Richtlinien für die Nutzung von Windkraft   
Auszug aus dem LBV-Grundsatzposition Windenergie
Richtlinien für die Nutzung von Windkraft
Um die Windkraft sinnvoll zu nutzen und naturschonend zu gewinnen, müssen folgende Aspekte in der Planung und Ausführung von Windkraftanlagen berücksichtigt werden:

Zunächst sind Ausschlußgebiete zu berücksichtigen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht für den Bau von Windkraftanalgen zur Verfügung stehen. Dies sind:

  • Naturschutzgebiete (je nach Schutzzweck); Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, sofern der Schutzzweck es erfordert;
  • FFH - Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), Important Bird Areas (IBA) und Special Protection Areas (SPA) nach EG-Vogelschutzrichtlinie, Ramsargebiete;
  • Nationalparks und Biosphärenreservate (Zonen I + II);
  • Landschaftsschutzgebiete sowie Schutzzonen in Naturparken;
  • Rastgebiete internationaler Bedeutung sowie Flächen, auf denen in den letzten Jahren größere Zugvögelschwärme rasteten;
  • Bevorzugte Zugstraßen ("Flyways") ziehender Vogelarten, dies sind u.a. landschaftliche Zäsuren wie Flußtäler mit Rändern, der Naturraum Albtrauf etc.;
  • Brutgebiete hochgradig gefährdeter Vogelarten, insbesondere Vorkommen bedrohter, an störungsarme Räume gebundener Großvogelarten und seltener Bodenbrüter, hier sind auch Nahrungsräume zu berücksichtigen (dies sind beim Weißstorch 5 km Radius, beim Schwarzstorch 10 km Radius und bei "Raubvögeln" wie Rotmilan, Wespenbussard, Uhu, Wanderfalke u.a. nach empirischen Beobachtungen 6,5 km Radius um den Horst, die als Ausschlußflächen zu betrachten sind);
  • Bereiche mit herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bzw. historische Kulturlandschaften von besonders charakteristischer Eigenart (Strukturvielfalt, Kleinräumigkeit, hohe topographische Vielfalt, naturräumliche Repräsentanzlandschaft, siehe auch BNatSchG §2 Abs. 1 Ziffer 13, BayNatSchG Art. 1, Abs. 2 Ziffer 2 und Art. 9), Bereiche mit wichtigen Erholungsfunktionen in der Landschaft;
  • Ausreichende Abstände, die die Höhe der Anlagen berücksichtigen, müssen als Pufferzonen für Ausschlußgebiete (je nach Schutzzweck) festgelegt werden. Derzeit diskutierter Mindestabstand ist die 5-fache Anlagenhöhe bei einfachen Anlagen, bei Windparks die 10-fache Anlagenhöhe (NABU-Vorgaben für Siedlungen, für Schutzgebiete veranschlagt der NABU eine zweifache Anlagenhöhe als Pufferzone, was wohl ausreichen dürfte...). Bei empfindlichen Vogelarten kann der erforderliche Mindestabstand noch mehr betragen. Hier ist fraglich, ob die Pufferzone allgemein ähnlich wie bei FFH-Gebieten so zu sehen ist, daß der geschützte Bereich auch nicht von außen beeinträchtigt werden darf... und wo bei Brutgebieten gefährdeter Vogelarten angesetzt wird, am Horststandort, an einer zu definierenden Kernzone, an den Nahrungsflächen (z.B. bei Schwarzstörchen)...
  • Windkraftanlagen sind nur in windreichen Regionen sinnvoll und wirtschaftlich rentabel einzusetzen. In Bayern eignen sich nur wenige Bereiche, vor allem die Höhenrücken der Mittelgebirge (Bayerischer Windatlas, Bereiche mit mehr als 4,2 bzw. 4,7 m/s Durchschnittsgeschwindigkeit in 50 m über Grund, StMLU 1997, StMWV 1992). Eine genügende Windhöffigkeit (mind. 4,2 m/s) ist bei der Auswahl potentieller Standorte Voraussetzung. Bei unbekannten Lagen im Mittelgebirge müssen die zu erwartenden Energieerträge vorab gemessen werden (12 Monate).
  • Windkraftanlagen sollten vorrangig in bereits vorhandenen Industriezentren und ähnlich vom Landschaftsbild her vorbelasteten Bereichen gebaut werden, bzw. an Plätzen, die von den zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den Naturschutzverbänden ausgewiesen wurden. Wichtig ist eine möglichst kurze Erschließungsstrecke für den Verkehr sowie eine Verkabelung der notwendigen Stromleitung zur Anbindung ans nächste Stromnetz.
  • Bei der Prüfung geplanter Standorte hinsichtlich Beeinträchtigung von gefährdeten Arten sind mindestens 10 Erfassungstage und -nächte im Abstand von mind. 1 Woche einzuplanen. Zur Untersuchung von Langzeiteffekten sollten diese Erfassungen 1 Jahr vor Bau beginnen und 5 - 7 Jahre fortgesetzt werden. Ausgleichsmaßnahmen sollten nicht in unmittelbarer Umgebung der Anlage durchgeführt werden, die Kennzeichnung als umweltfreundliche Energie kann nicht als Ausgleich angerechnet werden!
  • Die neue Generation von Windkraftanlagen, welche geräuscharm sind und eine hohe Stromausbeute garantieren, ist bevorzugt einzusetzen. Eine große Windanlage ist mehreren kleinen vorzuziehen: Großanlagen sind kostengünstiger, ergiebiger und platzsparender und für das Landschaftsbild meist verträglicher, abgesehen von Kleinanlagen in unmittelbarer Nähe zu Gebäuden.
  • Nach Beendigung der Energiegewinnung sind die Anlagen rückzubauen.
  • Zur Standortfindung ist in jedem Fall eine regionalplanerische Überprüfung und eine UVP erfoderlich.
  • Die Notwendigkeit, Vorranggebiete auszuweisen, wird vom LBV nicht gesehen. Dies würde zudem die Abwägung erschweren, sollten sich neuere, v.a. naturschutzrechtliche Erkenntnisse zu dem betroffenen Raum ergeben.


