenzen gehalten werden. Der Betreiber wird aber auch insofern
geschont, als er gesetzlich nicht verpflichtet ist, eine Rücklage
für den Abbruch der Anlage anzusammeln. Es liegt also nahe,
daß die Kosten des Abbruchs den Grundstückseigentümer
belasten, wenn dieser im Falle eingetretener Illegalität als
einziger ordnungspflichtiger Verantwortlicher übrigbleibt.
Wird durch die Genehmigung von Windkraftanlagen eine
Erholungslandschaft in einem Maße beeinträchtigt, daß
hierin ein Eingriff in den Bestand eingerichteter und ausgeübter
Fremdenverkehrsbetriebe zu sehen ist, so ist insofern ebenfalls der
Gesichtspunkt privater Belange berührt, und zwar um so mehr, als
sich der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG auswirkt [17]. Mag der
verfassungsrechtliche Schutz auch im Einzelfall problematisch sein, so
ist doch der Schutz um so eher zu bejahen, je unergiebiger sich der
Nutzeffekt der betriebenen Anlagen erweist, also die nachteiligen
Auswirkungen der Genehmigung nicht in einem angemessenen
Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. In der Praxis dürfte
der Gedanke an Art. 14 GG insbesondere in den Fällen naheliegen,
in denen der Genehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung
vorausgegangen ist.
2. Kriterien der
schutzwürdigen Landschaft
a) Die Frage nach dem
verbindlichen Landschaftsbegriff
Während sich die soeben angesprochenen Kriterien
verhältnismäßig einfach nach objektiven Merkmalen
bestimmen lassen, ist schwer faßbar, was unter einem
schutzwürdigen Landschaftsbild zu verstehen ist. Selbst dort, wo
das Gesetz den Schutzaspekt mit Begriffen wie Belebung, Gliederung und
Pflege des Landschaftsbildes in Zusammenhang bringt (§ 29 Abs. 1
Nr. 2 BNatSchG), ist die Bestimmtheit unzureichend [18]. Wird etwa auf
den „besonderen Reiz” der Landschaft oder darauf abgestellt, die
Landschaft sei „nicht so hochwertig”, so stellt sich sofort die Frage,
ob derartige Formulierungen genügend Substanz haben oder lediglich
Ausdruck einer stillschweigenden Übereinstimmung unter den
beteiligten Entscheidungsträgern sind.
Indessen wird das Bestimmtheitsproblem nicht schon dadurch lösbar,
indem getreu einer alten juristischen Tradition auf die Ansicht eines
objektiven Durchschnittsbetrachters verwiesen wird [19]; denn
unterstellt, daß diese Ansicht maßgebend sein soll, so ist
sie in Wirklichkeit doch weder zuverlässig bekannt noch
zuverlässig ermittelbar. Benötigt werden Kriterien, die nicht
von den Wahrnehmungen einzelner abhängen, sondern hinreichend
objektiv sind, um die Entscheidungsergebnisse nachvollziehbar und
vorhersehbar zu machen.
Da dem Rechtsanwender aufgetragen ist, auf die Landschaftspflege
Bedacht zu nehmen und dabei insbesondere auf erhebliche und nachhaltige
Beeinträchtigungen zu achten, soll hier nochmals darauf
hingewiesen werden, daß es sich bei dem zugrunde zu legenden
Landschaftsbegriff nur um einen Begriff handeln kann, der durch die
vorfindbare Landschaft geprägt ist. Folglich kann es nur um die
Frage gehen, ob oder inwieweit jeweils das überkommene
Landschaftsbild die vorgesehenen Eingriffe verträgt. Man kann ihr
nicht durch Argumente von der Art entkommen, die dominante Wirkung
einer Windkraftanlage sei in einer Mittelgebirgslandschaft ohnehin
regelmäßig unvermeidbar [20]; denn eine solche Argumentation
verlagert die vom Gesetz vorgesehene Schutzbedürftigkeit von der
Landschaft auf die Anlage. Die Privilegierung reicht nicht so weit, um
Eingriffe in die Landschaft schon deswegen vornehmen zu dürfen,
weil im konkreten Fall außer der besonders verletzbaren und
schutzbedürftigen Landschaft keine anderen Standorte
verfügbar sind.
