Was ist Repowering?   
Infoblatt "Repowering" (Windkraftanlagenaustausch)

Nachstehend informieren wir, entsprechend den amtlichen und halbamtlichen Verlautbarungen, zum hochaktuellen Thema "Repowering" in Schleswig Holstein. Bekanntermaßen handelt es sich dabei um den (groß angelegten) Austausch bestehender, älterer WKA gegen modernere, profitablere Geräte mit allen sich daraus ergebenden vermehrten Belastungen für die betroffenen Menschen ebenso, wie für Natur und Landschaft.

Von welchen Dimensionen hier die Rede ist, mag deutlich werden aus der jüngst vom BWE mit Zuversicht geäußerten Ansicht, nach der die "Megawatt" in den nächsten Jahren nochmals zu verdoppeln wären - und zwar ausschließlich im "ON-SHORE BEREICH". Ein erheblicher Anteil dürfte davon auf das sog "Repowering" entfallen.

!!! Wir sind der Auffassung, daß diesen Plänen mit aller Entschiedenheit zu begegnen ist !!!

 Nur so ist weiterem Schaden an unserer ohnehin gebeutelten Landschaft, an der Lebensqualität und Gesundheit der betroffenen Bevölkerung und der Dezimierung von Immobilienwerten Einhalt zu gebieten.

Es kann und darf nicht länger hingenommen werden, daß eine weit überwiegende, leider meist schweigende Bevölkerungs- mehrheit den ideologischen Irrsinn und das in keinem Verhältnis stehende Gewinnstreben einiger ganz weniger ertragen und bezahlen muß.

!!! Strom aus Windkraft ist unverhältnismäßig !!!

Der Raubbau an der Ressource "Landschaft" ist durch nichts zu rechtfertigen, der tatsächliche Beitrag zur Energieversorgung und zum Umweltschutz sind bislang - und bleiben wohl auch - im Bereich "ferner liefen......." angesiedelt.

Verantwortlich für das fragwürdige Konzept des Anlagenaustausches ist im wesentlichen die Landesregierung. Skepsis ist angesagt.

Das ausgesprochene Ziel des "Repowerings" ist es, zügig die zahlreicheren kleinen, schwächeren Rotoren durch wenige, dafür aber leistungsstärkere Anlagen zu ersetzen. In der Öffentlichkeit versucht man dem Bürger "eine Entlastung der Landschaft" glaubhaft zu machen. Dr. Olaf Bastian (Landrat im Kreis Nordfriesland) z.B. rechnet demgegenüber, wie wir ebenfalls meinen, mit einer Verdichtung der bestehenden Windparks. Diese Befürchtung erscheint auch durchaus berechtigt, denn welcher Grundstückseigentümer (als Verpächter), welcher Betreiber oder "stiller Teilhaber" wird auf diese unverhoffte Chance zur weiteren Kapitalanhäufung verzichten wollen. Es wird also Ziel aller Profiteure der Windkraft sein, noch mehr Mammon aus dieser Subventionsmaschinerie heraus zu schlagen.

Und nochmals: ein Geschehen ohne Rücksicht auf die Folgen für Landschaft, Natur und Bevölkerung!

Allgemeines zur rechtlichen Lage:
Die Änderung des § 35 BauGB durch das Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches vom 30. Juli 1996(BGBl. 1 S. 1189) privilegiert die Errichtung von Windenergieanlagen. Mit Inkrafttreten dieser Regelung am 01.01.1997 sind Windenergieanlagen im Außenbereich im Grundsatz allgemein zulässig.

Das Gesetz räumt jedoch neben der Landesregierung (Landesplanungsbehörde) den Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit grundsätzlich einen umfassenden Planungsvorbehalt ein, so daß sie durch eine Flächennutzungsplanung die Aufstellung von Windenergieanlagen planungsrechtlich regeln, d. h. in Tellbereichen zulassen, einschränken, in der Lage verändern, aber auch verhindern können.

Die sogenannten Altanlagen gliedern sich in zwei unterschiedliche Gruppen:

Gruppe I: 
Die Lage der WKA befindet sich innerhalb der in Absatz 4 der Regionalplanfortschreibung für den Planungsraum (z.B.) V festgelegten Landschaftsräume?

