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-Gerichte heben zu Unrecht erteilte Baugenehmigungen auf. Stand: 30. Juli 1998 Gemäß Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 22.10.1996 vermag ein Beurteilungspegel "die besondere Lästigkeit eines Geräuschs nicht wertend einzufangen." ("monotoner Brummton...dauernder an- und abschwellender Heulton...schlagartiges Geräusch, wenn die Rotorblätter den Turm passieren..."). Ein "derartiger Dauerton, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen" wird als besonders störend empfunden und kann dem Hörer "unabhängig von seiner Lautstärke seine Konzentration auf anderes nachhaltig stören". Eine Kommune muß ein Windrad stillegen, wenn es die Anwohner unzumutbar belästigt- etwa durch die sich bei Sonnenlicht ergebenden Lichtreflexe, aber auch durch "Allgegenwärtigkeit", dem die Bewohner nur dadurch entgehen können, indem sie sich ins Haus zurückziehen. Die Anlage ist inzwischen für 600.000 DM verkauft worden, zur Aufstellung woanders. Weitere 600.000 DM zahlt die Versicherung der Stadt. Aktenzeichen 10 B 2385/96. Kläger: Michael und Rita Behrens, An den Loren 27, 42781 Haan-Gruiten, Tel./Fax 02104 61232. Am 19.6.97 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg bei die Baugenehmigung für die Windkraftanlage für rechtswidrig erklärt. Der Richter nannte "in der Urteilsbegründung eine Reihe von Emmissionen und Gefahren durch Windkraftanlagen - wie beispielsweise auch den Eiswurf und warf dem Landkreis vor, er "habe der Kammer relevante Unterlagen jahrelang unterschlagen." (Ostfriesen-Zeitung vom 21.6.97). Der Grund: Sie können unzumutbare akustische und visuelle Effekte erzeugen. Geräusche durch Luftkompressionen, der Schattenschlag bei Sonnenschein und der "Disco-Effekt", wenn Licht unregelmäßig von den blanken Flächen der Rotorflügel reflektiert wird. Az. 4 A 1851/95 und 4 B 1382/97. Kläger: Gertrud und Hermann Zeiger, Strenge Weg 8, 26427 Benser Siel, Tel./Fax 04971 1351 Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. 8. 1997: "...Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes kann schon nach kurzer Zeit erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Moment zieht den Blick nahezu zwanghaft auf sich. Es kann Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren." Auf Seite 19 kritisch zum Gutachten des Landesumweltamtes, Schallgutachter D. Piorr: "..ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die, wenn das Rotorblatt das durch den Mast der Windenergieanlage gestörte Windfeld durchquert, dann entstehenden tieffrequenten Geräuschimmissionen einer besonderen (Messung und vor allem) Bewertung unterworfen werden müßten... Während in der Ausarbeitung vom 12.9.1991 dieses Geräusch von Piorr als impulshaltig beschrieben wird, geht Piorr in seinem Bericht vom 29.4.1994 davon aus, daß "nach dem subjektiven Höreindruck...das Geräusch der Windenergieanlage nicht impulshaltig (ist)". Seine Annahme, daß die Überschreitung des vermeintlich vorgegebenen Nachtrichtwertes von 45 dB(A) in 5 % der Nächte zumutbar sei, ist -abgesehendavon, daß die Frage der Zumutbarkeit an sich keine dem Gutachter, sondern originär eine der zur Rechtsanwendung verpflichteten Verwaltung, im Falle des Rechtsstreits letztlich dem Gericht obliegende Bewertung erfordern dürfte - ebenfalls nicht näher erläutert, insbesondere nicht in Bezug gesetzt zu den dann erwarteten Lärmpegeln. Ob eine Mittelung der Geräuschwerte in der gewählten Weise gerechtfertigt ist, obwohl Wind gewöhnlich nicht in konstanter Stärke weht, ist ebenfalls nicht bewertet worden." Aktenzeichen: 7 A 629/95 (betraf Verwaltungsgericht Arnsberg, Az.: 4 K 2024/93) Mit Beschluß vom 23. 