b) Das Landschaftsbild als
Gegenstand der Ästhetik
Inwieweit das vorfindbare Landschaftsbild vor Eingriffen bewahrt werden
muß, ist eine Frage der Ästhetik, also eine Frage der
sinnlichen Wahrnehmbarkeit landschaftlicher Schönheit. Welche
ästhetischen Maßstäbe anzulegen sind, ist eine Frage,
die in erster Linie die Rechtsordnung selbst zu beantworten hat. Die
Rechtsordnung hat sich der Frage zwar im Rahmen der
Landschaftspläne gestellt, darüber hinaus jedoch den
Rechtsanwender mit einer großen Unsicherheit allein gelassen. In
dieser Situation stellt sich folglich die Frage nach einer
verbindlichen ästhetischen Basisorientierung.
aa) Landschaftsbild und
genetische Programmierung
Gesichtspunkte von fundamentaler Bedeutung ergeben sich aus dem
genetischen Programm. Auszugehen ist zunächst von der sehr
wahrscheinlichen Tatsache einer ästhetischen Orientierung, die
universell vorgegeben ist [21]. Sehr viel spricht ferner dafür,
daß die genetische Ausstattung des Menschen durch die
Verhältnisse geprägt ist, die in der Savanne angetroffen
werden, der Mensch also eine Präferenz für deren
Verhältnisse mitbringt [22]. Bisher ist kein Anhaltspunkt
dafür erkennbar, daß die genetische Präferenz für
die Savanne gelöscht worden sein könnte. Für deren
fortdauernden Bestand spricht insbesondere folgende Überlegung: Da
die Menschen noch bis vor wenigen tausend Jahren überwiegend als
Jäger und Sammler gelebt haben, lebten sie gerade in der Weise,
die die Savanne besonders nahelegt. Folglich spricht mit Rücksicht
auf die kurze Geschichte neuer Lebensformen insoweit nichts für
eine Veränderung der genetischen Orientierung. Daher ist von einer
Präferenz für Landschaften auszugehen, in denen sich
namentlich Baumgruppen und freie Flächen in einem insgesamt
undramatischen Gesamtrahmen abwechseln.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, Windkraftanlagen, also kompakte
lange Stangen, die weder nach Beschaffenheit und Größe noch
von den Ausmaßen her in einem Verhältnis zur Landschaft
stehen, könnten dem genetisch tradierten Bild entsprechen. Es gibt
ferner keinen Anhaltspunkt dafür, die Bewegung eines Rotors, der
optische Unruhe erzeugt und dabei den Blick anzieht, finde in der
Landschaft der Savanne irgendeine Entsprechung und könne
widerspruchsfrei mit dem genetischen Programm vereinbart werden.
bb) Wahrnehmungsverschiebungen
Unbestreitbar ist aber der Mensch lernfähig, und
demgemäß sind auch die Maßstäbe der
ästhetischen Orientierung beeinflußbar. Wieviel Lernenergie
erforderlich ist, um Windkraftanlagen heutiger Dimension
ästhetisch akzeptabel zu machen, hängt u. a. vom Standort der
Anlagen und auch von den Einstellungen ab, zu denen der Betrachter auf
Grund kultureller Vorgänge motiviert worden ist. Vorstellbar ist,
daß Windkraftanlagen ohne erkennbaren Widerspruch etwa von
solchen Menschen akzeptiert werden, deren Sensibilität für
die ungestörte Landschaft sich zurückgebildet hat, die einen
ausgeprägten Sinn für technische Lösungen entwickelt
haben oder die sich einer politischen Orientierung verbunden
fühlen, in der der Wert der unversehrten Landschaft relativiert
ist. Vorstellbar ist auch, daß Menschen, deren Leben kaum noch
einen Bezug zur Landschaft hat oder die die Landschaft vorwiegend unter
dem Gesichtswinkel wirtschaftlicher Nutzbarkeit zu sehen gelernt haben,
das Bild der Savanne nicht spürbar entbehren.