Inhalt des Gesetzes:
1.1 Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)§ 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB privilegiert Anlagen im Außenbereich, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Die Errichtung solcher Anlagen ist dann planungsrechtlich zulässig. soweit kein Planungsvorbehalt im Sinne des §35 Abs. 3 Satz 4 BauGB besteht oder ein Antrag über die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit gestellt ist.

1.2 Planungsvorbehalt (§ 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB)
Die Ergänzung des § 35 Abs. 3 BauGB um den Satz 4 räumt den Gemeinden und der Landesplanungsbehörde die Möglichkeit ein, mit der positiven Ausweisung von Flächen zur Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan bzw. Regionalplan die Errichtung von Windenergieanlagen festzulegen. Damit können sie in einem sorgfältigen Abwägungsprozeß die Errichtung von Windenergieanlagen im übrigen Planungsraum ausschließen.

1.2.1 Regionalplanung
Weist der Regionalplan für das Gemeindegebiet keinen Eignungsraum aus, bedarf es keiner ergänzenden (Ausschluß-)Planung der Gemeinde-, die landesplanerische "Negativausweisung" läßt Vorhaben grundsätzlich nicht zu.

Der Gemeinde, ist es zugleich verwehrt, Flächen zur Nutzung der Windenergie festzulegen, einer solchen Darstellung stünden Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen.

1.2.2 Bauleitplanung
Will die Gemeinde die Nutzung der Windenergie durch Flächennutzungsplanung genauer bestimmen oder nur in Teilbereichen der im Regionalplan festgelegten Eignungsflächen zulassen (Konzentrationsflächen), muß sie, um damit gleichzeitig die Errichtung von Windenergieanlagen in anderen Bereiche auszuschließen, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan geeignete Bereiche festlegen. Eine Gemeinde, für die der Regionalplan Windenergieeignungsräume ausweist, kann aber durch den Flächennutzungsplan nicht generell Windenergieanlagen im Gemeindegebiet ausschließen, sondern muß nach planerischer Abwägung in angemessenem Umfang Flächen für einzelne Anlagen oder für Windparks aus weisen.

Eine Freihaltung des gesamten Gemeindegebiets von Windenergieanlagen ist nur im Rahmen einer entsprechenden Zielvorgabe der Landesplanung oder aufgrund der Darstellungen eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes mehrerer Gemeinden oder eines Planungsverbandes (§§ 204, 205 BauGB) möglich. Im übrigen wäre ein solcher Ausschluß nur bei gravierenden Besonderheiten des Gemeindegebietes, die sich aus dem Erläuterungsbericht ergeben müssen, zulässig.

Wegen des Erfordernisses einer Landschaftsplanung wird empfohlen, frühzeitig eine Abstimmung mit den Naturschutzbehörden herbeizuführen,

Die Darstellung im Flächennutzungsplan sollte als eine die Grundnutzung (regelmäßig "Fläche für Landwirtschaft") überlagernde Zusatznutzung ("Fläche zur Nutzung der Windenergie") erfolgen. Im Rahmen seiner Grobmaschigkeit kann der Flächennutzungsplan durch weitergehende Darstellungen - z.B. durch Linien-/Rasterstrukturen oder Verwendung sonstiger Planzeichen - nähere Standortbestimmungen für einzelne Windenergieanlagen oder die Anlage eines Windparks vorgeben. Ein Windpark sollte Flächen zur Errichtung von mindestens drei Windenergieanlagen umfassen. Die Zahl der geplanten Anlagen ist im Erläuterungsbericht zu nennen.

Auch durch städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB über den Flächennutzungsplan hinaus kann die Gemeinde konkreten Einfluß auf die Planung, insbes. auf Umfang und Gestaltung der Anlagen, sowie den Ausgleich des Eingriffs in Landschaft und Natur nehmen.

Die Planung von Windenergieanlagen bedarf einer engen Abstimmung mit den Nachbargemeinden, um insbesondere Auswirkungen auf die angrenzenden Räume zu klären und möglichst auch zusammenhängende Windparkflächen zu schaffen.