1. 1998 forderte das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Münster) einen Mindestabstand von 950 m zwischen Windkraftanlage und Wohnhaus im Außenbereich. Es stützte sich auf die Stellungnahme des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (Detlev Piorr, Tel. 0201 7995(0)308) vom 23.5.97 324.3-4032-97/08 an das Umweltministerium NRW. Danach ist zwischen Windkraftanlagen mit einer Leistung ab 500 kW und einer Immissionsquellenhöhe von 65 m ein Mindestabstand von 950 m zu Wohngebäuden erforderlich. Das Ministerium hat seinen Erlaß "Grundsätze für Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen" vom 29.11.1996, der -wie auch andere Bundesländer- 300 bzw. 500 m vorsieht, nicht geändert, obwohl das Landesumweltamt ausdrücklich empfahl, "diesen Wert in den Windenergie-Erlaß zu übernehmen." Dabei wies es darauf hin, daß es die im "Windenergie-Erlaß" enthaltenen "geringeren Schutzabstände...nicht nachvollziehen kann." In einem Beschwerdefall seien sogar "die einzeltonhaltigen Geräusche einer Windkraftanlage unter Mitwindbedingungen in Abständen von 950 m zur Anlage noch gut hörbar gewesen." Die angefochtene Baugenehmigung für eine 500 kW-Windkraftanlage in einem Abstand von 520 m von einem einzeln stehenden Wohnhaus und Stallung im Außenbereich von Geilenkirchen (Kreis Heinsberg) sei rechtswidrig. Zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Die von den Herstellern angegebenen Referenzschalleistungspegel würden bei "nicht selten erreichten Windgeschwindigkeiten über 8 m/Sekunde" deutlich überschritten. "Zudem können nach den Feststellungen des Landesumweltamtes bei höheren Windgeschwindigkeiten drastische, vorliegend in den Herstellerangaben nicht berücksichtigte, Einzeltöne auftreten, die ggfs. mittels eines Einzeltonzuschlages (5 dB) in die Lärmbewertung miteinzustellen sind... Jedenfalls erscheint es angesichts der neueren...Erfahrungen mit Anlagen der hier betroffenen Größe...als durchaus im Bereich des Möglichen liegend, daß die genehmigte Anlage am lediglich 520 m entfernt stehenden Wohnhaus der Beigeladenen unter ungünstigen Windverhältnissen deutlich über 35 dB liegende Geräuschpegel bewirkt, welche auch im Außenbereich zur Nachtzeit nicht mehr zumutbar sein können." Aktenzeichen: 7 B 2984/97 Kläger: Rolf Classen, Lohfelder Hof, 52511 Geilenkirchen-Beeck, 02462 5233 Rechtsanwalt: Anwaltskanzlei Rolf Enders und Collegen, Kaiserstr. 101, 53113 Bonn, 0228 9140033, Fax 9140034. e-mail: Rolf.Enders@t-online.de Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, 0441 220 0, Fax 220 2206) setzte wegen Nachbarwiderspruch mit Beschluß vom 27. April 1998 in einem Eilverfahren die Vollziehung der Baugenehmigung für 3 von 6 genehmigten Windkraftanlagen von je 1,5 MW Nennleistung aus. Schon bei wesentlich kleineren Anlagen gebe es ein "vielfältiges Störpotential". Dabei seien die akustischen Auswirkungen nur ein Element in der Gesamtbetrachtung. "Werden mehrere sowie wesentlich größere (und damit leistungsstärkere) Anlagen errichtet, so erhöhen sich die optischen und akustischen Auswirkungen der beschriebenen Phänomene und damit die Gefahr der Belästigung bis hin zur (psychischen bzw. psychosomatischen) Gesundheitsbeeinträchtigung für die Menschen, die sich im Wirkungsbereich der Anlagen aufhalten müssen, um ein Mehrfaches." Die unzulässigen Windkraftanlagen sollten 720, 1080 und 1 200 Meter von einem Wohnhaus auf stehen. Siehe Ostfriesen-Zeitung vom 29.4.98 und Nordwest-Zeitung vom 2.5.98. Az.: 4 B 1266/98 Am 1. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht Oldenburg eine