Es ist aber fraglich, ob überhaupt eine vollständige
Gleichgültigkeit in bezug auf das genetisch verankerte
Landschaftsbild erworben werden kann. Wahrscheinlich bleibt das
genetische Programm wirksam, indem es unterschwellig eine Position
gegen die Eingriffe in das Landschaftsbild einnimmt. Insbesondere die
Ergebnisse der Zwillings- und Adoptionsforschung sprechen für
dauerhaft angelegte genetische Grundorientierungen. Auch wenn die
verschiedenen Persönlichkeitsmerkmale mit unterschiedlicher
Intensität vererbt werden, kann man angesichts der zahlreichen
untersuchten Merkmale davon ausgehen, daß die Erblichkeit
durchschnittlich wenigstens ungefähr bei 40 % liegen dürfte
[23]. Selbst wenn – hinsichtlich der vererbten Präferenz für
die Landschaft – im Einzelfall gegenläufige Faktoren von
annähernd ähnlicher Bedeutung wirksam sein sollten, so
dürfte deshalb der genetische Faktor nicht schon ohne weiteres als
vollständig gelöscht angesehen werden können. Das ist um
so weniger anzunehmen, als die genetische Mitgift im Laufe des Lebens
allgemein an Bedeutung zunimmt [24]. Zwar hat speziell in Deutschland
die einflußreiche Philosophie des Idealismus nachhaltig die
Auffassung angeregt, sich den Vorgaben der Natur entziehen zu
können [25], und die idealistischen Einflüsse prägen
noch heute erkennbar insbesondere die Programme der politischen Linken;
aber naturwissenschaftlich fundiert ist diese Auffassung nicht.
cc) Die ungestörte
Landschaft als kulturelles Anliegen
Es spricht viel dafür, daß mit dem Fortschreiten der
zivilisatorischen Entwicklung die Landschaft für den Menschen eine
zusätzliche Bedeutung hinzugewonnen hat. Offenbar fällt ihr
mittlerweile auch ein kulturell bedingter kompensatorischer Effekt zu.
Dieser Gesichtspunkt drängt sich angesichts der Tatsache auf,
daß mit der Renaissance die Menschen die Beschreibung und die
Darstellung der Landschaft entdeckt haben [26] und seither die
Landschaftsmalerei bis in die Gegenwart hinein eine gewachsene und
große Bedeutung erlangt hat. Zwar bleibt in der
Landschaftsmalerei offensichtlich der Landschaftstyp der Savanne
dominierend; aber darüber hinaus hat die Landschaft unverkennbar
insbesondere auch als ungestörte Landschaft eine neue Funktion
erlangt. Diese wird heute für jedermann offenkundig, wo immer
Touristen bemüht sind, aus ihren Landschaftsfotos störende
technische Elemente herauszuhalten.
Der ungestörten Landschaft fällt die Aufgabe zu, dem Menschen
ein Moment der Entlastung zu vermitteln. Schon Dürer, der
Begründer der europäischen Landschaftsmalerei, hat zu diesem
Zweck die Landschaft zu einem Ort gemacht, an dem sich der Mensch auf
sich selbst zurückverwiesen erleben kann. Goethe sieht in der
Darstellung der Landschaft den Charakter des Ewigen vermittelt [27].
Die ungestörte Landschaft als Ort des Ewigen ist später zu
einem Wesensmerkmal der romantischen Literatur geworden und parallel
hierzu mittels der Volksparke in die neuen großen Städte
geholt worden. Daß sich heute die Landschaftsmalerei nicht nur
der ungestörten Landschaft widmet, widerspricht der Sehnsucht nach
der ungestörten Landschaft nicht, sondern regt sie z. T. sogar
mittelbar an.
