Thaddäus Troll: Der himmlische Computer

Rotkäppchen, in amtlichem Sprachgut beinhaltet:

Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsmäßig Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens von deren Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchen dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. die Auflage machte, der Großmutter eine Sendung von Nahrungs und Genußmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Großmutter eilend war. Da seitens des Wolfes Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, faßte er den Beschluß, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte. Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität mit der Großmutter vor, stellte ersterer nach und stellte in der Folge durch Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis. Der sich auf einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig beschieden und pro Schuß bezuschußt wurde. Nach Beschaffung einer Pulverschießvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf das Raubwesen einen Schuß ab. Dieses wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnam Menschenmaterial beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf die noch lebhafte R. nebst beigehefteter Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Beteiligten nicht durch Hinscheid abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben derzeit noch lebhaft.
P.S. Die vorliegende Collage aus amtsdeutschen Klischees ist erdichtet. Wahr aber ist das folgende Exempel sympathischen Amtsdeutschs.
Eine junge Frau in Bayrisch Schwaben wurde wegen Erregen öffentlichen Ärgernisses angezeigt. Diese junge Frau kam unbekleidet aus dem Badezimmer (was manche Schwäbin schon als Zeugnis äußerster moralischer Verkommenheit zu werten nur allzu rasch bereit wäre), als ihr Mann etwas zu trinken verlangte. Folgsam brachte sie aus dem Kühlschrank Orangensaft, aber der war angegoren. Der schwäbische Adam ließ sich autoritär zu einer Drohgebärde gegen die schwäbische Eva hinreißen, worauf diese, die den Jähzorn ihres Mannes kannte, wie sie war, um Hilfe rufend auf die Straße lief. Nachbarinnen hatten kein Verständnis für ihren Notstand und zeigten sie an. Aber der Richter urteilte galant, was einigen Zweifel zuließe, ob er wirklich ein Schwabe war. Er begründete seinen Freispruch wörtlich so: "Wenn eine gutaussehende Frau in mehr als leichtbekleidetem Zuschtand auf nächtlicher Schtraße Lärm macht, dann ischt für die Nachbarn diese akuschtische Beläschtigung durch den optischen Genuß ausgeglichen. Die Ruheschtörerin wird deshalb freigeschprochen."

Autor: Thaddäus Troll

weg vom bösen Wolf!