Baugenehmigung in der Gemeinde Neuscharrel, Kreis Cloppenburg, für
rechtswidrig erklärt. Es forderte für zwei neue Windkraftanlagen
einen Mindestabstand von mehr als das Siebenfache der Gesamthöhe einschließlich
Flügelspitze, eher sogar das Achtfache oder mehr. Zudem müsse
jede Windkraftanlage auf ihre individuellen und umfassenden Auswirkungen
auf die Umgebung untersucht werden. Bei mehreren Anlagen erhöhten
sich die optischen und akustischen Auswirkungen durch Störpotentiale
wie Geräuschimmissionen, Schattenschlag und blitzlichtartige Reflexionen
und damit die Gefahr der psychischen oder psychosomatischen Belästigung
von Menschen in deren Wirkungskreis. Die Stadtverwaltung Emden, Niedersachsen,
hatte daraufhin das Genehmigungsverfahren des größten europäischen
Windparkes Wybelsumer Polder bei Emden gestoppt.
Riesen-Flaute für Riesen-Windpark (TAZ-Bremen vom 13. 7. 1998, Thomas Schumacher) -Emder Stadtrat stoppt Genehmigungsverfahren für größten Windpark Europas/Oldenburger Verwaltungsgericht verschärft Auflagen für Windenergie/Planer mißachten Vogelschutzgebiet- "...Die Verwaltung der Stadt Emden hat jetzt die Vorlage für den Stadtrat zur Genehmigung des Windparkes (Wybelsumer Polder bei Emden, größte in Europa geplante Anlage) zurückgezogen...nachdem am 1. Juli 1998 das Verwaltungsgericht Oldenburg eine Baugenehmigung für eine ganz andere Anlage kassiert hatte (Az.: 4 B 1807/98. Gemeinde Neuscharrel, Kreis Cloppenburg)...Die Richter forderten für die zwei neuen Mühlen einen Mindestabstand von mehr als das Siebenfache der Höhe der Windmühlen (Anm.: Gesamthöhe einschließlich Flügelspitze)- eher sogar das Achtfache... (Anm.: Bisher setzte die Kammer bei Einzelanlagen das Sechsfache an). Das Verwaltungsgericht forderte in seiner Urteilsbegründung zusätzlich, jede Windkraftanlage und jeden Windpark auf seine individuellen und umfassenden Auswirkungen auf die Umgebung zu untersuchen. Das Gericht bedauerte, daß es über Lärmbelästigung, Schattenwurf der Rotorblätter, Veränderung des Landschaftsbildes zu wenig Untersuchungen gäbe. Gutachten zu Lärmbelästigungen seien oft unvollständig und wenig aussagefähig in Bezug auf die Dauerbelastung von Mensch und Natur durch Windkraftanlagen..." Dazu auch Nordwest-Zeitung, Oldenburger Land, und Ostfriesen-Zeitung (Hans Drunkenmölle) vom 7.7.1998: "Beim Bau mehrerer Anlagen erhöhten sich die optischen und akustischen Auswirkungen durch Störpotentiale wie Geräuschimmissionen, Schattenschlag und blitzlichtartige Reflexionen und damit die Gefahr der psychischen oder psychosomatischen Belästigung von Menschen in deren Wirkungskreis..." Gemäß Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1998 mußten in Langerwehe, Kreis Düren, zwei von neun Windkraftanlagen auf der Halde Nierchen (Nordex N 54, 1 Megawatt Nennleistung) im Abstand von 565 m bzw. 750 m von einem reinen Wohngebiet abgeschaltet