Um die Sehnsucht nach der ungestörten Landschaft zu ermessen,
müssen heute auch die Wirkungen der Industrialisierung, der
Überbevölkerung und der gewachsenen Belastung durch Lärm
und die Unruhe des Straßenverkehrs in Rechnung gestellt werden.
Folglich muß die Landschaft zur Erholung, also zur Freistellung
von den Belastungen des Alltags beitragen. Daß heute an die
Landschaften vermehrt diese Anforderung gestellt wird, hängt
darüber hinaus mit den Schwierigkeiten zusammen,
Selbstverwirklichung in der Erwerbstätigkeit zu finden. Daß
die erlebten Defizite u. a. durch Ansprüche auf Erholungsurlaub
auszugleichen versucht werden, unterstreicht mittelbar die Bedeutung,
die der Landschaft als Rekreationsraum zufällt; und nicht von
ungefähr spiegelt sich diese Bedeutung in den Naturschutzgesetzen
wider (vgl. nur § 56 BNatSchG).
Hinsichtlich der Verhältnisse in Deutschland dürfen
schließlich nicht die prägenden Wirkungen des lutherischen
Protestantismus außer acht gelassen werden. Da dieser seine
Kräfte auf die Zerstörung der alten kirchlichen Strukturen
richtete, blieb den Protestanten am Ende neben dem Staat nur die Natur
als übergeordnete sichtbare Orientierungsgröße
übrig. Die gesteigerte Orientierung der Protestanten an der Natur
ist demoskopisch belegt, und sie äußert sich speziell auch
in einem besonderen Interesse am Landschaftsschutz [28]. Damit wird ein
zusätzlicher bedeutender kultureller Impuls sichtbar, die
ungestörte Landschaft in der überkommenen Form zu erhalten.
Er spiegelt sich nicht zuletzt auch in zahlreichen gesetzlichen
Vorkehrungen zum Schutz der Landschaft.
Während die ständige Anwendung der
landschaftsschützenden Vorschriften nachhaltig zur Festigung des
überkommenen Landschaftsbegriffs beigetragen hat, ist die
Genehmigung von Windkraftanlagen darauf gerichtet, eben diesen Begriff
nicht mehr in seiner vollen Bedeutung anzuerkennen. Das aber erweist
sich als besonders schwierig, weil der überkommene
Landschaftsbegriff nicht nur genetisch, sondern auch kulturell
verankert ist. Auch wenn der neue Eingriff in die Landschaft in der
Vergangenheit bereits mittels mannigfaltiger Belastungen vorbereitet
worden ist, so waren diese doch zumeist auf eingrenzbare Standorte
reduziert und auch deswegen in ihrer Wirkung weniger totalitär.
c) Das Verschlechterungsverbot
des Art. 20 a GG
Vor diesem Hintergrund interessiert, was Art. 20 a GG zum Schutz der
Landschaft beiträgt. Obwohl die Norm das Landschaftsbild nicht
ausdrücklich erwähnt, unterfällt es unstreitig den vom
Staat zu schützenden natürlichen Lebensgrundlagen [29]. Damit
gibt die Verfassung eine Wertentscheidung vor, die bei der Anwendung
des geltenden Rechts zu beachten ist. Unstreitig ist auch, daß
dieser Wertentscheidung ein allgemeines Verschlechterungsverbot
entnommen werden muß [30]. Dieses aber kann sich nicht auf ein
anderes Landschaftsbild als auf jenes beziehen, von dem § 35 Abs.
3 Nr. 5 BauGB und § 18 Abs. 1 BNatSchG ausgehen. Die Verfassung
verlangt also, das Landschaftsbild zu schützen, soweit es als
Ressource, mithin insbesondere als Ruhe- und Rekreationsraum,
anzuerkennen ist.
