Nachstehend informieren wir, entsprechend den amtlichen und halbamtlichen
Verlautbarungen, zum hochaktuellen Thema "Repowering" in Schleswig Holstein.
Bekanntermaßen handelt es sich dabei um den (groß angelegten)
Austausch bestehender, älterer WKA gegen modernere, profitablere Geräte
mit allen sich daraus ergebenden vermehrten Belastungen für die betroffenen
Menschen ebenso, wie für Natur und Landschaft.
Von welchen Dimensionen hier die Rede ist, mag deutlich werden aus der
jüngst vom BWE mit Zuversicht geäußerten Ansicht, nach
der die "Megawatt" in den nächsten Jahren nochmals zu verdoppeln wären
- und zwar ausschließlich im "ON-SHORE BEREICH". Ein erheblicher
Anteil dürfte davon auf das sog "Repowering" entfallen.
!!! Wir sind der Auffassung, daß diesen Plänen mit aller
Entschiedenheit zu begegnen ist !!!
Nur so ist weiterem Schaden an unserer ohnehin gebeutelten
Landschaft, an der Lebensqualität und Gesundheit der betroffenen Bevölkerung
und der Dezimierung von Immobilienwerten Einhalt zu gebieten.
Es kann und darf nicht länger hingenommen werden, daß eine
weit überwiegende, leider meist schweigende Bevölkerungs- mehrheit
den ideologischen Irrsinn und das in keinem Verhältnis stehende Gewinnstreben
einiger ganz weniger ertragen und bezahlen muß.
!!! Strom aus Windkraft ist unverhältnismäßig !!!
Der Raubbau an der Ressource "Landschaft" ist durch nichts zu rechtfertigen,
der tatsächliche Beitrag zur Energieversorgung und zum Umweltschutz
sind bislang - und bleiben wohl auch - im Bereich "ferner liefen......."
angesiedelt.
Verantwortlich für das fragwürdige Konzept des Anlagenaustausches
ist im wesentlichen die Landesregierung. Skepsis ist angesagt.
Das ausgesprochene Ziel des "Repowerings" ist es, zügig die zahlreicheren
kleinen, schwächeren Rotoren durch wenige, dafür aber leistungsstärkere
Anlagen zu ersetzen. In der Öffentlichkeit versucht man dem Bürger
"eine Entlastung der Landschaft" glaubhaft zu machen. Dr. Olaf Bastian
(Landrat im Kreis Nordfriesland) z.B. rechnet demgegenüber, wie wir
ebenfalls meinen, mit einer Verdichtung der bestehenden Windparks. Diese
Befürchtung erscheint auch durchaus berechtigt, denn welcher Grundstückseigentümer
(als Verpächter), welcher Betreiber oder "stiller Teilhaber" wird
auf diese unverhoffte Chance zur weiteren Kapitalanhäufung verzichten
wollen. Es wird also Ziel aller Profiteure der Windkraft sein, noch mehr
Mammon aus dieser Subventionsmaschinerie heraus zu schlagen.
Und nochmals: ein Geschehen ohne Rücksicht auf die Folgen für
Landschaft, Natur und Bevölkerung!
Allgemeines zur rechtlichen Lage:
Die Änderung des § 35 BauGB durch das Gesetz zur Änderung
des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996(BGBl. 1 S. 1189) privilegiert die
Errichtung von Windenergieanlagen. Mit Inkrafttreten dieser Regelung am
01.01.1997 sind Windenergieanlagen im Außenbereich im Grundsatz allgemein
zulässig.
Das Gesetz räumt jedoch neben der Landesregierung (Landesplanungsbehörde)
den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit grundsätzlich einen umfassenden
Planungsvorbehalt ein, so daß sie durch eine Flächennutzungsplanung
die Aufstellung von Windenergieanlagen planungsrechtlich regeln, d. h.
in Tellbereichen zulassen, einschränken, in der Lage verändern,
aber auch verhindern können.
Die sogenannten Altanlagen gliedern sich in zwei unterschiedliche
Gruppen:
Gruppe I:
Die Lage der WKA befindet sich innerhalb der in Absatz 4 der Regionalplanfortschreibung
für den Planungsraum (z.B.) V festgelegten Landschaftsräume?
