Rechtsprechung zum Thema Kondome:
Zwei Damen und drei Herren, die den IV. Senat des Hamburischen
Oberverwaltungsgerichtes bilden, befassen sich seit Monaten mit
allen erdenklichen Varianten der sexuellen Befriedigung: vom "Vaginalverkehr"
bis hin zum "Analverkehr" (einschliesslich der Frage,
ob es für letztere Variante einer "Gleitcreme"
bedarf).
Anlass für den flotten juristischen Fünfer sind
drei Klagen von Hamburger Sozialhilfeempfaengern im besten Mannesalter.
Kläger Nummer eins: 36 Jahre alt und ledig - hatte beim
Sozialamt zusätzlich zum sog. Regelsatz zehn Mank pro Monat
für den Kauf von Kondomen beantragt. Als das Sozialamt ablehnte,
klagte er, bekam in erster Instanz Recht, biss aber in der mündlichen
Berufungsverhandlung auf Granit: "Kosten für nicht aerztlich
für nicht ärztlich verordnete Kondome", argunmentierten
die fünf Richter, "zählen zu den allg. Aufwendungen
für das Sexualleben." Die Kondome gehören zum "regelmässigen
Bedarf in der Bedarfsgruppe 5", zu dem auch "Empfängnisverhütungsmittel
aus Gummi" zählen. Der Kläger müsse sich also
mit seinem Geld, wenn er Kondome kaufen wollte, anderweitig einschränken:
weniger rauchen, weniger Alkohol trinken o.". [...]
Fall Nummer zwei: 30 Jahre alt und ebenfalls ledig, war da
schon cleverer. Bevor dieser Kläger Komdomzuschlag beantragte,
hatte er sich die Notwendigkeit für ein Verhüterli von
Arzt bestätigen lassen. Das Amt bewilligte 20 DM pro Monat.
Der Herr verlangte aber mehr. Begründung: Da er seiner Freundin
- rein statistisch - 1.7mal täglich beiwohne, benötige
er 50 Pariser im Monat. Kostenpunkt: 47.80 DM. Ausserdem, argumentierte
er, müsse man sich körperlich in Form halten und klagte
deshalb den Mitgliedsbeitrag für den "Eimsbütteler
Turn- und Sportverein" gleich mit ein. Während das Verwaltungsgericht
in der ersten Instanz die Auffassung vertreten hatte, die Zahl
der benötigten Kondome müsse vom Arzt Stück für
Stück festgelegt werden, meinte der IV. Senat, da sich "die
Häufigkeit des Geschlechtsverkehres ärztlicher Verordnung
entzieht". Die Damen und Herren vom IV.Senat wiesen dem Kläger
zwei Auswege, falls er mit seinem Lümmeltüten-Zuschuss
von 20DM nicht auskomme: Er solle bedenken, da "seiner Freundin
und ihm neben dem vaginalen Verkehr noch andere Formen befriedigender
sexueller Kontakte offenstehen". Oder er köne, falls
ihm andere Formen nicht geläufig seien, Kondome in "preisgünstigeren
Grosspackungen" kaufen. [...] Der Senat liess keine Revision
zu.
Fall Nummer drei: Hier geht es um 25.30 DM pro Monat, die
der Sozialhilfeempfänger Joachim T. vom Sozialamt zusätzlich
zum Regelsatz haben wollte mit der Begründung, er sei homosexuell
und benötige für ca. 20 Analverkehre pro Monat mit ständig
wechselnden Partnern 20 besonders reissfeste Kondome, um sich
und seine Partner vor AIDS zu schützen... Wegen der in der
Natur der Sache liegenden Besonderheit dieser "Verkehrsform"
müsste ihm ausserdem "382 ml Gleitcreme aus Sozialhilfemitteln"
gezahlt werden. Den schüchternen Einwand des Sozialamtes,
er möge sich einem kostenfreien AIDS-Test unterziehen und
sein Liebesleben auf einen einzigen, ebenfalls getesteten Herrn
beschränken, lehnte Joachim T. als völlig unzumutbar
ab. Das Verwaltungsgericht hatte ihm immerhin bescheinigt, wegen
seiner sexuellen Veranlagung in Verbindung mit dem AIDS-Risiko
komme der Sozialhilfe eine "Pionierfunktion" zu. Dazu
der IV. Senat: "Der vom Kläger gewünschte Analverkehr
ist nicht die einzige Möglichkeit für ihn, seine sexuelle
Befriedigung zu erlangen". Gleichzeitig sei es ihm zuzumuten,"die
Häufigkeit des Sexualverkehres einzuschränken".
Doch Joachim T. besteht weiterhin auf der Bezahlung der 20 besonders
reissfesten Kondome nebst spezieller Zutaten, obwohl es ein Döschen
Vaseline aus der "Bedarfsgruppe 5" vielleicht auch getan
hätte. Joachim T. hat seit 1985 Sozialhilfe bezogen. Inzwischen
ist er wieder in Lohn und Brot , verfügt ueber zwei Telefonanschluesse
(einer davon mit Anrufbeantworter...). Da der IV. Senat "wegen
Grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache" die Revision
zugelassen hat, bemüht Joachim T. nun das Bundesverwaltungsgericht.
Schliesslich leben wir alle in einem demokratischen Rechtsstaat....
Für alle, die es nicht glauben wollen: Die Aktenzeichen...
Fall 1: BfIV 8/90
Fall 2: BfIV 43/89
Fall 3: BfIV 110/89
QUELLE: DER STERN