Argumente, die in der öffentlichen Diskussion um WKA vorgetragen werden

Vorteile:
Windenergie ist eine "saubere" Energiequelle zusammen mit anderen regenerativen Energiequellen wie Sonne, Wasser, Erdwärme und Biomasse. Windkraft bietet sich als eine der zukunftsträchtigen Energiequellen an. Sie ist unerschöpflich und kann zu etwa 50% (im Idelafall 59%) in mechanische Energieumgewandelt werden. Der Energieaufwand bei Herstellung und Bau einer Anlage hat sich innerhalb eines Jahres amortisiert.

Schätzungen gehen davon aus, daß die Windkraft bei guten Rahmenbedingungen und kontinuierlichem Ausbau in etwa 10 Jahren deutschlandweit einen 3,5%-igen Anteil an der Stromversorgung erreichen kann (BMU 1/99). Nach Schätzungen des NABU könnten mit 20.000 WKA der Klasse 500 - 1.500 kW ca. 8 - 10% der derzeitig verbrauchten strommenge erzeugt werden, bei gleichzeitiger Stromeinsparung von 1/3 des derzeitigen Verbrauchs wären das bereits 13%.

Der bedeutenste Aspekt der Windkraft aber ist der, daß sie keine unabschätzbaren Risiken birgt und auch keine umwelt- und gesundheitsschädigenden Emissionen produziert, wie dies z.B. bei fossilen Energieträgern der Fall ist. Nach Behnke (1996) erzeugt eine 300 kW-Windkraftanlage in guter Windlage 6 - 800.000 kWh Elektrizität pro Jahr. Gegenüber einem kohle-befeuerten Kraftwerk bedeutet dies eine einsparung von 3 - 6,4 Tonnen Schwefeldioxid, 1,8 - 4,8 Tonnen Stickoxide, 450 - 1.000 Tonnen Kohlendioxid, 240 - 560 kg Staub und 24 - 56 Tonnen anderer SToffe.

Windenergie benötigt im Vergleich zu Kohle- und Atomenergie für die gleiche erzeugte Energiemenge auch 120 qm weniger Fläche und 3.000 Kubikmeter weniger Wasser (NABU 1996). Obwohl die Windenergie sehr umweltverträglich und auch kommerziell nutzbar ist, wurden seit der Ölkrise in den siebziger Jahren von der Bundesregierung nur 200 Mio DM in Windkraftprogramme investiert (Vergleich zur Atomindustrie: 16 Milliarden DM).

Kritikpunkte:
Trotz all dieser positiven Aspekte der Windenergie wächst gleichzeitig die Kritik an den Windkraftanlagen und ihren Auswirkungen auf die Umwelt.
Windturbinen sind Industrieanlagen. Sie verändern die Landschaft. Sie haben einen Flächenverbrauch. Sie fügen sich nicht schonend in das Landschaftsbild ein (Everwien 1996). Um Windkraft effektiv nutzen zu können, müssen die Windräder auf windexponierten Plätzen aufgestellt werden. Diese finden sich häufig an der Küste. Da die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe steigt, werden Windräder auch auf Bergkuppen aufgestellt. Auch werden laminare (gleichmäßige) Strömungen, die sehr günstig für den Betrieb der Windräder sind, nur dann ausgenutzt, wenn das Windrad in größeren Höhen montiert wird. Bei diesen Auswahlkriterien wird deutlich, daß Windräder auf weit einsehbaren Flächen aufgestellt werden müssen und somit großen Einfluß auf das Landschaftsbild nehmen. Das gesetzlich geschützte Landschaftsbild ist zwar nicht genau definiert, muß aber berücksichtigt werden. Dies wird bei bis zu 120 m hohen Anlagen zunehmend schwieriger. WKA, die ortstypische Bäume um mehr als ein Drittel überragen würden, sollten als erhebliche Eingriffe in die Landschaft nach dem Naturschutzrecht behandelt werden (Kersten, 1996). Auftrag des Naturschutzes ist es, das für einen Naturraum typische natürliche oder kulturhistorisch geprägte Erscheinungsbild - und dies auch unabhängig von einem subjektiven Schönheitsempfinden zu schützen (Breuer 1996).



Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV) - Verband für Arten- Biotopschutz
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