Inhalt des Gesetzes:
1.1 Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)§ 35 Abs. 1 Nr.
7 BauGB privilegiert Anlagen im Außenbereich, die der Erforschung,
Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Die Errichtung
solcher Anlagen ist dann planungsrechtlich zulässig. soweit kein Planungsvorbehalt
im Sinne des §35 Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht oder ein Antrag über
die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit
gestellt ist.
1.2 Planungsvorbehalt (§ 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB)
Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 räumt
den Gemeinden und der Landesplanungsbehörde die Möglichkeit ein,
mit der positiven Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie
im Flächennutzungsplan bzw. Regionalplan die Errichtung von Windenergieanlagen
festzulegen. Damit können sie in einem sorgfältigen Abwägungsprozeß
die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Planungsraum ausschließen.
1.2.1 Regionalplanung
Weist der Regionalplan für das Gemeindegebiet keinen Eignungsraum
aus, bedarf es keiner ergänzenden (Ausschluß-)Planung der Gemeinde-,
die landesplanerische "Negativausweisung" läßt Vorhaben grundsätzlich
nicht zu.
Der Gemeinde, ist es zugleich verwehrt, Flächen zur Nutzung der
Windenergie festzulegen, einer solchen Darstellung stünden Ziele der
Raumordnung und Landesplanung entgegen.
1.2.2 Bauleitplanung
Will die Gemeinde die Nutzung der Windenergie durch Flächennutzungsplanung
genauer bestimmen oder nur in Teilbereichen der im Regionalplan festgelegten
Eignungsflächen zulassen (Konzentrationsflächen), muß sie,
um damit gleichzeitig die Errichtung von Windenergieanlagen in anderen
Bereiche auszuschließen, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan
geeignete Bereiche festlegen. Eine Gemeinde, für die der Regionalplan
Windenergieeignungsräume ausweist, kann aber durch den Flächennutzungsplan
nicht generell Windenergieanlagen im Gemeindegebiet ausschließen,
sondern muß nach planerischer Abwägung in angemessenem Umfang
Flächen für einzelne Anlagen oder für Windparks aus weisen.
Eine Freihaltung des gesamten Gemeindegebiets von Windenergieanlagen
ist nur im Rahmen einer entsprechenden Zielvorgabe der Landesplanung oder
aufgrund der Darstellungen eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes
mehrerer Gemeinden oder eines Planungsverbandes (§§ 204, 205
BauGB) möglich. Im übrigen wäre ein solcher Ausschluß
nur bei gravierenden Besonderheiten des Gemeindegebietes, die sich aus
dem Erläuterungsbericht ergeben müssen, zulässig.
Wegen des Erfordernisses einer Landschaftsplanung wird empfohlen, frühzeitig
eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden herbeizuführen,
Die Darstellung im Flächennutzungsplan sollte als eine die Grundnutzung
(regelmäßig "Fläche für Landwirtschaft") überlagernde
Zusatznutzung ("Fläche zur Nutzung der Windenergie") erfolgen. Im
Rahmen seiner Grobmaschigkeit kann der Flächennutzungsplan durch weitergehende
Darstellungen - z.B. durch Linien-/Rasterstrukturen oder Verwendung sonstiger
Planzeichen - nähere Standortbestimmungen für einzelne Windenergieanlagen
oder die Anlage eines Windparks vorgeben. Ein Windpark sollte Flächen
zur Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen umfassen. Die Zahl
der geplanten Anlagen ist im Erläuterungsbericht zu nennen.
Auch durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB über
den Flächennutzungsplan hinaus kann die Gemeinde konkreten Einfluß
auf die Planung, insbes. auf Umfang und Gestaltung der Anlagen, sowie den
Ausgleich des Eingriffs in Landschaft und Natur nehmen.
Die Planung von Windenergieanlagen bedarf einer engen Abstimmung mit
den Nachbargemeinden, um insbesondere Auswirkungen auf die angrenzenden
Räume zu klären und möglichst auch zusammenhängende
Windparkflächen zu schaffen.
Im Bebauungsplan können über den Flächennutzungsplan
hinausgehend und zur verbindlichen Übernahme der dafür in Frage
kommender Ergebnisse der Landschaftsplanung festgesetzt werden
-
die Standorte der Anlagen (z.B. durch sog. überbaubare Flächen)
und damit ihre geometrische Verteilung untereinander sowie erforderliche
Regelabstände gemäß Gemeinsamem Runderlaß über
"Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 4. Juli 1995 (Amtsbl.