Darüber hinaus auferlegt Art. 20 a GG dem Staat eine Verantwortung
für zukünftige Generationen und damit eine Bewahrungs- und
Wiederherstellungspflicht. Folglich hat der Staat nicht nur die bereits
eingetretenen Umweltschäden zu mindern, sondern sich auch der
Pflege der noch vorhandenen Ressourcen anzunehmen [31]. Ist aber der
Staat schon gehalten, durch positives Tun einer Bewahrungs- und
Wiederherstellungspflicht nachzukommen, dann ist er erst recht
gehalten, sich solcher Staatsakte zu enthalten, die die Zerstörung
der geschützten Lebensgrundlagen bewirken oder gestatten.
Dieser Gesichtspunkt muß wegen seines verfassungsrechtlichen
Rangs eine herausgehobene Bedeutung sowohl hinsichtlich der Aufstellung
der Bauleitpläne als auch hinsichtlich des Abwägungsprozesses
haben, in dem über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen zu
entscheiden ist. Damit verschärft sich für die
zuständige Behörde die bereits aus dem einfachen Recht
folgende Anforderung, den Belangen der Landschaftspflege ein besonderes
Gewicht beizumessen. Diese Belange stoßen allerdings auf Grenzen,
namentlich auf die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete
prinzipielle Baufreiheit [32], so daß letztlich die Frage nach
der Verhältnismäßigkeit aufgeworfen werden muß.
Entscheidend ist jedoch, daß die Frage nach der
Verhältnismäßigkeit nur mit Rücksicht auf die
verfassungsrechtliche Wirkung des Art. 20 a GG beantwortet werden kann.
3. Das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit
a) Allgemeine Erwägungen
Festzuhalten ist nach alledem, daß sich jedenfalls dann ein
fundiertes Argument gegen die Errichtung von Windkraftanlagen ergibt,
wenn diese sich als unverträglich mit dem hier zugrunde zu
legenden Landschaftsbegriff erweisen. Da damit die Privilegierung des
§ 35 Abs. l Nr. 6 BauGB nicht gegenstandslos wird, ist es im
Prinzip unvermeidbar, eine Lösung mittels des
Übermaßverbots anzustreben.
In diesem Zusammenhang ist namentlich der Umstand von Bedeutung,
daß das Störpotential der Windkraftanlagen mit zunehmender
Entfernung abnimmt. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß die
Anlagen gleichwohl zum Bestandteil einer globalen
Landschaftsverfremdung werden können. Das ist insbesondere
hinsichtlich der Mittelgebirgslandschaften festzustellen. Das zur
Lösung der Problematik in der Genehmigungspraxis entwickelte
Kriterium des Überlastungsschutzes kann indessen nur eine
Lösung bedeuten, wenn der Schutzgedanke mit Rücksicht auf die
jeweilige Eigenart der Landschaft effektiv ist; jedenfalls sind nach
Entfernungsmetern formulierte standardisierte Abstandsregelungen
häufig nicht geeignet, den ästhetischen Anforderungen zu
entsprechen.
Je intensiver eine Landschaft die Erwartungen der Betrachter an das
Erlebnis der ungestörten, insbesondere savannentypischen
Landschaft anspricht, desto eher werden in einer solchen Landschaft
auch die Störpotentiale erlebt. Eine unzerschnittene Landschaft
etwa wird gerade wegen ihrer Unzerschnittenheit als Rekreation erlebt.
Dies bedeutet, daß auch schon eine einzige relativ entfernte
Windkraftanlage das Erlebnis der erwarteten unversehrten Landschaft
wesentlich beeinträchtigen kann. Dieser aus Bundesrecht folgende
Gesichtspunkt kann im übrigen wegen Art. 31 GG nicht durch
Landesrecht (z. B. § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW) annulliert werden. Er
kann in bezug auf sensible Landschaften zu der Konsequenz führen,
daß die Nutzung der Windenergie generell durch die Gemeinde
abgewehrt werden muß [33].
