Thaddäus Troll: Der himmlische Computer
Rotkäppchen, in amtlichem Sprachgut beinhaltet:

Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte
Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsmäßig
Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens von deren
Mutter ein Schreiben zustellig gemacht, in welchen dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit
und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. die Auflage machte, der
Großmutter eine Sendung von Nahrungs und Genußmitteln zu Genesungszwecken
zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs
Verlassens der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge
Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des
amtlichen Blumenpflückverbotes einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen
Wohnsitz. Dieser verlangte in gesetzwidriger Amtsanmaßung Einsichtnahme in das zu
Transportzwecken von Konsumgütern dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht
die Feststellung, daß die R. zu ihrer verschwägerten und verwandten, im Baumbestand
angemieteten Großmutter eilend war.
Da seitens des Wolfes Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, faßte
er den Beschluß, bei der Großmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig
zu werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krank geschrieben war, gelang dem in
Freßvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es
unter Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung
brachte. Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität
mit der Großmutter vor, stellte ersterer nach und stellte in der Folge durch
Zweitverschlingung der R. seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis. Der sich auf
einem Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm
Schnarchgeräusche und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er
reichte bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits
zuschlägig beschieden und pro Schuß bezuschußt wurde. Nach Beschaffung einer
Pulverschießvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflußnahme auf das
Raubwesen einen Schuß ab. Dieses wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion
auf Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig. Die gespreizte Beinhaltung
des Totgutes weckte in dem Schußgeber die Vermutung, daß der Leichnam Menschenmaterial
beinhalte. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines
Messers den Kadaver zur Totvermarktung und stieß hierbei auf die noch lebhafte R. nebst
beigehefteter Großmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider
Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch
groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer
Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtigmachung zur Folge hatte.
Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll genommen und
starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht. Wenn die Beteiligten nicht
durch Hinscheid abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben derzeit noch
lebhaft.
P.S. Die vorliegende Collage aus amtsdeutschen Klischees ist erdichtet. Wahr aber ist
das folgende Exempel sympathischen Amtsdeutschs.
Eine junge Frau in Bayrisch Schwaben wurde wegen Erregen öffentlichen Ärgernisses
angezeigt. Diese junge Frau kam unbekleidet aus dem Badezimmer (was manche Schwäbin
schon als Zeugnis äußerster moralischer Verkommenheit zu werten nur allzu rasch
bereit wäre), als ihr Mann etwas zu trinken verlangte. Folgsam brachte sie aus dem
Kühlschrank Orangensaft, aber der war angegoren. Der schwäbische Adam ließ sich
autoritär zu einer Drohgebärde gegen die schwäbische Eva hinreißen, worauf diese,
die den Jähzorn ihres Mannes kannte, wie sie war, um Hilfe rufend auf die Straße
lief. Nachbarinnen hatten kein Verständnis für ihren Notstand und zeigten sie an.
Aber der Richter urteilte galant, was einigen Zweifel zuließe, ob er wirklich ein
Schwabe war. Er begründete seinen Freispruch wörtlich so: "Wenn eine gutaussehende
Frau in mehr als leichtbekleidetem Zuschtand auf nächtlicher Schtraße Lärm macht,
dann ischt für die Nachbarn diese akuschtische Beläschtigung durch den optischen
Genuß ausgeglichen. Die Ruheschtörerin wird deshalb freigeschprochen."
Autor: Thaddäus Troll
weg vom bösen Wolf!