Im Bebauungsplan können über den Flächennutzungsplan hinausgehend und zur verbindlichen Übernahme der dafür in Frage kommender Ergebnisse der Landschaftsplanung festgesetzt werden

  • die Standorte der Anlagen (z.B. durch sog. überbaubare Flächen) und damit ihre geometrische Verteilung untereinander sowie erforderliche Regelabstände gemäß Gemeinsamem Runderlaß über "Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen" vom 4. Juli 1995 (Amtsbl. Schl.-H S. 478),
  • die Gesamthöhen, Nabenhöhen (möglichst < 60 m) und Rotordurchmesser sowie weitere bauliche Abmessungen, Vorgaben zur Gestaltung der Anlagen, wie z.B. horizontale Drehachse, mindestens drei Flügel, Farbgebung,
  • die Zufahrten/Erschließung in Anbindung an vorhandene Gemeindestraßen oder Wirtschaftswege,
  • die Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs sowie
  • die Zuordnung der Ausgleichsflächen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muß die Grobmaschigkeit des Regionalplanes ausgleichen.Im übrigen wird auf den Gemeinsamen Runderlaß vom 4. Juli 1995 (s.o.) verwiesen.

Gruppe II:
Die Lage der WKA befindet sich außerhalb der in Absatz 4 der Regionalplanfortschreibung für den Planungsraum (z.B.) V festgelegten Landschaftsräume? Nach Abs.5 der Regionalplanfortschreibung dürfen die Anlagen unter folgenden Bedingungen verändert, erneuert oder aufgerüstet werden: 

  • Die Anlagen dürfen nach Änderung das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigen.
  • Die bisherige Anschlußleistung der Anlagen darf mit den Änderungen nicht wesentlich erhöht werden.
  • Die Regelabstände müssen eingehalten sein und die künftige Siedlungsentwicklung der Gemeinde darf mit der Änderung nicht behindert werden.
  • Die Anlagenzahl sollte bei gleichbleibender Gesamtleistung mit der Änderung nach Möglichkeit reduziert werden. 
Bei Anlagen, die in räumlichem Zusammenhang stehen, sind die genannten Voraussetzungen durch verbindliche Bauleitplanung oder Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 12 BauGB zu sichern, ehe entsprechende Bauanträge für die geplanten Änderungen gestellt werden.

Gruppe III:
Windenergieanlagen als Nebenanlagen
Die Errichtung von Windenergieanlagen als Nebenanlagen z.B. gewerblicher, land- bzw., forstwirtschaftlicher oder kommunaler Betriebe wird durch vorstehende Regelungen nicht berührt.

Fazit:
Die Hürden sind für den (die) Betreiber zwar hochgehängt, aber bei der "Gier nach dem Goldenen Kalb" keineswegs unüberwindlich.Die derzeitigen Anfragen zeigen das die schlimmsten Befürchtungen bestätigt werden: Generell sind offenbar jederzeit fast alle Standorte, besonders auch außerhalb der Eignungsräume/Regionalpläne durch aufstockende Veränderung stark gefährdet - wenn es den Betreibern wirtschaftlich erscheint.

Möglichkeiten zu Gegenwehr:
1. Feststellung der Planungsgrundlagen:
- Lage der Flächen? Innerhalb oder außerhalb des Regionalplanes? (Gruppe I oder II?)
- Gibt es einen Flächennutzungsplan? Welche Flächen sind als "Fläche zur Nutzung der Windenergie" ausgewiesen?
- Sind Bebauungspläne vorhanden? Welche baulichen Festlegungen wurden getroffen? Sind Einschränkungen der Leistung, Nabenhöhe usw. getroffen?
- Befangenheit einzelner Gemeindevertreter: Wer berät und beschließt in Ihrer Gemeindevertretung über Änderungsanträge usw. zur Windkraftnutzung? Mitglied einer Betreibergesellschaft? Landeigentümer (Verpächter)?
- Eigentümer Teilhaber Ihrer "Windmüller GmbH u. Co KG"?! Auskunft/Einsicht beim Amtsgericht möglich! Allgemeines Bürgerrecht!
- Abstandsregelungen eingehalten? Abstand zur Nachbarschaft, Grenzbebauung, Kipphöhe, Schattenwurf durch WKA usw.?

2. Mobilisierung der Bevölkerung, Unterschriftaktionen, Bürgeranträge 
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BLS-Regionalverband Schleswig-Holstein (Bundesverband Landschaftsschutz e.V.)
Vorsitzender: Hans Ulrich Schroeder, Uhlenhorst, 24790 Scgülldorf, Fax/Tel: (04330) 225
Schriftführer/Kassenwart: Werner Hansen, Erlenweg 6, 25862 Goldelund, Tel: (04673) 313, Fax: 1052

 

30.03.2002http://WilfriedHeck.tripod.com