Der Eingriff in das Landschaftsbild erweist sich im besonderen
Maße als unangemessen, wenn die geographische Lage der Anlage so
ungünstig ist, daß sie dauerhaft nur über Subventionen
in Betrieb gehalten werden kann. Die Belastung der Allgemeinheit mit
solchen Anlagen würde sich indessen erst recht als unangemessen
erweisen, wenn es zutreffen sollte, daß neue Kernkraft-Konzepte,
wie sie inzwischen in mehreren europäischen Ländern
verwirklicht werden, sowohl das Sicherheits- als auch das
Entsorgungsproblem beherrschbar erscheinen lassen.
b) Der Aspekt des Sonderopfers
Zu sehen ist ferner, daß Windkraftanlagen als zusätzliche
Belastung für solche Landschaften zu veranschlagen sind, die
bereits ein Sonderopfer zur Energieversorgung erbringen. Der
Hochschwarzwald etwa ist von mehreren Atomkraftwerken der alten
Generation auf der schweizerischen und auf der französischen
Rheinseite umgeben. Macht man sich das Argument zu eigen, demzufolge
Windkraftanlagen ihre Existenzberechtigung im wesentlichen aus der
Absicht beziehen, Atomenergie vermeiden zu wollen, so folgt daraus,
daß die Erzeugung von Atomenergie aus herkömmlichen
Reaktoren für die standortbelasteten Landschaften als Nachteil zu
werten ist.
Demnach werden Windkraftanlagen zu einer zusätzlichen Belastung,
wo sie neben die Belastung durch die bereits vorhandenen Atomkraftwerke
treten. Dort, wo die Atomkraftwerke jenseits der Reichweite deutscher
Staatsakte liegen, vermehren sie sogar in unabwendbarer Weise die
Nachteile, die der Landschaft im Falle genehmigter Windkraftanlagen
auferlegt werden. Da das sich hier offenbarende Problem nur nach dem
Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit [34] lösbar ist,
können von vornherein Eingriffe in das Landschaftsbild nur unter
entsprechend engeren Voraussetzungen gerechtfertigt sein.
4. Die Vorentscheidung der
Landschaftspläne
Das Problem der Abwägung reduziert sich, wo der Gesetzgeber
mittels der Landschaftspläne Vorentscheidungen getroffen hat. In
den Fällen, in denen ein Landschaftsplan die Anforderungen der
Landschaftspflege für einen bestimmten Raum konkretisiert (vgl.
§§ 14 ff. BNatSchG), kann aus dem Plan unmittelbar oder
mittelbar hergeleitet werden, ob eine Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen zulässig ist. Die
Zulässigkeit ist im Fall der Naturschutzgebiete und Nationalparke
schon auf Grund des Wortlauts der §§ 23, 24 BNatSchG unschwer
zu verneinen. Im Fall der Biosphärenreservate und
Landschaftsschutzgebiete (§§ 25, 26 BNatSchG) kann insofern
nichts anderes gelten.
Landschaftsschutzgebieten mißt das Gesetz allerdings eine
schwächere Schutzwirkung bei als den Naturschutzgebieten; denn sie
sind nicht zum Schutz der Landschaft als solcher bestimmt, sondern der
Schutz ist auf Eigenarten und Funktionen des Gebiets beschränkt.
Jedoch scheitern Windkraftanlagen schon an dem Verbot, den Charakter
des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzweck
zuwiderlaufen zu dürfen (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG). Im
übrigen ist zu sehen, daß die wirtschaftlichen
Aktivitäten in dem geschützten Gebiet insbesondere auch
insofern begrenzt sind, als Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
natur- und landschaftsverträglich sein müssen (vgl. § 5
Abs. 1 BNatSchG). Der auf diese Weise zusätzlich zum Ausdruck
gebrachte Schutzgedanke betont den Willen des Gesetzes, das
ausgewiesene Gebiet umfassend vor Beeinträchtigungen bewahren zu
wollen. Wo bereits Tannenbäume, die in einem
Landschaftsschutzgebiet in unnatürlicher Reihung angepflanzt
worden sind, den Anforderungen des Landschaftsschutzes entgegenstehen
können [35], ist die Vorstellung, eine Windkraftanlage in das
Schutzgebiet bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Schutzes
integrieren zu können, offensichtlich unmöglich.