werden, weil der Lärmschutz zur Nachtzeit nicht sichergestellt ist. In einer Parallelentscheidung zum gleichen Windpark war der Abstand 825 Meter. Gegen die 7 restlichen Windkraftanlagen laufen weitere Verfahren. Daneben verwies das Gericht auf den Licht-Schatten-Effekt der Windmühlenflügel bei Sonnenstrahlung und auf die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmenden TÜV-Gutachten. "Das Grundstück der Antragsteller liegt...im unbeplanten Innenbereich in einem Gebiet, das gemäß § 34 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) nach der Eigenart seiner näheren Umgebung einem reien Wohngebiet entspricht. Für derartige Gebiete sehen die einschlägigen technischen Regelwerke wie etwa die TA-Lärm wie auch die VDI-Richtlinie 2058, einen während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwert von 35 dB(A) vor. Es spricht zwar einiges dafür, daß die Antragsteller gewisse Überschreitungen dieses Wertes noch hinzunehmen haben, da ihr Grundstück unmittelbar an den Außenbereich grenzt und daher situationsbedingt nicht denselben Schutz vor Lärm beanspruchen kann wie ein Grundstück, welches von zusammenhängender Wohnnutzung umgeben ist. Sonstige relevante, nicht außenbereichstypische Lärmvorbelastungen sind hingegen nicht ersichtlich. Dies folgt schon aus dem Prognosegutachten des TÜV-Rheinland vom 16. 10. 1996, in dem festgestellt ist, daß im Bereich des Grundstücks der Antragsteller keine die Geräusche der Windkraftanlagen ggf. überdeckenden Fremdgeräusche, etwa durch die 1,5 km entfernte Autobahn oder die Eisenbahnlinie Köln-Paris, vorherrschen." Der dem Prognosegutachten zugrunde gelegte Schalleistungspegel sei 100 dB(A). Die akustische Vermessung bei 8 m/sec. in 10 m Höhe hätte jedoch einen Schalleistungspegel von 100,5 dB(A) bzw. einen immissionsrelevanten Schalleistungspegel von sogar 101 dB(A) ergeben. Die Maximalleistung werde bei 14 bis 16 m/sec. erreicht, was einem tatsächlichen Schalleistunsgpegel von 103 bis 105 dB(A) entspreche. Die Auflage in der Baugenehmigung, daß in der Nacht 35 dB(A) nicht überschritten werden dürften, sei als "Benennung einer bloßen Zielvorgabe ...ungeeignet... Hierzu ist vielmehr eine Auflage in der Baugenehmigung erforderlich, nach der die den Antragstellern nächstgelegenen Windkraftanlagen 7 und 9 bei Auftreten der insofern relevanten Bedingungen (Mitwind, höhere Windgeschwindigkeiten) mittels entsprechender, diese Bedingungen erfassender Einrichtungen abzuschalten sind." Der in der Auflage aufgenommene Mittelungszeitraum von einer Stunde bedeute, daß die Anlagen über eine Stunde bei einer Windgeschwindigkeit von im Mittel 8 m/sec. betrieben werden können, was einem Immissionspegel von etwa 40 dB(A) entspreche. "Eine derartige deutliche Überschreitung des für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) bzw. -wegen der Grenzlage des Grundstücks der Antragsteller zum Außenbereich- eines demgegenüber geringfügig erhöhten Richtwertes über den Zeitraum einer vollen lautesten Nachstunde hinweg begründet nach der Wertung der TA-Lärm in ihrer von der Bundesregierung beschlossenen Neufassung (vgl. Nr. 4.2, 6.1 e, 6,4) der sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm -TA-Lärm) in der Fassung vom 19. März 1998, Bundesrats-Drucksache 254/98) bereits eine schädliche Umwelteinwirkung und ist schon aus dieser Sicht somit grundsätzlich nicht zumutbar." Neben