Schl.-H S. 478),
-
die Gesamthöhen, Nabenhöhen (möglichst < 60 m) und Rotordurchmesser
sowie weitere bauliche Abmessungen, Vorgaben zur Gestaltung der Anlagen,
wie z.B. horizontale Drehachse, mindestens drei Flügel, Farbgebung,
-
die Zufahrten/Erschließung in Anbindung an vorhandene Gemeindestraßen
oder Wirtschaftswege,
-
die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs sowie
-
die Zuordnung der Ausgleichsflächen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muß die Grobmaschigkeit des
Regionalplanes ausgleichen.Im übrigen wird auf den Gemeinsamen Runderlaß
vom 4. Juli 1995 (s.o.) verwiesen.
Gruppe II:
Die Lage der WKA befindet sich außerhalb der in Absatz 4 der
Regionalplanfortschreibung für den Planungsraum (z.B.) V festgelegten
Landschaftsräume? Nach Abs.5 der Regionalplanfortschreibung dürfen
die Anlagen unter folgenden Bedingungen verändert, erneuert oder aufgerüstet
werden:
-
Die Anlagen dürfen nach Änderung das Orts- und Landschaftsbild
nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen.
-
Die bisherige Anschlußleistung der Anlagen darf mit den Änderungen
nicht wesentlich erhöht werden.
-
Die Regelabstände müssen eingehalten sein und die künftige
Siedlungsentwicklung der Gemeinde darf mit der Änderung nicht behindert
werden.
-
Die Anlagenzahl sollte bei gleichbleibender Gesamtleistung mit der Änderung
nach Möglichkeit reduziert werden.
Bei Anlagen, die in räumlichem Zusammenhang stehen, sind die genannten
Voraussetzungen durch verbindliche Bauleitplanung oder Vorhaben- und Erschließungsplan
gem. § 12 BauGB zu sichern, ehe entsprechende Bauanträge für
die geplanten Änderungen gestellt werden.
Gruppe III:
Windenergieanlagen als Nebenanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen als Nebenanlagen z.B. gewerblicher,
land- bzw., forstwirtschaftlicher oder kommunaler Betriebe wird durch vorstehende
Regelungen nicht berührt.
Fazit:
Die Hürden sind für den (die) Betreiber zwar hochgehängt,
aber bei der "Gier nach dem Goldenen Kalb" keineswegs unüberwindlich.Die
derzeitigen Anfragen zeigen das die schlimmsten Befürchtungen bestätigt
werden: Generell sind offenbar jederzeit fast alle Standorte, besonders
auch außerhalb der Eignungsräume/Regionalpläne durch aufstockende
Veränderung stark gefährdet - wenn es den Betreibern wirtschaftlich
erscheint.
Möglichkeiten zu Gegenwehr:
1. Feststellung der Planungsgrundlagen:
- Lage der Flächen? Innerhalb oder außerhalb des Regionalplanes?
(Gruppe I oder II?)
- Gibt es einen Flächennutzungsplan? Welche Flächen sind
als "Fläche zur Nutzung der Windenergie" ausgewiesen?
- Sind Bebauungspläne vorhanden? Welche baulichen Festlegungen
wurden getroffen? Sind Einschränkungen der Leistung, Nabenhöhe
usw. getroffen?
- Befangenheit einzelner Gemeindevertreter: Wer berät und beschließt
in Ihrer Gemeindevertretung über Änderungsanträge usw. zur
Windkraftnutzung? Mitglied einer Betreibergesellschaft? Landeigentümer
(Verpächter)?
- Eigentümer Teilhaber Ihrer "Windmüller GmbH u. Co KG"?!
Auskunft/Einsicht beim Amtsgericht möglich! Allgemeines Bürgerrecht!
- Abstandsregelungen eingehalten? Abstand zur Nachbarschaft, Grenzbebauung,
Kipphöhe, Schattenwurf durch WKA usw.?
2. Mobilisierung der Bevölkerung, Unterschriftaktionen, Bürgeranträge
..............
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