Im Ergebnis kann nichts anderes in bezug auf die Naturparke gelten,
soweit diese entsprechend den Vorstellungen des § 27 BNatSchG
überwiegend Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete sind.
Allerdings können die Länder abweichende Regelungen treffen
(vgl. § 22 Abs. 4 BNatSchG), also auch Regelungen mit dem Inhalt,
den Flächenschutz im Naturpark nur in einer zurückhaltenden
Weise zu gewährleisten. Ein Beispiel hierfür gibt § 23
NatSchG BW. Schon der Umstand, daß das Gesetz eine
Rechtsverordnung als ausreichend ansieht, um die erforderlichen Verbote
und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 NatSchG BW),
vermittelt auf Anhieb den Eindruck einer sehr vorsichtigen
Vorgehensweise [36].
Die Zurückhaltung hinsichtlich der Gewährleistung des
Schutzes ändert aber nichts daran, daß der Zweck der
Naturparke namentlich darin zu sehen ist, Erholungslandschaften zu
sein, und zwar im Rahmen eines nachhaltig betriebenen Tourismus (vgl.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Landschaft soll folglich dem
Erholungszweck nur in der Weise dienen, daß die künftige
Nutzbarkeit als Erholungslandschaft nicht gefährdet wird [37]. Im
Prinzip nichts anderes kann z. B. auch § 23 NatSchG BW anstreben,
der den Erholungszweck mit der Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft verknüpft und damit die
Erhaltungsbedürftigkeit und Schonung dieser Güter als
Grundlage der Zweckerfüllung voraussetzt. Hieran ändert sich
nichts, wenn der staatliche Schutz zugunsten der Naturparke nur als
schwacher Schutz konzipiert ist.
Ist indessen ein Gebiet zum Naturpark bestimmt, aber der Schutz nur
zurückhaltend formuliert worden, so kann dies nur zu der
Konsequenz führen, daß der schwach ausformulierte Schutz im
Rahmen des insgesamt geltenden Rechts in einer Weise ergänzt
werden muß, damit der vorausgesetzte Zweck des Naturparks
gleichwohl erfüllt wird. Hat also der Staat in der Vergangenheit
etwa seine Anforderungen an die landschaftstypische Bebauung
zurückgenommen oder läßt er landschaftsbelastende
Bauwerke weiter zu, so muß daraus eine kompensatorische
Verpflichtung resultieren. Diese muß darauf gerichtet sein, dem
Naturpark die Voraussetzungen zu garantieren, die für seine
Existenz essentiell sind.
5. Das St.-Märgen-Syndrom
Insbesondere in den küstenfernen Regionen Süddeutschlands
setzt die Nutzung der Windkraft regelmäßig voraus, daß
große Anlagen errichtet werden, die folglich weit sichtbar sind
und damit entsprechend gravierend den Landschaftsraum zerschneiden und
umgestalten. Demgemäß wird der Konflikt zwischen
Energiegewinnung und Landschaftsbelastung insbesondere in
Süddeutschland auch solchen Gebieten aufgezwungen, die vom
Standort der Anlagen weit entfernt liegen. Das gilt erst recht, wenn
die Anlagen an exponierter Stelle errichtet worden sind.
In diesem Zusammenhang tritt in besonderer Weise das Problem hervor,
daß die Gemeinden den Flächennutzungsplan bezogen auf das
Gemeindegebiet gestalten, ohne auf die grenzüberschreitende
Fernwirkung eingeplanter Windkraftanlagen Rücksicht zu nehmen.
Demnach können auch solche Gebiete in Mitleidenschaft gezogen
werden, die besonders schutzwürdig sind oder deren besondere
Schutzwürdigkeit sogar durch einen Landschaftsplan ausgewiesen
ist. Ein besonders eindrucksvolles Beispiel der Fernwirkung bieten die
Windkraftanlagen bei St. Märgen im Schwarzwald, deren
landschaftszerschneidende Wirkungen großräumig sogar in
einem Naturpark sowie in Naturschutzgebieten als Störungen
wahrzunehmen sind.