den Geräuschimmissionen nennt das Gericht Immissionen in Form von Lichteffekten (wechselnde Reflexionen des Sonnenlichts und den durch die Rotoren verursachten Schattenwurf . Weitere Aufklärung zu den "gesundheitlichen Folgen von Schattenwurfeffekten insbesondere mit Blick auf die bewirkten abrupten Hell-Dunkel-Veränderungen" sei erforderlich. Laut TÜV-Gutachten werden an 80 Tagen zwischen einer bis zu 35 Minuten Schattenwürfe auftreten, in Wirklichkeit noch mehr, da der Rotordurchmesser nicht 52 m, sondern 54 m sei. Die wirtschaftlichen Probleme durch die Stillegung gehörten "allein in die Risikosphäre des Bauherrn und können nicht etwa zur Begründung eines vorrangigen privaten Vollzugsinteresses herangezogen werden." Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder erkennt das Gericht "nach vorläufiger Einschätzung" keine "optisch erdrückende Wirkung im herkömmlichen Verständnis auf das Grundstück der Antragsteller". Aktenzeichen: 7 B 956/98. Kläger: Dipl.-Ing. Rudi Frischmuth, Karl-Arnold-Str. 27, 52379 Langerwehe, Tel./Fax 02423 3718, e-mail: rudi.frischmuth@t-online.de Schall Die neue Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm ist in Ablösung der veralteten TA Lärm vom 16.7.1968 am 19.3.1998 von der Bundesregierung dem Bundesrat zur Zustimmung übersandt worden (Bundestagsdrucksache 254/98). Am 19.6.98 wurde sie vom Bundesrat, der 30 Änderungen wünschte, beraten. Bundesrats-Beschlußdrucksache 254/98. Bezug bei Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft, 0228 3820 840, Fax 844. Die Bundesregierung wird den Änderungen wahrscheinlich zustimmen. Zuständig: Bundesumweltministerium, Referat iG I 7, Herr Bode, Tel. 0228 305(0)2445, oder Dr. Brüggemann oder Dr. Meinicke. Es gibt Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit (A.2.5.2) und für Impulshaltigkeit (A.2.5.3). Ziffer 7.2 berücksichtigt tieffrequente Geräusche. Die Nicht-Beachtung ist ein Verstoß gegen den "Stand der Technik". Das OVG Münster zieht im Beschluß vom 15. Juli 1998, 7 B
956/98, schon die neue "TA-Lärm in ihrer von der Bundesregierung beschlossenen
Neufassung...vom 19. März 1998" heran.
Mit Erlaß vom 5. Juni 1998 stellte das Umweltministerium Nordrhein-Westfalen in Verkennung der Naturgesetze fest, daß "oberhalb einer Windgeschwindigkeit von 7 m pro Sekunde das Geräusch einer Windenergieanlage ...durch windbedingte Fremdgeräusche ...verdeckt" werde. Demgegenüber bemerkt die Hochschule für Technik und Wirtschaft
Mittweida, Prof. Dr. K. Künzel (Tel./Fax 03727 581660), daß
das Gehör sich auf die kurzen Zeitabschnitte ohne Geräuschverdeckung
(Maskierung) konzentriert, während das Meßgerät nur
über ein bestimmtes Zeitintervall mittele. Die subjektive Beurteilung
durch das sehr sensibel reagierende Gehör weiche oft erheblich von
der objektiven Bewertung ab. Bei speziellen Geländeprofilen und bei
böigen Windverhältnissen würden nachts die Geräusche
weit getragen.
Mindestentfernungen zwischen einer Windkraftanlage und der Wohnbebauung
in Abhängigkeit von der Gebietseinstufung nach Baunutzungsverordnung
(abgegriffen von den Kurven):
Immissionsrichtwerte/Gebietseinteilung Die Festsetzung eines Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) im Mischgebiet und Außenbereich bzw. 40 dBA im Allgemeinen Wohngebiet (= überwiegend Wohnen) statt 35 dB(A) (Reines Wohngebiet = ausschließlich Wohnen) begegnet Bedenken.
