Tradition Wankendorf LAS, Abtlg. 125.3 Nr.4

Geschehen Wankendorf, d. 10. May 1815

Causa 16

Protokoll betreffend die Tradition der Dörfer Wankendorf und Stolpe

Nach getroffener Verabredung mit den Beikommenden, worauf der heutige Tag Terminus zur Landüblichen Tradition des Dorfes Wankendorf anberahmet, zu welchem Ende sich außer den Gerichtshaltenden Personen, der Herr Justitiarius Scheel und die Curatoren der Schlüterschen Masse, die Herrn Heise(?) und Kerstens, sich hieselbst, in der Behausung des Bauervogts H.C. Sieck versammelt hatten.

Derr Erstere als Käufer des Dorfes Wankendorf erklärte zuförderst, daß ihm sämtliche das Dorf Wankendorf betreffende Documente mit Ausnahme des derzeit beim Gericht niedergelegten Originals der vorläüfigen Bedingungen, unter denen verschiedenen Untergehörigen ihre Ländereien in Erbpacht gegeben worden, bereits zu seiner Zufriedenheit ausgeliefert worden, und er deshalb eine namentliche Specificirung derselben für überflüssig achte. Die Herren Curatoren der Masse zeigten dagegen an, daß sie die Valuta laut der Verkaufsbedingungen am 1. Mai zu bezahlenden 8000 Rbtr (Reichsbankthaler) nebst den Zinsen zu 4 p.c. zu ihrer Zufriedenheit erhalten, worauf das von Seiten der zur Regulierung des Schlüterschen Conkurses Allerhöchst verordnete Commission ausgefertigte Adjudicationsdecret dem Auftrage der gedachten Commission vom 15. v. M. zufolge dem Käufer übergeben wurde. Demselben ist sodann das Dorf Wankendorf cum pertinentiis durch Übergebung des symbolischen Zeichens eines Glases mit Wasser, eines Baumzweiges, eines Steines und etwas Erde tradirt worden. Der versammelten Mehrzahl der Hufner und (Land-) Insten ward der Herr Gerichtshalter Scheel darauf als nunmehriger Eigenthümer des Dorfes Wankendorf cum pertzinentiis vorgestellt und ihm der Wunsch des Justitiariats zu erkennen gegeben, daß ihrerseits in Hinsicht der Praestationen, die sie fortan an ihn zu entrichten haben würden, eine solche Persönlichkeit beobachtet werden möge, dasß keine Ursache zur begründeten Beschwerde gegen sie entstehen möge, womit dieser Act beschlossen worden.

Bamsmer

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