In einem solchen Fall kann auch insofern ein Rechtsverstoß
zugrunde liegen, als möglicherweise das Gebot
zwischengemeindlicher Abstimmung bei der Bauleitplanung (§ 2 Abs.
2 BauGB) verletzt worden ist. Daraus ergibt sich zwar zugunsten der
beeinträchtigten Nachbargemeinden die theoretische
Möglichkeit, verwaltungsgerichtlich vorzugehen (vgl. § 40
Abs. 1 VwGO); aber ob von ihnen die Beeinträchtigung als eine
solche gewertet wird, ist maßgeblich eine Frage der aktuell
vorherrschenden Interessen. Sinnvoll lösbar erscheint das Problem
nur im Rahmen einer Regionalplanung, die die lokal relevanten
Interessen einem Gesamtkonzept unterstellt.
1 vgl. Stüer/Vildomec, BauR 1998, 427.
2 vgl. BVerwGE 28, 268, 274.
3 vgl. BVerwGE 28, 148, 151.
4 vgl. BVerwG, DVBl. 1990, 1352 f.
5 Völlig h. M.; vgl. Münch/Kunig/Rauball, GG, 4. Aufl. 1992,
Art. 17 Rdnr. 14 m. w. N.
6 Ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, DÖV 1976, 315.
7 vgl. BVerwG, BauR 2002, 751.
8 BVerwG, wie Fußn. 7.
9 vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 456.
10 vgl. BVerwGE 85, 348.
11 Zu Einzelheiten Kloepfer, Umweltrecht, 2. Aufl. 1998, § 10
Rdnr. 41 f.
12 Wie Fußn. 7.
13 vgl. auch BVerwGE 85, 348, 362.
14 Bei diesen entfällt der CO2-Ausstoß, der im
Produktionsprozeß der Windkraftanlagen anfällt.
15 Die nicht unbedingt in Form von Rechtspositionen bestehen
müssen; vgl. BVerwGE 47, 144.
16 vgl. auch BVerwG, NVwZ 1991, 362, 364.
17 vgl. BGHZ 98, 341, 351.
18 vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 1994, 77, 78.
19 So z. B. VGH Kassel, NuR 1986, 206.
20 OVG Münster, BauR 2002, 886, a. E.
21 vgl. Rentschler, Politische Studien 385, 2002, S. 28 ff.
22 Völlig h. M.; grundlegend Orians, Habitat Selection; in:
Lockard, The Evolution of Human Social Behavior, 1980, S. 49 ff.
23 vgl. den Überblick bei Borkenau, Anlage und Umwelt, 1993, S.
137 ff. m. w. N.
24 Allmaier, FAZ v. 25. 1. 1998, S. N5, unter Bezug auf die Forschungen
von Bouchard.
25 vgl. etwa Hegel, Enzyklopädie § 502.
26 vgl. Burckhardt, Die Kultur der Renaissance in Italien, Ausg. 1956,
S. 147 ff. m. w. N.
27 So in einem Beitrag über Landschaftliche Malerei, Hamburger
Ausg., Bd. 12, S. 216.
28 vgl. zu Einzelheiten Schmidtchen, Protestanten und Katholiken,
Soziologische Analyse konfessioneller Kultur, 1973, S. 204 ff.
29 vgl. nur BVerwG, NJW 1995, 2649.
30 vgl. Murswiek, NVwZ 1996, 225.
31 vgl. Murswiek, a. a. O.; Wächter, NuR 1996, 321, 327.
32 vgl. BVerfGE 35, 263, 276.
33 vgl. auch BT-Drucks. 13/4978, S. 7; OVG Münster, wie
Fußn. 20.
34 vgl. zum Prinzip BVerfGE 5, 85, 206.
35 vgl. VGH Kassel, NuR 1986, 206.
36 Zu der beschränkten Regelungskompetenz des Verordnungsgebers
vgl. etwa BVerfGE 61, 260, 275.
37 vgl. Winkler, HdUR II, Sp. 1427 ff.
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