Im Hinblick darauf, daß die besondere Problematik der Geräuscheinwirkungen
von Windenergieanlagen im Zeitpunkt der Schaffung des Regelwerks vor immerhin
rund 30 Jahren keine - oder aus heutiger Sicht - jedenfalls nicht die gebotene
Berücksichtigung gefunden haben dürfte, hält die Kammer
insoweit Zweifel für angebracht. (Kritisch zur Aussagekraft der Richtwerte
der TA-Lärm auch OVG NW, Beschluß vom 22. 10. 1996 - 10 B 2385/96
-, Baurechtssammlung Band 58 Nr. 177)"
Die "Untersuchungen zur Schallimmission durch Windenergieanlagen im Erzgebirgsvorland (K. Künzel, D. Schulz, R. Schönfelder)" sind erhältlich in der Hochschule für Technik und Wirtschaft Mittweida (FH), FB MPI / Umwelttechnik, Postfach 1451, 09644 Mittweida. Auszug: "...Bereits leicht hügeliges Gelände ...scheint...die Schallausbreitung und vor allem die Pegelabahme relativ stark zu beeinflussen...Die Ausbreitungsvorgänge konnten besonders gut beobachtet werden, da das Anlagengeräusch durch eine starke tonale Komponente bei 315 Hz gekennzeichnet war, welche auch in größeren Entfernungen noch deutlich hörbar aus dem Hintergrundgeräusch hervortrat... Das Gehör reagiert sehr sensibel. Während das Meßgerät über ein bestimmtes Zeitintervall mittelt...Durch die Meßergebnisse wurde bestätigt, daß die Schallausbreitung in Gebirgslagen nicht nur durch meteorologische Faktoren, sondern signifikant auch durch die orographische Situation beeinflußt wird...Tonale Komponenten im Geräuschspektrum der Anlagen werden besonders nachts noch in Entfernungen von über 600 m mit großer Deutlichkeit gehört..." Landschaftsbild Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25.3.1996. Aus Gründen des Landschaftsbildes wurde eine Anlage im Bayerischen Wald mit einer Nabenhöhe von nur 30 m abgelehnt. Az. 14 B 94.119. Bestellen bei Tel. 089 2130(1)324 oder 394. Im Ortstermin vom 6.6.1997 lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht Weimar die geplanten 4 Windkraftanlagen (Vestas V 27/225, 30 m + 13 m = 43 m hoch) bei Frankenheim ab, obwohl 10 m niedriger als der nebenan befindliche 42 m hohe Funkturm ("Stasi-Turm"), da sie "in schroffem Gegensatz zur sanften Hügellandschaft der Hochrhön stehen würden... Ein überwiegender Grund des Gemeinwohls, der einen Eingriff in die Landschaft hier rechtfertigen oder gar geboten erscheinen lassen würde, kann insbesondere nicht bereits deshalb angenommen werden, weil Anlagen zur Nutzung von Windenergie seit dem 1. 1. 1997 zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben gehören; diese -wie ausgeführt- eingeschränkte Privilegierung besagt gerade nicht, daß derartige Anlagen sich damit auch gegen spezielle, aus Gründen des Landschaftsschutzes erlassene Verbote durchsetzen würden." Auf die Verordnung über das Biosphärenreservat Rhön wird Bezug genommen. "Die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes setzt nicht voraus, daß es sich um "naturbelassene" oder der natürlichen Entwicklung überlassene und somit "unberührte" Außenbereichsflächen handelt. Schutzwürdig kann vielmehr auch eine durch menschliche Eingriffe geprägte "Kulturlandschaft" sein. So liegt es hier: Die Nutzung zum Zwecke der Weidewirtschaft stellt gerade die landschaftstypische Nutzung dar und kann daher nicht als eine die Schutzwürdigkeit mindernde oder gar aufhebende "Beeinträchtigung" dieses Landschaftsbildes angesehen werden." Aktenzeichen: 1 KO 570/94 Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstr. 2-4, 99423 Weimar, 03643 206 0, Fax 206 100 Bundesverband Landschaftsschutz (BLS) e.V. Vorsitzender: Dr. Hans Ernst, Habichtstr.
79, 45527 Hattingen-Bredenscheid, Tel/Fax 02324 24953, 01715054369.
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