Tradition Wankendorf
LAS, Abtlg. 125.3 Nr.4
Geschehen Wankendorf, d. 10. May 1815
Causa 16
Protokoll betreffend die Tradition der Dörfer Wankendorf und Stolpe
Nach getroffener Verabredung mit den Beikommenden, worauf der heutige Tag Terminus zur Landüblichen
Tradition des Dorfes Wankendorf anberahmet, zu welchem Ende sich außer den Gerichtshaltenden
Personen, der Herr Justitiarius Scheel und die Curatoren der Schlüterschen Masse, die
Herrn Heise(?) und Kerstens, sich hieselbst, in der Behausung des Bauervogts H.C. Sieck versammelt
hatten.
Derr Erstere als Käufer des Dorfes Wankendorf erklärte zuförderst, daß ihm sämtliche das Dorf
Wankendorf betreffende Documente mit Ausnahme des derzeit beim Gericht niedergelegten Originals
der vorläüfigen Bedingungen, unter denen verschiedenen Untergehörigen ihre Ländereien in
Erbpacht gegeben worden, bereits zu seiner Zufriedenheit ausgeliefert worden, und er deshalb
eine namentliche Specificirung derselben für überflüssig achte. Die Herren Curatoren der Masse
zeigten dagegen an, daß sie die Valuta laut der Verkaufsbedingungen am 1. Mai zu bezahlenden
8000 Rbtr (Reichsbankthaler) nebst den Zinsen zu 4 p.c. zu ihrer Zufriedenheit erhalten,
worauf das von Seiten der zur Regulierung des Schlüterschen Conkurses Allerhöchst verordnete
Commission ausgefertigte Adjudicationsdecret dem Auftrage der gedachten Commission vom
15. v. M. zufolge dem Käufer übergeben wurde. Demselben ist sodann das Dorf Wankendorf
cum pertinentiis durch Übergebung des symbolischen Zeichens eines Glases mit Wasser,
eines Baumzweiges, eines Steines und etwas Erde tradirt worden. Der versammelten Mehrzahl
der Hufner und (Land-) Insten ward der Herr Gerichtshalter Scheel darauf als nunmehriger
Eigenthümer des Dorfes Wankendorf cum pertzinentiis vorgestellt und ihm der Wunsch des
Justitiariats zu erkennen gegeben, daß ihrerseits in Hinsicht der Praestationen, die sie
fortan an ihn zu entrichten haben würden, eine solche Persönlichkeit beobachtet werden möge,
dasß keine Ursache zur begründeten Beschwerde gegen sie entstehen möge, womit dieser Act
beschlossen worden.
Bamsmer
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